VwGH vom 11.12.1996, 96/13/0178
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der U-GmbH in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat XI) vom , Zl GA 6-95/2007/10, betreffend Umsatzsteuer 1992 und Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis September 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid wurden von der Behörde im Streitzeitraum geltend gemachte Vorsteuerbeträge für der Beschwerdeführerin gelieferte Waren im Ausmaß von rd S 19 Mio nicht anerkannt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die gelieferte Ware keinesfalls wertmäßig den in den Rechnungen genannten Sintersteinen bzw dem Aqua-Save Filtermaterial entsprochen hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung gegen die Bescheide, in welchen der diesbezügliche Vorsteuerabzug verweigert wurde, ab. Dies neben anderen Erwägungen mit der Begründung, daß die Rechnungen eine handelsübliche Bezeichnung der Waren, wie sie im § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972 gefordert werde, nicht enthalten hätten.
Handelsüblich sei jede Bezeichnung, die für einen Gegenstand im Wirtschaftsleben allgemein verwendet werde. Sinterstoffe würden durch Kennzahlen bezüglich ihrer Zusammensetzung, Anwendungsbereiche, Härte, Biegebruchfestigkeit und statischer Permeabilität exakt definiert. In entsprechenden internationalen Normen (zB ISO) würden anwendungsorientierte Daten festgehalten. Eine nicht einmal solche Mindestangaben aufweisende Bezeichnung in der Rechnung sei nicht branchenüblich, weshalb "das Produkt" nicht durch die in den Rechnungen angeführten Bezeichnungen wie "Aqua-Save" oder "DPF" als hinreichend konkretisiert angesehen werden könne.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Vorsteuerabzug verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen.
Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1972 müssen Rechnungen ua (gemäß Z 3) die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten.
Im Beschwerdefall wurde die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, die Rechnungen, hinsichtlich derer die Anerkennung der Vorsteuern strittig ist, enthielten die im § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972 normierten Angaben nicht, konkret nicht gerügt. Insbesondere ergeben sich aus der Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde an die Bezeichnung der in Rechnung gestellten Waren insofern, als sie die im angefochtenen Bescheid dargelegte Spezifikation für erforderlich erachtete, einen strengeren Maßstab angelegt hätte, als es der Übung im Handel tatsächlich entspricht. Damit ist aber die Beschwerde bereits entschieden, ohne daß es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte, "einzig wesentlich" hätte sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen gehabt, ob der objektive Tatbestand, nämlich das Vorliegen einer Lieferung, gegeben gewesen sei. Erfüllten nämlich die Rechnungen die im Umsatzsteuergesetz 1972 geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorsteuern nicht, so hat die belangte Behörde schon deshalb nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen die Anerkennung als Vorsteuern versagt hat (vgl das hg Erkenntnis vom , 96/13/0117). Dies ungeachtet der Frage, ob Lieferungen an die Beschwerdeführerin erbracht wurden und ob es sich bei den verrechneten um "handelsübliche" Preise handelt, weil eine allfällige Beantwortung dieser Fragen die als erwiesen angenommenen, zur mangelnden Identifizierbarkeit der gelieferten Waren führenden Rechnungsmängel nicht beseitigen kann.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.