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VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0260

VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des E J, geboren am , vertreten durch das Amt für Jugend und Familie des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Abteilung Rechtsangelegenheiten, Hauptstraße 1-5, 4040 Linz, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 202.687/0-V/15/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der minderjährige Beschwerdeführer, angeblicher Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am den Asylantrag und wurde hiezu am 3. und am im Beisein eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers sowie eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich befragt.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die am erhobene Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom (zugestellt am ) gemäß § 6 Z 4 AsylG 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Fremdengesetz festgestellt, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der vorliegende Fall gleicht in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen - Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgrund eines Berufungsverfahrens, in dem die zweitägige Berufungsfrist des § 32 Abs. 1 AsylG in der noch nicht durch die Aufhebung des Satzteiles "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 210/98 u.a., bereinigten Fassung anzuwenden war - dem mit dem Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0258, erledigten Fall. Eine anonymisierte Ausfertigung dieses Erkenntnisses, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der vorliegenden Entscheidung angeschlossen. Die Anwendung des § 6 Z 4 AsylG erfolgte daher schon aus diesem Grunde rechtswidrig.

Ergänzend wird allerdings darauf hingewiesen, daß der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung nicht gerechtfertigt erscheint, weil sich aus dem Vernehmungsprotokoll ergibt, daß der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen Angaben gemacht hat, die grundsätzlich zur Beurteilung ihrer asylrechtlichen Relevanz nicht ungeeignet erscheinen. Im Asylgesetz 1997 findet sich auch keine Bestimmung, derzufolge die Vernehmung des Asylwerbers ausschließlich in seiner Muttersprache zu erfolgen hätte; vielmehr erachtete der Gesetzgeber die Kommunikation mit dem Asylwerber im Verwaltungsverfahren "in einer ihm verständlichen Sprache" (vgl. § 16 Abs. 2,§ 17 Abs. 2,§ 26 Abs. 2,§ 29 Abs. 1 leg. cit.) als ausreichend. Die Behörde hätte sich mit den in dieser Sprache (hier: in englischer Sprache) gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen.

Ein Ausspruch über den Aufwandersatz konnte entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-52910