VwGH vom 23.01.2003, 2002/16/0187

VwGH vom 23.01.2003, 2002/16/0187

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola, Rechtsanwälte in Wien III, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV 455, 456-09/11/00, betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.088 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Gesellschaftsvertrag vom gründete der Beschwerdeführer die Gerhard H. GmbH. Die GmbH wurde am in das Firmenbuch eingetragen. Zum Sachverhalt wird auch auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2002/16/0188, das zur Vorschreibung von Gesellschaftsteuer erging, verwiesen.

Mit Notariatsakt vom wurde die Verlegung des Sitzes, die Änderung der Firma (nunmehr H & W Investment GmbH) und des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Der Unternehmensgegenstand war nunmehr insbesondere die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten, Kauf- und Verkaufsoptionen auf Wertpapiere und andere Finanzinstrumente, Zinsterminkontrakte und Zinsausgleichsvereinbarungen, weiters die Verwaltung von Kundenportfolios in Bezug auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, geschriebene Optionen auf Schuldtitel, Substanzwerte, ausländische Kapitalanlagefondsanteile sowie die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen.

Mit dem Beschluss vom wurde gleichzeitig eine Kapitalerhöhung von 35.000,-- EUR auf 240.000,-- EUR vorgenommen. Der Gesellschaftsvertrag wurde neu gefasst.

Anlässlich der Erklärung gemäß § 10 Abs 1 KVG wurde auch das Formular gemäß § 4 Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG), BGBl I Nr 106/1999, vorgelegt.

Mit Bescheid vom wurde für die Urkunde über das Rechtsgeschäft vom Stempelgebühr und Gebührenerhöhung vorgeschrieben.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die Gebührenbefreiung nach § 1 Z 1 NeuFöG geltend gemacht. In der Begründung wurde ausgeführt, die H & W GmbH sei ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz. Erst nach der Konzessionserteilung am sowie der darauffolgenden Eintragung der Veränderungen im Firmenbuch habe die GmbH Wertpapierdienstleistungen, die ihren einzigen Unternehmensgegenstand bilden, am Markt angeboten. Die Betriebsinhaber hätten sich bisher weder in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt noch liege eine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, es habe schon ein Unternehmen bestanden; es sei bloß der Unternehmensgegenstand geändert und der Sitz verlegt worden. Das Gesetz begünstige nur echte Neugründungen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 857/01-7, abgelehnt; gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Festsetzung der Bogengebühr mit 0 EUR verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte

die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 14 TP 11 GebG 1957 in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung unterlagen unter anderem Urkunden, die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz fallen, von jedem Bogen einer festen Gebühr von S 180,--.

§ 1 NeuFöG lautet in der Stammfassung auszugsweise:

§ 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach

Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:

1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen;

2. Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;

3. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;

4. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (Tarifpost 9 lit a und lit b des Gerichtsgebührengesetzes) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;

5. Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber;

6. Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;

...

Voraussetzung für die Neugründung eines Betriebs ist nach § 2 Z 1 NeuFöG insbesondere, dass durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet wird, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dient.

Nach der § 1 Abs 1 der zum NeuFöG ergangenen Verordnung BGBl II Nr. 278/1999, sind Schriften und Amtshandlungen iS des § 1 Z 1 NeuFöG unmittelbar durch eine Neugründung veranlasst, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs (§ 2 NeuFöG) stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an, sind sie nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlasst, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld einer Neugründung erforderlich sind.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen, die Stempelgebühren und Gebührenerhöhung betreffenden Bescheid - wörtlich gleichlautend wie in dem den selben Sachverhalt aus dem Gesichtswinkel der Gesellschaftsteuer betreffenden Bescheid (vgl neuerlich das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2002/16/0188) - unter Hinweis auf § 1 Z 5 NeuFöG (!) davon ausgegangen, dass "nur die erstmalige Eintragung einer GmbH in das Handelsregister" begünstigt sei. Damit hat die belangte Behörde aber das Gesetz verletzt:

Bei Betrachtung der einzelnen Befreiungsbestimmungen des § 1 NeuFöG ist erkennbar, dass der Gesetzgeber darin durchaus unterschiedliche Vorgänge von den angeführten Abgaben befreit hat, und zwar spezifisch nach der jeweiligen Abgabenart. So ist etwa im Zusammenhang mit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer (Z 2), den Grundbuchsgebühren (Z 4), der Gesellschaftsteuer (Z 5) und der Börsenumsatzsteuer (Z 6) von der "Neugründung der Gesellschaft" die Rede, während die Befreiung von den Firmenbuchgebühren von der "Neugründung des Betriebs" abhängig ist. Diese Differenzierung ist durchaus als vom Gesetzgeber gewollt anzusehen. Nach dem oben angeführten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Differenzierung der Gestaltung des Gesetzgebers überlassen.

Wenngleich das NeuFöG selbst im § 1 Z 1 nur von einer "Neugründung" spricht, bezieht sich der die Gebührenbefreiung für Schriften näher regelnde § 1 Abs 1 der dazu erlassenen Verordnung BGBl II Nr. 278/1999 ausdrücklich auf die "Neugründung eines Betriebs" iS des (hier in der Verordnung besonders angeführten) § 2 NeuFöG. Daraus folgt aber, dass für die Gebührenbefreiung zu beurteilen ist, ob es zu einer Neugründung des Betriebes gekommen ist.

Nach § 2 Abs 1 der bezeichneten Verordnung ist unter einem Betrieb iS des § 2 Z 1 NeuFöG die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Gerade das wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eingehend dargelegt, ohne dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid damit auseinandergesetzt hätte. So wurde vom Beschwerdeführer insbesondere vorgebracht, dass es nach der durch das Wertpapieraufsichtsgesetz erforderlichen Kapitalerhöhung neben der Sitzverlegung zu einer völligen Änderung des Unternehmensgegenstandes gekommen sei, wovon übrigens auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausgegangen ist. Die Wertpapierdienstleistungen seien erst nach diesen Änderungen auf Grund der Gesellschafterbeschlüsse vom vorgenommen und die werbende Tätigkeit diesbezüglich erst nach der Konzessionserteilung aufgenommen worden. Es besteht somit ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der der Gesellschaftsteuer unterliegenden Kapitalerhöhung und der Aufnahme des bezeichneten Dienstleistungsbetriebs. Daraus folgt aber, dass die - an sich einer Stempelgebühr unterliegende - Urkunde über den (den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag ändernden) Gesellschaftsvertrag vom konkret durch die Neugründung eines Betriebes mit dem Betriebsgegenstand der Erbringung von Dienstleistungen iS des Wertpapieraufsichtsgesetzes veranlasst war.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am