VwGH vom 20.02.2003, 2002/16/0223
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der M in O, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, Triesterstraße 34, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV 335- 09/07/02, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 908 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Sachverhalt wird auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/16/0436, verwiesen. Beiden Beschwerdefällen lag ein Übergabsvertrag vom zu Grunde, mit dem die nunmehrige Beschwerdeführerin als Übergeberin an ihren Sohn Gerhard W. als Übernehmer unter "Beitritt" des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, Helmut R., näher bezeichnete Liegenschaftsanteile übertrug. Weiters wurde in dem Übergabsvertrag für die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten Helmut R. ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht an bestimmt bezeichneten Teilen der Liegenschaft vereinbart. Nach dem Erkenntnis wurde mit der Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes an Helmut R. der Schenkungssteuertatbestand iSd § 3 Abs 1 Z 3 2. Fall ErbStG erfüllt.
Da - wie im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - die Schenkungssteuerschuld bei Helmut R. nicht einbringlich war, wurde die Steuer in der Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von ihr gegen diese Vorschreibung erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 gilt als Schenkung iS dieses Gesetzes, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
Gemäß § 13 Abs 1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber. Diese Bestimmung erscheint auf den hinsichtlich der Ersatztatbestände des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG in Betracht kommenden Personenkreis nicht ohne weiteres anwendbar. Bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck dieser Bestimmungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass "Geschenkgeber" iS des § 13 Abs 1 ErbStG beim zweiten Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG derjenige ist, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/16/0206).
In der dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Vertragsurkunde wurde unter dem mit "Gegenleistungen" überschriebenen Punkt II. ausdrücklich vereinbart, dass der Übernehmer, also Gerhard W., der Übergeberin (Beschwerdeführerin) und Helmut R. die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen "Wohnungsgebrauchsrechts" einräumt. Bereits im Vorerkenntnis Zl 2001/16/0436 wurde dazu die Auffassung vertreten, dass damit Helmut R. (der damalige Beschwerdeführer) zu Lasten des Übernehmers Gerhard W. ohne Gegenleistung in seinem Vermögen bereichert wurde, womit der Tatbestand iS der zweiten Alternative des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG erfüllt worden sei. Die Einräumung der in Rede stehenden Dienstbarkeit für Helmut R. wirkte sich somit im Vermögen des Gerhard W., des Übernehmers, belastend aus. Als Geschenkgeber iS des § 13 Abs 1 ErbStG und damit - neben dem Erwerber - als Steuerschuldner kommt somit Gerhard W. als Übernehmer, nicht aber die Beschwerdeführerin als Übergeberin der Liegenschaft in Betracht.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, womit es sich erübrigte, auf die weiteren Beschwerdeausführungen betreffend die Erfüllung des Tatbestandes nach § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 501/2001.
Wien, am