VwGH vom 02.07.1998, 98/20/0078
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des J P in X, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 1/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom , Zl. Wa-64/97, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, der Besitz von Waffen und Munition verboten. Die Behörde stützte sich darauf, daß am im Wohnhaus des Beschwerdeführers im Rahmen einer Hausdurchsuchung eine große Anzahl von Schußwaffen, insbesondere auch Faustfeuerwaffen, Munition und Geräte zur Erzeugung von Munition sowie verbotene Waffen und verbotene Munition sichergestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine beträchtliche Anzahl von Kampfmitteln angesammelt, welche auf ein hohes Aggressionspotential und das Fehlen jedweder Kontrollmechanismen schließen lasse. Mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt dieses als erwiesen angenommenen Verhaltens stelle die darin zum Ausdruck kommende, besonders sozialschädliche Neigung des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung besonders schutzwürdiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen dar. Die Behörde sei daher zur Annahme berechtigt gewesen, daß die Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers auch für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausschließen ließen, weswegen mit einem Waffenverbot vorzugehen sei.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom , 15 Vr 282/93-42, des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er ab 1980 bis einen Vorrat von Waffen und Schießbedarf angesammelt habe, der nach Art und Umfang geeignet gewesen sei, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, und zwar 43 Stück Langwaffen, 6 Stück Faustfeuerwaffen, 24 Bajonette und insgesamt 12.231 Stück Munition. Der Beschwerdeführer wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die Vollziehung der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 26 Abs. 1 StGB wurde die Einziehung der vom Schuldspruch umfaßten Waffen und des Schießbedarfes mit einer näher bezeichneten Ausnahme angeordnet. Der Oberste Gerichtshof verwarf mit Urteil vom , 14 Os 186/95-10, die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers und gab der Berufung keine Folge.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, die Aufhebung des Waffenverbotes. Er begründete dies damit, daß seine wertvolle Waffensammlung eingezogen worden sei und sich im zwischenzeitig verstrichenen Zeitraum von über vier Jahren gezeigt habe, daß er lediglich ein harmloser Waffensammler sei und seine Waffen aus Leidenschaft zum Sammeln erworben habe. Die Gründe für die Erlassung des Verbotes seien weggefallen, sodaß § 12 Abs. 7 WaffG zum Tragen komme. Die Bezirkshauptmannschaft Güssing gab dem Antrag mit Bescheid vom keine Folge und begründete dies nach einer Darstellung des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom damit, daß aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes nicht weggefallen seien.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er erneut darauf hinwies, lediglich ein Waffensammler zu sein und keine einzige Waffe einem verbotenen Zweck zugeführt zu haben. Er habe einen Rechtsanspruch darauf, daß das seinerzeit erlassene Waffenverbot aufgehoben werde, weil die Voraussetzungen weggefallen seien. Zur Zeit der Erlassung des Waffenverbotes sei noch die strafgerichtliche Voruntersuchung anhängig und noch nicht geklärt gewesen, was er eigentlich mit den beschlagnahmten Waffen getan habe. Im Zuge des Strafverfahrens sei aber hervorgekommen, daß er mit den in Rede stehenden Waffen keinen Mißbrauch getrieben habe. Seit der Erlassung des Waffenverbotes seien mehr als vier Jahre verstrichen, er habe sich vor Erlassung des Waffenverbotes dem Gesetz gemäß verhalten und auch seither gegen kein Gesetz verstoßen. Sohin müsse festgestellt werden, daß die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes vor mehr als vier Jahren weggefallen sei. Darüberhinaus seien die fraglichen Waffen gemäß § 26 Abs. 1 StGB eingezogen worden und er sei nie mehr in den Besitz dieser Waffen gekommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 12 Abs. 7 im Zusammenhang mit Abs. 1 WaffG 