VwGH vom 24.09.2002, 2002/16/0207
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag Valenta, über die Beschwerde der S GmbH in I, vertreten durch Dr. Michael Leuprecht und Dr. Markus Zoller, Rechtsanwälte in I, Adolf-Pichler-Platz 4/II, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Stadtgemeinde Innsbruck vom , Zl. I-6055/2001, betreffend Getränkesteuer 1995 und 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte am einen Antrag, die für die Jahre 1995 und 1996 entrichtete Getränkesteuer mit S 0,-- festzusetzen und den dafür abgeführten Betrag ihrem Steuerkonto zuzuschreiben.
Diesem Begehren wurde mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom nicht entsprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung, woraufhin die Berufung von der Abgabenbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. IV-4035/1998, als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Berufungsvorentscheidung wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin am zugestellt. Ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde (Vorlageantrag) gemäß § 207 Abs. 3 Tiroler Landesabgabenordnung wurde nicht gestellt.
Nach Ergehen des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C-437/97 Slg. 2000, I-1157, stellte die Beschwerdeführerin am neuerlich den Antrag auf Rückersatz der Getränkesteuer für die Jahre 1995 und 1996.
Diesen Antrag wies die Abgabenbehörde erster Instanz wegen entschiedener Sache zurück.
Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass ein Antrag nur dann zurückgewiesen werden darf, wenn tatsächlich res judicata vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall jenem gleicht, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0297, entschieden hat. Diese Ansicht trifft zu, weil es auch dort um die Frage ging, welchen Einfluss eine allfällige Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dahin, dass die österreichischen Vorschriften über die Getränkesteuer gemeinschaftsrechtswidrig sein sollten, auf Fälle haben wird, die vor dem Ergehen des Spruches des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften durch Nichterhebung eines Rechtsmittels rechtskräftig abgeschlossen wurden.
Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass die im innerstaatlichen Verfahrensrecht eröffnete Möglichkeit der Erhebung einer Berufung die Rückzahlung einer allenfalls gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgabe weder übermäßig erschwert noch praktisch unmöglich macht. Ein Abgabenpflichtiger, der von dem ihm eröffneten Berufungsrecht keinen Gebrauch macht, muss sich diesen Umstand selbst anrechnen lassen.
Was der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis zur Berufung gemäß § 190 ff der Tiroler Landesabgabenordnung und ihrer Unterlassung gesagt hat, hat auch für einen Fall wie den vorliegenden zu gelten, in dem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des § 207 Abs. 3 keinen Gebrauch macht, gegen eine Berufungsvorentscheidung binnen einem Monat den Antrag zu stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem oben schon zitierten Erkenntnis ebenfalls betont hat, schließt es auch der Grundsatz der Rechtssicherheit aus, dass eine Verfahrenspartei in Fällen, in denen sie nicht gehindert war, ihre Rechte in einem ordnungsgemäß abgeführten Verfahren zu wahren, die Sache später wieder nach Belieben neu aufrollen kann. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die Berufungsvorentscheidung vom mit Vorlageantrag zu bekämpfen, muss ihr nunmehr selbst zur Last fallen. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses Zl. 98/16/0297 verwiesen (§ 43 Abs. 2 VwGG).
Daraus folgt, dass bezogen auf den Fall der Beschwerdeführerin auch durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom keine relevante Veränderung der Rechtslage eingetreten ist.
Selbst dann aber, wenn man der Auffassung sein wollte (welche Frage im vorliegenden Fall nicht weiter untersucht werden muss), dass dem Antrag vom das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache nicht entgegenstand, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil dieser Antrag erst nach dem gestellt wurde und die Angelegenheit Abgaben betrifft, die vor Erlassung dieses Urteiles entrichtet wurden bzw. fällig geworden sind (vgl. den Spruchteil 3 des zitierten Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C-437/97, Slg. 2000, I-1157). Die Beschwerdeführerin hat es eben verabsäumt, im Wege eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung vom jenen Rechtsbehelf zu erheben, der ihr nach dem Ergehen des Urteiles des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eine Berufung auf dieses Urteil ermöglicht hätte. Insoweit ist der jetzt vorliegende Fall gleich gelagert wie der mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0080, entschiedene, auf den hiemit verwiesen wird.
Da auch bei einer allfälligen meritorischen Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin vom ihrem Anliegen somit kein Erfolg beschieden gewesen wäre, kann sie in ihren Rechten selbst dann, wenn die Zurückweisung formal unrichtig erfolgt sein sollte, im Ergebnis nicht verletzt sein.
Da sich der Umstand, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, konnte die Beschwerde (ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung) gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am