VwGH vom 15.01.1997, 96/13/0194

VwGH vom 15.01.1997, 96/13/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der H in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl GA 8-2322/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin durch diesen insbesondere in ihrem Recht auf steuerliche Anerkennung von geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung für 1994 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch den angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin in dem oben umschriebenen Recht schon deshalb nicht verletzt, weil mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich ausgesprochen wurde, daß die gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom - gegen welche im übrigen vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben worden war - eingebrachte Berufung gemäß § 273 BAO als unzulässig zurückgewiesen wird. Das in der Beschwerde als verletzt angeführte Recht war daher nicht Inhalt des angefochtenen Bescheides. Im übrigen entsprach die Zurückweisung der Berufung aber der Rechtslage, weil eine Berufung gemäß § 243 BAO nur gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, zulässig ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.