VwGH vom 03.03.1994, 93/18/0302
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-F-93-021, betreffend Festnahme; Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, war am um ca. 17.40 Uhr von Organen des Gendarmeriepostens Krems/Stadt gemäß § 85 Abs. 2 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgenommen worden, weil er auf Verlangen der Beamten keine Reisedokumente hatte vorweisen können.
2. Anschließend daran war der Beschwerdeführer einem Organ des Magistrates der Stadt Krems vorgeführt worden und sodann aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters dieser Stadt vom um ca. 20.30 Uhr dieses Tages "zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. zur Erlassung einer Ausweisung und Sicherung der Abschiebung" in vorläufige Verwahrung (Schubhaft) genommen worden (§ 41 Abs. 1 FrG).
3. Mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) erhob der Beschwerdeführer gemäß § 51 FrG Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) mit dem Begehren, den Schubhaftbescheid vom für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, daß seine an diesem Tag erfolgte Festnahme sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei bzw. sei.
4. Mit Bescheid vom entschied die belangte Behörde dahingehend, daß die Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 52 FrG abgewiesen werde (Spruchpunkt 1.). Ferner stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 4 erster Satz FrG fest, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt 2.). In den Spruchpunkten 3. und 4. wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ab und verpflichtete diesen zur Erstattung des Vorlageaufwandes an den Bund.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Belang - im wesentlichen folgendes aus:
Mit seinem Einwand, der Bürgermeister der Stadt Krems habe die Schubhaft als (örtlich) unzuständige Behörde verhängt, verkenne der Beschwerdeführer die Rechtslage, richte sich doch die Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft nach dem Aufenthalt des Fremden und nicht nach dem "polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitz". Im übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die belangte Behörde ausdrücklich angegeben, bei seiner Lebensgefährtin in Krems "als Zweitwohnsitz gemeldet" zu sein.
Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme des Beschwerdeführers erübrige sich diese Zuständigkeitserörterung, weil die Festnahme eindeutig gemäß § 85 Abs. 2 FrG erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Schubhaft genommen, sondern von Organen der öffentlichen Sicherheit bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 82 FrG betreten und deshalb zwecks Vorführung vor die Behörde zur Verfahrenssicherung festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe auf Verlangen der Beamten keine Reisedokumente vorweisen können, weshalb zumindest der begründete Verdacht des unerlaubten Aufenthaltes in Österreich vorgelegen sei (§ 82 Abs. 1 Z. 4 FrG). Die Festnahme sei daher rechtmäßig gewesen, zumal das Fehlen eines Reisedokumentes überdies den Schluß nahelege, daß nicht mit dem einer Festnahme entgegenstehenden unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes durch den Beschwerdeführer zu rechnen sei. Durch das Fehlen eines Reisedokumentes sei auch die Annahme gerechtfertigt gewesen, daß eine Vorführung vor die Behörde zwecks Verfahrenssicherung (und folglich auch die vorausgegangene Festnahme) zumindest keine überzogene Maßnahme gewesen sei.
Was die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anlange, sei festzuhalten, daß für den Beschwerdeführer aus seinem Einwand, es sei aus dem Bescheidspruch nicht erkennbar, ob ein Aufenthaltsverbot vorbereitet oder eine Ausweisung verfügt werden solle, nichts zu gewinnen sei, weil beide Maßnahmen die Verhängung der Schubhaft rechtfertigten und im vorliegenden Fall auch beide Maßnahmen in Betracht kämen. Der die Schubhaft verhängenden Behörde könne angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bescheiderlassung gemäß § 57 AVG (ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren) kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Entscheidung darüber, welche der beiden Maßnahmen ergriffen werden solle, vom Ergebnis der weiteren Ermittlungen abhängig mache. Für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft reiche nach dem Fremdengesetz - anders als nach der alten Rechtslage - die Notwendigkeit der Verfahrenssicherung (ohne Bedachtnahme auf sicherheitspolizeiliche Aspekte) aus. Es entspreche jedenfalls den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß sich jemand, gegen den fremdenpolizeiliche Maßnahmen beabsichtigt seien, diesen zu entziehen suche, und zwar auch dann, wenn er ordnungsgemäß polizeilich gemeldet sei. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, daß der Beschwerdeführer bereits einmal in einem fremdenpolizeilichen Verfahren im Jahr 1990 seine Mitwirkung versagt habe. Auch die vom Beschwerdeführer angebotene Verpflichtungserklärung seiner Lebensgefährtin mache die Schubhaft nicht rechtswidrig, weil dadurch keine Verfahrenssicherung bewirkt werde.