1996 dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt; der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde dahingehend berichtigt, daß die richtige Bezeichnung des dort zitierten Gesetzes "Waffengesetz 1996" zu lauten habe. Die Behörde stellte nach Wiedergabe der Begründung des Bescheides vom (Verhängung des Waffenverbotes) und der Urteilsbegründung des Obersten Gerichtshofes (Urteil vom ) fest, daß sich der Beschwerdeführer beim jahrelangen Ansammeln von Faustfeuerwaffen, Langwaffen und Munition offensichtlich nur von dem Gedanken habe leiten lassen, Waffen zu besitzen, dies ohne Bedachtnahme auf ein allein durch den Besitz solcher Waffen und Munition abstrakt bestehendes Gefährdungspotential. Den Unrechtsgehalt seines Handelns habe der Beschwerdeführer offensichtlich wissentlich negiert oder nicht einsehen können oder wollen. Von einem verantwortungsbewußten Waffenbesitzer müsse erwartet werden, daß er sich der mit dem Besitz von Waffen und Munition verbundenen Gefährdungslage bewußt sei und sich nicht über elementare Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes hinwegsetze. Durch Kontaktnahme mit Organen der Sicherheitsexekutive oder der Bezirkshauptmannschaft wäre er sicherlich auf das Unrechtmäßige seiner Tat aufmerksam gemacht worden. Es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nie an ein solches Vorgehen gedacht habe, weil er damit rechnen habe müssen, daß die Waffen und die Munition eingezogen und Anzeige an das Strafgericht und die Bezirksverwaltungsbehörde/Sicherheitsbehörde erstattet würden. Dieses fortgesetzte Verhalten durch immerhin mehrere Jahre und das stetige Ansammeln von Faustfeuerwaffen, Langwaffen und Munition bis zur abstrakten Gefährdungslage zeige deutlich, daß der Beschwerdeführer offensichtlich nicht willens sei, sich an innerstaatliche Normen zu halten. Der Beschwerdeführer sei sowohl in seinem Antrag als auch in den Berufungsausführungen offensichtlich bestrebt, das Ansammeln von Kampfmitteln und Munition zu bagatellisieren und damit abzutun, daß er keinen Mißbrauch getrieben, sich als Waffensammler betätigt und keine einzige Waffe einem verbotenen Zweck zugeführt habe. Auch bringe er vor, das Gericht habe sich auf einen äußerst formellen Standpunkt gestellt und ausgeführt, daß allein das Ansammeln von Waffen und Munition den Tatbestand des § 280 StGB erfülle. Diese Geisteshaltung, seine Tat zu verniedlichen, zeige sich auch darin, daß zufolge der Berufungsausführungen die Waffensammlung der ganze Stolz des Beschwerdeführers gewesen sei und er einen Großteil seines Verdienstes aufgewendet habe, um diese schöne Sammlung anzulegen. Bei dieser Sachlage vermeine die Berufungsbehörde, daß der Beschwerdeführer mit allen gesetzlich möglichen Mitteln auch zukünftig von Waffen und Munition fernzuhalten sei. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er könne infolge des Verlustes seiner Waffensammlung solche Waffen gar nicht mehr mißbräuchlich verwenden, sei auszuführen, daß allein die Geisteshaltung des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung des von der Sicherheitsbehörde erster Instanz ausgesprochenen Waffenverbotes rechtfertigte. Bei der Beurteilung einer Person als verläßlich sei ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verläßlichkeit einen Ausdruck ihrer Wesenheit darstelle. Es sei somit auf die Wesensmerkmale der Gesamtpersönlichkeit sowie auf konkrete Verhaltensweisen des Betroffenen Bedacht zu nehmen. Die Verhaltensprognose erlaube aufgrund gegenständlicher Feststellungen keine andere Interpretation, weshalb der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
§ 12 Abs. 7 WaffG sieht vor, daß ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben ist, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt entgegen den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit nicht ausreichend erhoben und nicht alle zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise aufgenommen. Er habe einen Rechtsanspruch darauf, daß die Unterbehörden den Sachverhalt entsprechend prüften; die Stützung einzig und allein auf einen Strafakt sei wohl zu wenig, um von einem mängelfreien Ermittlungsverfahren ausgehen zu können.
