Suchen Hilfe
VwGH vom 24.09.2002, 2002/16/0171

VwGH vom 24.09.2002, 2002/16/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der D Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola, Rechtsanwälte in Wien III, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ 7-483-360/01-1, betreffend Getränkesteuer 1999 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Sachverhalt gleicht im Wesentlichen jenen Sachverhalten in den an die Beschwerdeführerin ergangenen hg. Erkenntnissen je vom , Zl 2002/16/0079, Zl 2002/16/0080 und Zl 2002/16/0081. In all diesen und weiteren Fällen wurde in nach dem eingebrachten Eingaben (Erklärungen) die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der auf alkoholische Getränke entfallenden Getränkesteuer geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Erkenntnissen - auf die im Sinne des § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird - unter Berufung auf seine Vorjudikatur ausgesprochen, dass die im Spruchteil 3. des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Rechtssache C - 437/97, Slg. 2000, I-1157, geforderte Antragstellung vor Null Uhr des erfolgt sein musste, um in den Anwendungsbereich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffneten Möglichkeit, sich auf das genannte Urteil zu berufen, zu gelangen.

Da im vorliegenden Beschwerdefall die Jahreserklärung betreffend Getränkesteuer für 1999 unbestrittenermaßen erst nach dem genannten Zeitpunkt bei der Abgabenbehörde eingebracht wurde, ergibt sich bereits aus dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung konnte diese Entscheidung dabei in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-52826