Die Feststellung, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, gründe sich auf die Tatsache, daß in den bei der Erlassung des Schubhaftbescheides gegebenen Umständen, welche die Verhängung der Schubhaft habe gerechtfertigt erscheinen lassen, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die an die belangte Behörde erhobene Beschwerde keine Änderungen eingetreten seien und die Schubhaft auch noch nicht unverhältnismäßig lange andauere.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und begehrt wird, den bekämpften Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommene, auf § 85 Abs. 2 FrG gestützte Festnahme des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde als durch das Gesetz gedeckt erachtet, weil der Beschwerdeführer von den Sicherheitsorganen, ohne im Besitz eines (gültigen) Reisedokumentes zu sein, angetroffen wurde, und der damit gegebene begründete Verdacht eines unerlaubten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich dessen Vorführung vor die Behörde zwecks Verfahrenssicherung zumindest nicht als "überzogene Maßnahme" habe erscheinen lassen.
1.2. Wenngleich der Beschwerde einzuräumen ist, daß es nach § 85 Abs. 2 FrG keine ausreichende Rechtfertigung darstellt, die Vorführung vor die Behörde als eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit) Rechnung tragende Maßnahme zu werten, so führt die diesbezügliche Rüge die Beschwerde (im Umfang der Bekämpfung der von der belangten Behörde als rechtmäßig bestätigten Festnahme des Beschwerdeführers) dennoch nicht zum Erfolg. Denn zum einen durften die Sicherheitsorgane mit gutem Grund annehmen, daß der Beschwerdeführer, da von ihnen ohne Reisepaß angetroffen, "bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung ... betreten" wurde, die belangte Behörde somit das erste Tatbestandsmoment des § 85 Abs. 2 leg. cit. als erfüllt ansehen. Zum anderen rechtfertigte der maßgebliche Sachverhalt auch die Annahme, daß die Vorführung des Beschwerdeführers für die Sicherung des Strafverfahrens, insbesondere zur Verhinderung gleichartigen strafbaren Verhaltens (§ 82 Abs. 1 Z. 3 FrG), unerläßlich war. (Vgl. zum Ganzen das zu § 14 e FrPolG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0429, das im Hinblick auf die inhaltliche Übereinstimmung der genannten Norm mit § 85 Abs. 2 FrG auch hier zum Tragen kommt).
1.3. Der bekämpfte Bescheid ist sohin im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen die (der Inschubhaftnahme vorangegangene) Festnahme des Beschwerdeführers nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet.
2.1. Gemäß § 67 Abs. 1 FrG richtet sich die örtliche Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher errichtet ist, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens.
Nach § 67 Abs. 2 leg. cit. richtet sich die örtliche Zuständigkeit (u.a.) zur Verhängung der Schubhaft nach dem Aufenthalt.
2.2. Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen vertritt die Beschwerde die Auffassung, daß der Bürgermeister der Stadt Krems zur Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer örtlich unzuständig gewesen sei, weil sich die Zuständigkeit für diese Maßnahme zwar nach dem Aufenthalt des Fremden richte, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung aber der Wohnsitz für die Zuständigkeit maßgebend sei. Demnach dürfe die Schubhaft nur dann verhängt werden, wenn eine örtlich zuständige Behörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung beabsichtige. Im vorliegenden Fall sei eine derartige Absicht von der zuständigen Bundespolizeidirektion Wien - der Beschwerdeführer habe seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien - nicht ausgesprochen worden, sondern von einer unzuständigen Behörde, was nicht Grundlage für die Verhängung der Schubhaft sein könne.