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, er habe einen Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überprüfe, und verweist diesbezüglich auf § 20 Abs. 1 des Waffengesetzes 1986 bzw. § 25 WaffG. Diesen Bestimmungen ist ein derartiger Rechtsanspruch (auf Überprüfung der Verläßlichkeit) für Personen, über die ein Waffenverbot verhängt worden ist, aber nicht zu entnehmen. § 25 WaffG (ebenso wie die zitierte Vorgängerbestimmung) spricht von amtswegiger periodischer Überprüfung der Verläßlichkeit der Inhaber von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht mehr im Besitz einer derartiger Berechtigung. § 12 Abs. 7 WaffG sieht zwar die Aufhebung eines Waffenverbotes auch von Amts wegen vor; allerdings geht aus den Erläuternden Bemerkungen zur Waffengesetznovelle 1994 hervor, daß "die Worte "von
Amts wegen" ... nicht dahingehend auszulegen" sind, "daß die
Behörde dazu verhalten wäre, ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte intervallmäßig zu prüfen, ob das Waffenverbot allenfalls aufzuheben sei" (vgl. die RV 848 BlgNR 18. GP). Auch aus der Bestimmung des § 12 Abs. 7 WaffG ist der vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsanspruch nicht ableitbar. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich somit als verfehlt.
Der Verwaltungsgerichtshof ging schon vor der Einfügung des § 12 Abs. 7 in das damals in Geltung stehende Waffengesetz 1986 durch die Waffengesetznovelle
BGBl. Nr. 520/1994 davon aus, daß die Aufhebung eines grundsätzlich unbefristet zu erlassenden Waffenverbotes möglich sei, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für seine Verhängung "weggefallen" sind (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/01/0044, und vom , Zl. 96/20/0485). § 12 Abs. 7 WaffG sieht die Aufhebung eines Waffenverbotes nunmehr ausdrücklich für den Fall vor, daß die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Die Behörde ist somit bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlaßtat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob diese qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlaßtat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen.
Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Beschwerdeführers, in dem zwischen der Anlaßtat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ergibt sich aus der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Waffenverbotes, daß dieser Zeitraum ausreichend lang sein muß, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Als einen Anhaltspunkt für die ausreichende zeitliche Dimension dieses "Wohlverhaltens" sah der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Tilgungsfrist der Verurteilung wegen der Straftat, die Anlaß der Verhängung des Waffenverbotes war, an (vgl. u.a. das obzitierte Erkenntnis vom ). Der Umstand, daß Strafen getilgt sind, kann für die Möglichkeit der Aufhebung eines Waffenverbotes aber nur einer von mehreren Anhaltspunkten sein; die Aufhebung des Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung ab (vgl. Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, 83). So hat der Verwaltungsgerichtshof ein Wohlverhalten in der Dauer von dreieinhalb Jahren nach Verurteilung wegen schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und wegen Mißachtung eines verhängten Waffenverbotes als zu kurz für den Wegfall der Voraussetzungen eines Waffenverbotes erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/01/0044). Auch ein Zeitraum von ca. 1 Jahr zwischen rechtskräftiger Verurteilung wegen schweren Eingriffs in ein fremdes Jagd- und Fischereirecht und der Erlassung des über den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes ergangenen Bescheides wurde als zu kurz befunden, um zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Prognose zu gelangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/20/0750).
Im gegenständlichen Fall liegen zwischen dem Urteil des Obersten Gerichtshofes, mit dem dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Straftat vor Augen geführt wurde, und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur knapp zwei Jahre. Selbst bei Wohlverhalten des Beschwerdeführers reichte der seither verstrichene Zeitraum nicht aus, um zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Prognose zu gelangen und den Schluß ziehen zu können, daß die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes nicht mehr gegeben seien (vgl. dazu die zitierten hg. Erkenntnisse vom und vom ).
Die belangte Behörde handelte somit schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes abwies.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.