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VwGH vom 23.01.2003, 2002/16/0218

VwGH vom 23.01.2003, 2002/16/0218

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/16/0219

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden 1. der Stadtgemeinde Krems an der Donau und 2. der Kunstmeile Krems, Betriebsgesellschaft mbH, beide in Krems, beide vertreten durch die D & T Treuhand GesmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, St. Pölten, Rathausplatz 15/6, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zlen. 1.) GZ. RV 373-09/07/02,

2.) GZ. RV 531-09/07/01, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 623,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am errichteten die beiden Beschwerdeführerinnen einen Schenkungsvertrag, womit die Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1063 Grundbuch 12132 Stein dieses Objekt an die Zweitbeschwerdeführerin schenkte und diese die Schenkung annahm.

Am richtete die Erstbeschwerdeführerin an die Zweitbeschwerdeführerin folgendes Schreiben:

"Auf Grund des Schenkungsvertrages vom (Übergang der Nutzen und Lasten am ) wurde vereinbart, den aufgrund des mit der Schenkung bewirkten Eigenverbrauchs geschuldeten Steuerbetrag in Rechnung zu stellen:

Wiederbeschaffungswert der nachstehend angeführten Investitionen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
o
Großreparatur des Jahres............................*
...........................
o
Verbesserungsaufwand des Jahres.............*
...........................
o
Herstellungsaufwand der Jahre 1992 - 1999
ATS 55.088.034
o
Anschaffung des Jahres..............................*
...........................
davon 20 % Umsatzsteuer
ATS 11.017.607

Wir ersuchen Sie, den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag auf unser Steuerkonto mit der Steuernummer 530/7211 Ref 04 beim Finanzamt f. d. 23. Bez. Wien zu überrechnen (eine Kopie des Überrechnungsantrages ersuchen wir uns zu übermitteln)."

Die Zweitbeschwerdeführerin veranlasste in der Folge mit Schreiben vom beim Finanzamt Krems an der Donau die Überweisung des Betrages von ATS 11,017.607 aus einem auf ihrem Konto ausgewiesenen Guthaben auf das Abgabenkonto der Erstbeschwerdeführerin.

Daraufhin setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den Schenkungsvertrag mit Bescheid vom gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ausgehend von einer Gegenleistung von ATS 11,017.607 Grunderwerbsteuer fest.

Dagegen berief die Zweitbeschwerdeführerin, wobei sie u.a. ausdrücklich vorbrachte, dass durch die Schenkung bei der Erstbeschwerdeführerin der umsatzsteuerrechtliche Tatbestand der Entnahme des Schenkungsobjektes aus dem Unternehmensbereich und damit der Tatbestand des Eigenverbrauches verwirklicht worden sei. Die Umsatzsteuerverrechnung sei nachträglich im Wege der Zustimmung der Zweitbeklagten erfolgt, was nicht hätte erfolgen müssen. Sie stelle daher keine Gegenleistung dar. Die Umsatzsteuerverrechnung habe wohl als Ursache die Schenkung, sei aber nicht im Zusammenhang mit der schenkungsweisen Übertragung vereinbart worden und habe daher auf die Schenkung selbst keinen Einfluss gehabt, da beiden Vertragspartnern die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen damals gar nicht bekannt gewesen seien.

Mit Eingabe vom trat die Erstbeschwerdeführerin der Berufung gemäß § 257 BAO bei.

Die belangte Behörde richtete an die beiden Beschwerdeführerinnen zwei Bescheide mit jeweils folgendem Spruch:

"In der Grunderwerbsteuersache der Kunsthalle Krems Betriebs GmbH, Franz Zeller Platz 3, 3500 Krems, vertreten durch die rpw Wirtschaftstreuhand GmbH, Ringstraße 10/2/2, 3500 Krems, unter Beitritt der Stadtgemeinde Krems an der Donau, Obere Landstraße 4, 3500 Krems, vertreten durch die rpw Wirtschaftstreuhand GmbH., Ringstraße 10/2/2, 3500 Krems, gemäß § 257 BAO, wird über die Berufung der Pflichtigen gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom , St Nr. 165/0760, Erf. Nr. 340.048/2001, entschieden wie folgt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen."

