VwGH vom 27.03.2002, 96/13/0205
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Dr. Christoph Leon und Dr. Johannes Leon, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. GA 16 - 96/3265/14, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 940,70 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1985 in H. die Erzeugung von biologischem Humus aus organischem Abfall fremder Betriebe durch den Einsatz von Würmern.
Aus dieser Tätigkeit erklärte der Beschwerdeführer, von 1985 bis 1992 (negative) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt und u.a. von 1987 bis 1989 Umsätze getätigt zu haben.
Mit dem hg. Erkenntnis vom , 96/15/0219, wurde der Bescheid der in jenem Verfahren belangten Behörde vom betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1985 bis 1990 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit dem in jenem Verfahren aufgehobenen Bescheid hatte die dort belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Liebhaberei angesehen und dementsprechend im Verfahren zur Feststellung von Einkünften der Tätigkeit die Einkunftsquelleneigenschaft versagt. Auf den im erwähnten hg. Erkenntnis wiedergegebenen Sachverhalt wird verwiesen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde ebenfalls die Ansicht, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Streitjahren 1987 bis 1989 als Liebhaberei anzusehen sei und er deshalb weder eine gewerbliche noch eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 Umsatzsteuergesetz 1972 ausgeübt habe, und wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1987 bis 1989 als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Begründung der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide auf die Begründung der Berufung verwiesen, welche er gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft eingebracht hatte und welche dem oben erwähnten zur hg. Zl. 96/15/0219 durchgeführten Verfahren zu Grunde gelegen ist.
Der angefochtene Bescheid deckt sich in weiten Teilen seiner Begründung mit dem Bescheid, welcher mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom aufgehoben wurde.
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist nahezu wortgleich der unter hg. Zl. 96/15/0219 protokollierten Beschwerde, welche zur Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom geführt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 des hier noch anzuwendenden UStG 1972 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei). Liebhaberei in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, sodass eine Person dann nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Gesichtspunkte Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg 7107/F, und jüngst das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0241).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus den im hg. Erkenntnis vom , 96/15/0219, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, angeführten, auch für die Beurteilung, ob Liebhaberei in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht anzunehmen ist, nicht als zutreffend zu erkennenden Gründen bejaht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Stempelgebühren für Beilagen waren nur für die in einfacher Ausfertigung (§ 28 Abs. 5 VwGG) erforderliche Beilage des angefochtenen Bescheides zu ersetzen.
Wien, am