VwGH vom 15.04.1997, 96/14/0001
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 402/2-10/Zi-1995, betreffend Pfändung und Einziehung einer Geldforderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin in Höhe von 483.572 S zuzüglich Gebühren und Barauslagen gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO eine Geldforderung (Lohnanspruch) der Beschwerdeführerin und überwies die Forderung gemäß § 71 AbgEO der Republik Österreich zur Einziehung.
In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, die letzte ihr bekannte Lastschriftanzeige (vom ) weise lediglich eine Schuld von 81.098 S aus. Es sei ihr seither kein Bescheid zugestellt worden, mit welchem die "ausgebuchten Beträge widerrufen" worden seien.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin bestehe ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von 488.465 S, wovon ein Betrag von 400.000 S gemäß § 231 BAO ausgesetzt sei, um der Beschwerdeführerin Vollstreckungskosten zu ersparen. Ein ausgesetzter Betrag könne jedoch jederzeit wieder in Exekution gezogen werden.
Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt hatte, wies die belangte Behörde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Das Finanzamt habe im Dezember 1989 nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich des Abgabenbetrages von 400.000 S verfügt. Gemäß § 231 Abs. 1 BAO könne die Einbringung fälliger Abgaben ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden seien oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen würden, aber die Möglichkeit bestehe, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen könnten. Gemäß § 231 Abs. 2 BAO sei die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen, wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt hätten, wiederum weggefallen seien. Die Aussetzung der Einbringung sei ebenso wie ihre Wiederaufnahme eine behördeninterne Maßnahme, über die kein Bescheid ergehe; sie ermächtige lediglich die Behördenorgane, von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen. Es bleibe der fällige und vollstreckbare Abgabenanspruch bestehen. Im gegenständlichen Fall habe sich aufgrund der Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben, daß sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe und daher die Voraussetzungen für eine Lohnpfändung gegeben seien. Die Gründe, die seinerzeit zur Aussetzung geführt hätten, seien daher weggefallen. Gemäß § 231 Abs. 2 BAO sei aus diesem Grund die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen. Dies sei im gegenständlichen Fall durch die Vornahme einer Lohnpfändung erfolgt. Der Umstand, daß zum Zeitpunkt der Lohnpfändung die Verbuchung der Wiedereinbeziehung der einbringungsausgesetzten Abgaben in die laufende Gebarung am Abgabenkonto noch nicht erfolgt gewesen sei, sei nicht von Bedeutung. Weder durch die Herausnahme der Abgaben aus der laufenden Gebarung noch durch deren Wiedereinbeziehung ändere sich die Vollstreckbarkeit oder Fälligkeit der Abgaben.
Mit Beschluß vom , B 2514/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Sie erachtet sich im Recht verletzt, daß eine gemäß § 231 Abs. 1 BAO ausgesetzte Einbringung nur dann wieder aufgenommen werden dürfe, wenn die Gründe, die zur Aussetzung geführt hätten, weggefallen seien.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom , 90/14/0100, ausgesprochen hat, stellt die Aussetzung gemäß § 231 Abs. 1 BAO eine interne Maßnahme der Abgabenverwaltung dar; ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einbringung besteht nicht. Daraus folgt für den contrarius actus der Wiederaufnahme der Aussetzung nach § 231 Abs. 2 BAO, daß auch dieser als behördeninterne Maßnahme anzusehen ist.
Der Umstand, daß die Einbringung der in Rede stehenden Abgabenschulden gemäß § 231 Abs. 1 BAO ausgesetzt gewesen ist, steht sohin der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug verfügten Einbringungsmaßnahme (Pfändung und Einziehung einer Forderung) nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.