VwGH vom 05.04.1995, 93/18/0289
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. III 71-3/93, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung und Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom besteht aus vier Teilen:
1.1. Über den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 7 und den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Verwaltungsübertretungen begangen, nämlich eine Übertretung des Grenzkontrollgesetzes anläßlich der Einreise über die "grüne Grenze" im August 1991, eine Übertretung des Paßgesetzes anläßlich seiner Einreise, weil er nicht im Besitz eines Sichtvermerks gewesen sei, eine Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, weil er nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages im Jänner 1992 im Bundesgebiet geblieben sei und eine Übertretung der Gewerbeordnung durch den Verkauf von Bildern von Haus zu Haus im Gemeindegebiet von Bichlbach im Juli 1992, ohne die hiefür erforderliche Berechtigung zu besitzen. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, in seiner Heimat vor seiner Flucht bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen verfeindeten Familien zwei Menschen der "gegnerischen Gruppe" mit einem Messer getötet zu haben.
Es sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt, weil der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne. Seine Behauptung, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln, die ihm sein in den USA lebender Bruder überweise, sei kein Nachweis im Sinne der zitierten Gesetzesstelle.
Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und das Fehlen der Unterhaltsmittel rechtfertigten die im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme. Das Aufenthalsverbot stelle einen Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers dar, doch sei es zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dringend geboten und daher zulässig.
Die Interessenabwägung gehe zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, der sich erst seit August 1991 im Bundesgebiet aufhalte und dementsprechend gering integriert sei. Familiäre Bindungen habe er im Bundesgebiet nicht. Die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Im Zusammenhang mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei die Frage, in welches Land der Beschwerdeführer zulässigerweise abgeschoben werden könne, nicht von Bedeutung.
1.2. Die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom , mit dem gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft verhängt worden war, wies die belangte Behörde als unzulässig zurück und begründete dies mit dem Hinweis auf den in § 70 Abs. 3 zweiter Satz FrG enthaltenen Rechtsmittelausschluß.
1.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG abgewiesen.
In der Begründung für diesen Abspruch führte die belangte Behörde aus, stichhaltige Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht, lägen nicht vor. Seine Behauptung, ihm drohe die Todesstrafe, weil er am bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Angehörigen verfeindeter Familien zwei Personen der gegnerischen Gruppe mit dem Messer getötet habe, diene nach Auffassung der belangten Behörde nur der Sicherstellung seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Todesstrafe drohe ihm bei seiner Rückkehr nach Nigeria in Wahrheit nicht. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren habe die Polizei nach dem Vorfall vom Erhebungen angestellt, um die Täter aus beiden Familien ausfindig zu machen, woraufhin er sich entschlossen habe, Nigeria zu verlassen, um sich der Bestrafung zu entziehen. Dem Beschwerdeführer sei beim Paßamt in Lagos ohne Schwierigkeiten ein Reisepaß ausgestellt worden. Dies wäre wohl nicht der Fall gewesen, wenn die Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers von den nigerianischen Behörden tatsächlich wegen eines mit der Todesstrafe bedrohten schweren Verbrechens gesucht worden wären. Es sei vielmehr auch jetzt, nahezu zwei Jahre nach dem geschilderten Vorfall davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Nigeria keine Schwierigkeiten mit den nigerianischen Behörden bekomme, jedenfalls nicht die von ihm ins Treffen geführten schwerwiegenden.
1.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde gemäß § 55 Abs. 1 FrG abgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung dazu aus, die Prüfung, ob einer der Tatbestände des § 55 Abs. 1 Z. 1 bis 5 FrG erfüllt sei, erübrige sich, weil schon im Hinblick auf den dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden Sachverhalt ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer nicht bestehe. Zu der vom Beschwerdeführer angestrebten "fremdenpolizeilichen Regelung seines Aufenthalts" bedürfe es nicht der Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Inhalt, insbesondere die unter Punkt 3 der Beschwerde genannten Beschwerdepunkte und die unter Punkt 5 der Beschwerde ausgeführten Beschwerdegründe, zweifelsfrei erkennen läßt, daß die oben unter Punkt I.1.2. beschriebene Zurückweisung der Berufung gegen den Schubhaftbescheid unbekämpft bleibt.
2.2. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat in diesem Zusammenhang den Ersatz des dreifachen Schriftsatzaufwandes begehrt.
2.3. Der Beschwerdeführer hat zu der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift mit Schriftsatz vom Stellung genommen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie im Rahmen der Beurteilung, ob die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen mitberücksichtigt hat, auch wenn diesbezüglich keine rechtskräftigen Bestrafungen erfolgt sind und daher - was von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde - der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG nicht erfüllt ist. Entscheidend ist, daß die belangte Behörde in einem solchen Fall jene Sachverhaltsfeststellungen trifft, die für die Beurteilung des Vorliegens einer bestimmten Verwaltungsübertretung erforderlich sind. Diese Sachverhaltsfeststellungen, die in objektiver Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht bekämpft werden, hat die belangte Behörde getroffen. Sie konnte sich dabei im wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst stützen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes, des Paßgesetzes und des Fremdengesetzes liege eine Notstandsituation vor, die ein Verschulden an diesen Übertretungen ausschließe, ist zu erwidern, daß in Ansehung der Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes und des Paßgesetzes nicht zu erkennen ist, worin die Notstandsituation gelegen sein soll, behauptet der Beschwerdeführer doch gar nicht, unmittelbar vor seiner Einreise in das Bundesgebiet einer eine Notstandsituation begründenden schweren unmittelbaren Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein. Soweit er hinsichtlich seines unerlaubten Aufenthaltes auf die Unmöglichkeit der Rückkehr in seine Heimat wegen der ihm drohenden Todesstrafe hinweist, genügt es, auf die Ausführungen unter Punkt II.2. zur Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat zu verweisen.