2.3. Wie immer man dieses Vorbringen beurteilt, es vermag im Beschwerdefall schon deshalb nicht durchzuschlagen, weil nach Ausweis der dem Gerichtshof vorgelegten Akten der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über ihn in Krems nicht nur seinen Aufenthalt, sondern auch einen Wohnsitz hatte. Wenn dieser auch nicht sein ordentlicher Wohnsitz gewesen sein mag (die Beschwerde an die belangte Behörde spricht von "Zweitwohnsitz"), so handelte es sich dabei jedenfalls um einen weiteren (sonstigen) Wohnsitz. Von daher gesehen war der Bürgermeister der Stadt Krems im Grunde des § 67 Abs. 1 FrG - diese Norm stellt auf den "Wohnsitz" (und nicht auf den "ordentlichen Wohnsitz") des Fremden ab - auch für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung örtlich zuständig. Die in der Beschwerde vorgetragene Zuständigkeitsrüge wäre somit selbst dann, wenn man den ihr zugrunde liegenden Erwägungen folgte, nicht berechtigt.
3.1. Die Beschwerde meint, die Verhängung der Schubhaft sei schon deswegen unzulässig gewesen, weil dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm gestellten Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zugekommen sei.
3.2. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob letzteres zutrifft. Dies im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 idF Art. II Z. 2 BGBl. Nr. 838/1992, demzufolge das Vorliegen einer voläufigen Aufenthaltsberechtigung (§ 7 Asylgesetz 1991) der Verhängung der Schubhaft (§ 41 FrG) nicht entgegensteht. Selbst wenn also der Beschwerdeführer eine solche Berechtigung gehabt haben sollte, wäre diese der Anordnung der Schubhaft wie auch der Anhaltung in Schubhaft nicht hinderlich gewesen.
4.1. Der Beschwerdeführer behauptet des weiteren, die belangte Behörde habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 FrG für die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Verfahrenssicherung zu Unrecht bejaht.
4.2. Zufolge dieser Norm können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.
4.3. Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zweck der "Verfahrenssicherung" notwendig gewesen, also um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit zu sichern. Entgegen dem Beschwerdevorbringen und mit der belangten Behörde ist der Gerichtshof der Auffassung, daß im Schubhaftbescheid die Festlegung auf die Sicherung eines der beiden genannten Verfahren nicht geboten ist, es vielmehr im Hinblick auf die Erlassung dieses Bescheides gemäß § 57 AVG zu diesem Zeitpunkt sehr oft gar nicht möglich ist, eine solche Festlegung zu treffen. Die - wie vorliegend - eine alternative Verfahrenssicherung zum Ausdruck bringende Formulierung im Schubhaftbescheid ist demnach so lange rechtlich unbedenklich, als im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine der beiden Maßnahmen auszuschließen ist.
Eine Begründung der Notwendigkeit der Schubhaft allein mit dem Hinweis, es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß sich jemand, gegen den fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt werden sollen, diesen zu entziehen suche, und zwar auch dann, wenn er ordnungsgemäß polizeilich gemeldet sei, wäre in der Tat nicht ausreichend. Mit ihrer diesbezüglichen Rüge übersieht die Beschwerde allerdings, daß die belangte Behörde diese allgemeine Aussage für den vorliegenden Fall dahingehend konkretisiert hat, daß der Beschwerdeführer schon einmal in einem fremdenpolizeilichen Verfahren nicht mitgewirkt habe (Vortäuschung einer Ausreise nach Rumänien und Nichterscheinen vor der Behörde zwecks Beibringung der für seinen Aufenthalt erforderlichen Unterlagen) und er überdies die Absicht bekundet habe, in Österreich zu bleiben. Dieser Argumentation kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Insbesondere die nach seiner Festnahme am Sicherheitsorganen gegenüber getätigten Äußerungen des Beschwerdeführers, er werde ein Aufenthaltsverbot und eine allfällige Abschiebung mit allen Mitteln verhindern (Niederschrift vom , Amtsvermerk vom ), lassen an seiner Unwilligkeit, das Bundesgebiet von sich aus zu verlassen, keinen Zweifel aufkommen. Von daher gesehen war es gerechtfertigt anzunehmen, der Beschwerdeführer werde den gegen ihn in Aussicht genommenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht Folge leisten. Die Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft zur Verfahrenssicherung durfte demnach von der belangten Behörde als gegeben angesehen werden.
4.4. Erweist sich damit der bekämpfte Bescheid auch im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, so gilt dies in gleicher Weise für die Abweisung der Beschwerde in bezug auf die weitere Anhaltung in Schubhaft bzw. die Feststellung, daß zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, ergibt sich doch weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ein Anhaltspunkt dafür, daß in den die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung begründenden Umständen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides eine (wesentliche) Änderung eingetreten wäre.
5. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 104/1991.