In der Begründung ging die belangte Behörde dabei davon aus, dass eine zusätzliche Leistung gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG vereinbart worden sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden der beiden Beschwerdeführerinnen, je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beide Beschwerdeführerinnen erachten sich in ihrem Recht auf Nichterlassung der angefochtenen Bescheide und damit im Ergebnis auf Nichtvorschreibung von Grunderwerbsteuer verletzt. Zusätzlich macht die Erstbeschwerdeführerin Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zwei Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

§ 257 BAO bestimmt:

"(1) Einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt.

(2) Wer einer Berufung beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen."

§ 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG lautet:

"(2) Zur Gegenleistung gehören

1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt."

Was zunächst den Einwand der Erstbeschwerdeführerin anlangt, die belangte Behörde habe sie ohne Vorliegen eines ihr gegenüber erlassenen erstinstanzlichen Bescheides "in eine Schuldnerposition gedrängt", ist darauf zu verweisen, dass Derartiges dem Spruch des an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bescheides nicht entnommen werden kann. Mit dem Spruch dieses Bescheides wurde lediglich über die Berufung der "Pflichtigen" (das ist die Zweitbeschwerdeführerin) abgesprochen und dabei die Tatsache des Beitritts der Erstbeschwerdeführerin zur Berufung der Zweitbeschwerdeführerin offen gelegt. Den an die Erstbeschwerdeführerin gesondert gerichteten Bescheid, der ungeachtet dieses Umstandes wegen des gleichlautend mit dem gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin erlassenen Bescheid formulierten Spruches als "einheitlich erlassener Bescheid anzusehen ist" (vgl. dazu Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 17 und 18 zu § 257 BAO), haftet daher eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht an.

Zur Hauptfrage ist den weitwendigen, gleichlautenden Ausführungen der beiden Beschwerden Folgendes zu entgegnen:

Nach ständiger hg. Judikatur erfasst der von der belangten Behörde herangezogene Tatbestand gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG gerade diejenige Gegenleistung, die zusätzlich zu der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Leistung gewährt wird, wobei das Gesetz für die zusätzliche Gewährung einer Leistung keine zeitliche Beschränkung kennt (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, GrEStG 1987, unter Rz 144 bis 146 zu § 5 GrEStG referierte hg. Judikatur). Insbesondere werden durch den Erweiterungstatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. auch in zeitlicher Hinsicht nachträgliche Leistungen erfasst (Fellner a. a.O. Rz 148). Solche nachträgliche Leistungen sind zwar mit dem ursprünglichen Erwerbsvorgang logisch nicht mehr kausal verknüpft, doch kommt es darauf auch gar nicht an; entscheidend ist vielmehr ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem vorangegangenen Erwerbsvorgang und der nachträglich vereinbarten zusätzlichen Leistung. Besteht ein solcher, dann sind auch diejenigen nachträglichen Leistungen als Gegenleistungen anzusehen, die mit dem seinerzeitigen Erwerbsvorgang nur mittelbar zu tun haben (Fellner, a.a.O. Rz 150).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt im Beschwerdefall der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Schenkungsvertrag vom und der im Wege des Schreibens der Erstbeschwerdeführerin vom und der Überrechnungsanweisung der Zweitbeschwerdeführerin vom getroffenen Zusatzvereinbarung (sowie der dadurch ausgelösten Überrechnung) klar auf der Hand. Damit ist aber das Schicksal der beiden Beschwerden bereits entschieden, weil der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden kann, § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG unrichtig angewendet zu haben.

Ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeargumente ist daher entbehrlich, zumal den angefochtenen Bescheiden auch die behaupteten Begründungsmängel nicht anhaften. Die belangte Behörde hat nämlich - anders als dies die beiden Beschwerdeführerinnen sehen - sehr wohl in einer, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Art und Weise dargelegt, auf welchem konkreten Sachverhalt aufbauend sie zu ihrer Entscheidung gelangt ist, nämlich auf Basis der Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom und der Zweitbeschwerdeführerin vom .

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung wegen der einfachen Sach- und Rechtslage, die überdies durch die aus den angeführten Belegstellen ersichtliche hg. Judikatur geklärt ist, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den doppelt angesprochenen Vorlageaufwand, weil nur einmal eine Aktenvorlage erfolgte.

Wien, am