1.2. Die Auffassung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei erfüllt, begegnet keinen Bedenken. Nach dieser Gesetzesstelle hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und sei innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der zuletzt genannten Ausnahmebestimmung liegen im Beschwerdefall nicht vor. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt aus Überweisungen seines in den USA lebenden Bruders zu bestreiten, stellt keinen - vom Fremden initiativ zu erbringenden (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0163) - Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt dar, denn abgesehen davon, daß auch der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, in welchem Ausmaß diese Zahlungen angeblich erfolgen, sodaß nicht zu erkennen ist, inwiefern durch sie der laufende Unterhalt des Beschwerdeführers gesichert sein soll, ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Verpflichtung des Bruders des Beschwerdeführers zu diesen Zahlungen bestehen soll. Es fehlen auch jegliche Angaben über dessen Leistungsfähgkeit. Dazu kommt, daß im Hinblick auf seinen Wohnsitz im Ausland selbst im Falle einer Verpflichtungserklärung des Bruders des Beschwerdeführers, für dessen Unterhalt aufzukommen, kein dem § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG entsprechender Nachweis vorläge (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0211).
1.3. Ein im Sinne des § 19 FrG relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird durch das Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die kurze Dauer des zum überwiegenden Teil rechtswidrigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, der im Bundesgebiet keine Familienangehörigen hat, nicht bewirkt (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1885/92, ferner das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0608). Damit erübrigte sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 19 FrG dringend geboten ist, als auch die Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom , 93/18/0112 und vom , Zl. 93/18/0401). Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen brauchte daher nicht näher eingegangen zu werden.
1.4. Mit seiner Rüge, die belangte Behörde habe die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes nicht ausreichend begründet, vermag der Beschwerdeführer keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden relevanten Begründungsmangel darzutun.
Gemäß § 21 Abs. 2 FrG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0225, mwN).
Die belangte Behörde hat zur Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ausgeführt, daß sie den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen entspreche und erforderlich sei, daß sich der Beschwerdeführer auf seine Pflichten gegenüber dem Gastland besinne. Unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde festgestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, auf das sie in der Begründung für die Gültigkeitsdauer erkennbar Bedacht genommen hat, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sie sich nicht imstande gesehen hat, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Verstreichen der von ihr festgesetzten Gültigkeitsdauer anzunehmen.
2.1. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte sich bei der Beurteilung der Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er in seiner Heimat Gefahr laufe, der Todesstrafe unterworfen zu werden, nicht allein auf seine Angaben vom bei seiner niederschriftlichen Vernehmung im Asylverfahren stützen dürfen. Sie hätte vielmehr ein Beweisverfahren über die entscheidungsrelevante Frage durchführen müssen, welche Umstände dafür maßgebend gewesen seien, daß er im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat um sein Leben fürchten müsse.
2.2. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß es im Hinblick auf den im § 46 AVG normierten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht rechtswidrig war, die Ergebnisse des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens, insbesondere seine Angaben in diesem Verfahren selbst zu berücksichtigen. Die im § 37 Abs. 1 und 2 FrG gebrauchte Wendung, "wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen", bringt zum Ausdruck, daß die dort näher umschriebene Gefahr bzw. Bedrohung auf Grund konkreter Angaben des Fremden objektivierbar sein muß, wobei zwar insoweit nicht die Führung eines Beweises verlangt werden kann, es wohl aber der Glaubhaftmachung bedarf (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0169, mwN). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinn ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Seine Schilderung über die Umstände seiner Ausreise aus seiner Heimat schließen zwar das Bestehen einer Gefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG nicht aus, machen sie aber nicht wahrscheinlich. Soweit der Beschwerdeführer meint, er habe in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren ausgeführt, daß der Reisepaß nicht im normalen Behördenweg ausgestellt worden sei, ist ihm zu erwidern, daß es nicht rechtswidrig war, wenn sich die belangte Behörde auf die ersten vom Beschwerdeführer im Asylverfahren gemachten Angaben (nämlich jene vom ) gestützt hat, nach deren Inhalt von einem auf einer Polizeistation beschäftigten Bruder des Beschwerdeführers in Lagos keine Rede war, sondern der Reisepaß beim Paßamt in Lagos ohne Schwierigkeiten ausgestellt wurde.
3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FrG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen unerklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen (Z. 1); ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Z. 2); ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes gegeben sind (Z. 3); ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Z. 4); ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z. 5).
Weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren noch dem Beschwerdevorbringen kann entnommen werden, welcher der im § 55 Abs. 1 Z. 1 bis 5 FrG genannten Tatbestände nach Meinung des Beschwerdeführers erfüllt sei. Die Anwendung der Z. 1 bis 3 und 5 der zitierten Gesetzesstelle scheidet sachverhaltsbezogen von vornherein aus. Ein Vorbringen, das die Subsumtion unter § 55 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. rechtfertigen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.
Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer auch keine tauglichen Argumente gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer liege nicht im Interesse der Republik, ins Treffen führen kann. Der vom ihm angezogene Schutz des menschlichen Lebens (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EMRK) wird durch die Verweigerung eines Fremdenpasses ebensowenig berührt, wie das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK).
4.1. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4.2. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
4.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand nur für die Erstattung einer Gegenschrift zuerkannt werden konnte (§ 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG), auch wenn der angefochtene Becheid mehrere (trennbare) Absprüche enthält und daher in der Gegenschrift zu den verschiedenen Absprüchen im einzelnen Stellung genommen wurde.