VwGH vom 20.02.2003, 2002/16/0179

VwGH vom 20.02.2003, 2002/16/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der V registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt in Graz, Raubergasse 16/I, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom , Jv 422-33/02-3, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am beim Bezirksgericht Knittelfeld eingelangten Grundbucheingabe beantragte die Beschwerdeführerin gegen die O KEG die Einverleibung eines Pfandrechtes im Betrag von S 2,261.000,-- auf der Liegenschaft EZ 2104 KG Knittelfeld. In der Eingabe wurde die Gebührenbefreiung nach "§ 53 WBFG" beantragt. Angeschlossen war eine unter dem Gegenstand "Wohnhaussanierung" ausgefertigte Förderungszusicherung der Steiermärkischen Landesregierung vom , wonach für Sanierungsmaßnahmen an dem auf der genannten Liegenschaft befindlichen Objekt für ein Darlehen der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 14,436.000 ein Annuitätenzuschuss gewährt werde.

In einer weiteren Grundbucheingabe vom wurde die Einverleibung eines Pfandrechts auf der genannten Liegenschaft für eine Darlehensforderung der Beschwerdeführerin über S 14,436.000 beantragt und gleichfalls die Gebührenbefreiung "nach § 42 Abs 3 WSG bzw. § 53 Abs 3 WFG 1984" beantragt.

Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin mit einer am beim Bezirksgericht eingelangten Grundbucheingabe die Einverleibung eines weiteren Pfandrechts auf der Liegenschaft im Betrag von S 1,200.000.

Gegen einen Zahlungsauftrag vom betreffend Eintragungs-, Eingaben- und Einhebungsgebühren für die Eintragung des Pfandrechts für die Darlehensforderung von S 1,200.000,-- wurde ein Berichtigungsantrag erhoben. Darin wurde ausgeführt, zur Finanzierung des geförderten Bauvorhabens seien Pfandrechte über S 17,897.000 eingetragen. Die für die geförderten Baumaßnahmen aufgewendeten Baukosten hätten S 16,708.877,20 betragen. Die Differenz zur effektiv in Anspruch genommenen Darlehenssumme in Höhe von S 17,897.000, somit S 1,188.122,80, hätten weitere durch die Finanzierung des geförderten Objekts veranlasste Baukostenüberschreitungen dargestellt, zu deren Finanzierung die Aufnahme eines weiteren Darlehens in Höhe von S 1,200.000 gemäß der Darlehensurkunde vom erforderlich gewesen sei. Angeschlossen war dem Berichtigungsantrag ein Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom , wonach die Gesamtbaukosten "laut geprüfter Kostenvoranschläge" S 16,708.877,20 betrügen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass der Förderungsbehörde bis Dezember 2001 nur Gesamtbaukosten im Betrag von S 16,708.877,20 nachgewiesen worden seien, während die Grundbuchseingabe am eingebracht worden sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung verletzt.

Die belangte Behörde erstattet eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 42 Abs 3 Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Sanierung des geförderten Objekts bestehen (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/16/0189 mwH).

Bei abgabenrechtlichen Begünstigungen ist dabei davon auszugehen, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund tritt, als der Partei eine besondere Behauptungslast obliegt. Es liegt also an der Partei, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung, Befreiung usw sprechen (vgl neuerlich das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/16/0189).

Nach der vorliegenden "Förderungszusicherung" des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde die Sanierung eines Bauwerks mit der Begünstigung eines Darlehens im Ausmaß von S 14,436.000,-- gefördert. Nach dem Schreiben der Förderungsbehörde vom betrugen die Gesamtkosten S 16,708.877,20. Die Eintragung des Pfandrechtes betreffend die Darlehensforderungen von S 2,261.000,-- vom und von S 14,436.000,-- vom (zusammen S 16,697.000,--) wurde auf Grund der Förderungszusicherung gebührenfrei belassen. Hinsichtlich des in Streit stehenden weiteren Pfandrechts betreffend eine Darlehensforderung von S 1,200.000,-- wurde von der Beschwerdeführerin allein vorgebracht, dass diese Darlehen auf Grund einer "Baukostenüberschreitung" erforderlich geworden sei. Mit diesem Vorbringen wurde aber der für die Beurteilung der Voraussetzungen der in Rede stehenden Gebührenbefreiung erforderliche Sachverhalt nicht dargestellt. Zu Recht hat dabei die belangte Behörde auf den Umstand verwiesen, dass bis Dezember 2001 nur - durch die vorhergehenden Darlehen aus 1994 und 1995 nahezu zur Gänze finanzierte - Baukosten in Höhe von S 16,708.877,20 nachgewiesen worden seien, während das in Rede stehende Darlehen von S 1,200.000,-- vom Jänner 1998 nahezu vollständig über die nachgewiesenen Baukosten hinausging. Die bloße Behauptung, die in Rede stehenden Mittel seien "durch die Baukostenüberschreitung" bedingt gewesen, vermag eine entsprechend belegte Darstellung des tatsächlichen Sachverhalts über einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Sanierungsvorhaben nicht zu ersetzen.

Da es somit die beschwerdeführende Partei selbst unterlassen hat, die für die Gebührenbefreiung maßgebenden Umstände einwandfrei darzulegen, hat die belangte Behörde in Begünstigung iS des § 42 Abs 3 WSG zu Recht versagt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am