VwGH vom 22.07.1997, 96/13/0192
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/F/27/00306/95, betreffend Übertretung des Kommunalsteuergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Verstöße gegen die Bestimmung des § 11 Abs. 2 KommStG 1993 nach der Bestimmung des § 15 Abs. 2 leg. cit. bestraft.
In seiner am beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Berufung erklärte der Beschwerdeführer, das erstinstanzliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach anzufechten, weil er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, weshalb er beantrage, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn zur Einstellung zu bringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung als unzulässig zurück, daß es der Berufung am Zulässigkeitserfordernis des begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG fehle. Dieser Bescheid langte bei der Strafbehörde erster Instanz am ein und wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung als verletzt anzusehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der angefochtene Bescheid nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG, sondern erst nach deren Ablauf ihm zu Handen seines Vertreters zugestellt worden sei. Da die Berufungsentscheidung erst erlassen sei, wenn sie dem Berufungswerber oder seinem Vertreter zugestellt worden sei, erweise sich die Erlassung des angefochtenen Bescheides als außerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG erfolgt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 7 VStG gilt der mit Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird.
Gemäß § 51d VStG ist Partei vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auch die Verwaltungsbehörde, die den bekämpften Bescheid erlassen hat.
Das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist der Bestimmung des § 51d VStG zufolge demnach ein Mehrparteienverfahren. In einem solchen Verfahren ist ein Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien erlassen. Mit der innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG vollzogenen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Erstbehörde als eine Partei des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat war der angefochtene Bescheid somit als erlassen anzusehen und die mit der Versäumung der Frist des § 51 Abs. 7 VStG verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vermieden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 94/02/0427, und vom , 93/05/0257, mit weiteren Nachweisen).
Es war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.