VwGH vom 19.02.1998, 98/20/0008
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, in der Beschwerdesache des T R in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.352.424/1-III/13/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Asylgesetzes 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag vom abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen. Dazu wird im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt, der Bescheid des Bundesasylamtes sei dem Zustellbevollmächtigten (Dr. Erich Dimitz, Flughafensozialdienst in Wien) am zugekommen. Eine fristgerechte Einbringung der Berufung hätte daher spätestens am erfolgen müssen. Die tatsächlich erst am eingebrachte Berufung sei gemäß § 63 Abs. 5 AVG mangels Einhaltung der dort normierten zweiwöchigen Berufungsfrist zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Voraussetzung für die Erhebung einer Berufung gemäß § 63 AVG ist die Tatsache, daß ein Bescheid erlassen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen. Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen. Wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 4557/A; Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht 1983, Anm. 9 zu § 9 Zustellgesetz).
Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, er habe am beim Bundesasylamt einen Asylantrag mit folgenden Angaben gestellt:
"R T
geb. , ind. StA
Zustellungsbevollmächtiger:
Dr. Erich Dimitz
Flughafensozialdienst
Kaunitzgasse 33/13
1060 Wien"
Entgegen diesen Angaben in seinem Asylantrag habe der Beschwerdeführer Dr. Dimitz aber "weder schriftlich noch mündlich Vollmacht erteilt". Die Voraussetzung gemäß § 10 AVG iVm § 11 AsylG für eine Vollmachtserteilung sei, daß sie entweder schriftlich erteilt und vorgelegt oder vor der Behörde mündlich erteilt und durch Aktenvermerk beurkundet werde. Dies sei nicht erfolgt. Durch das Anführen von Herrn Dr. Dimitz im Absenderfeld seines Asylantrags entstehe keine Bevollmächtigung.
Richtig ist, daß die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten entweder durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder durch mündliche Vollmachtserteilung vor der Zustellbehörde erfolgen kann (vgl. § 10 AVG). Nach dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer selbst in einer ihm eindeutig zurechenbaren Weise der Behörde gegenüber Dr. Dimitz als seinen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht hat. Eine derartige "Namhaftmachung" eines ausdrücklich als solchen bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten in einem vom Beschwerdeführer selbst gestellten Asylantrag - dem Vorbringen nach ist von der Unterfertigung des Asylantrages durch den Beschwerdeführer selbst auszugehen - ist aber auch dann als eine Vollmachtserteilung anzusehen, wenn nicht zusätzlich in dem rechtswirksam gestellten Antrag als eine weitere Beilage eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird (vgl. dazu Walter-Mayer, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, S. 202; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 13.993). Ob rechtens eine Vergebührung des Asylantrages zu erfolgen hatte oder nicht, hat auf die Rechtswirksamkeit dieser Vollmachtserteilung keine Wirkung. Im übrigen kann von der Vorlage einer Vollmacht gemäß § 10 Abs. 4 AVG abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft, daß der - aus vielfachen fremdenrechtlichen Verfahren bekannte - Funktionär der Organisation "Flughafen - Sozialdienst" vom Beschwerdeführer als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde. Auch aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, wenn die Behörde die Zustellvollmacht ohne Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht akzeptiert hat.
Demgemäß hatte die Behörde erster Instanz gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen und die Zustellung an diesen vorzunehmen, womit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, weil damit die Berufung zutreffend als verspätet behandelt wurde.
Selbst wenn man im übrigen dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgte und davon ausginge, daß der erstinstanzliche Bescheid mangels einer fehlerhaften Zustellverfügung und einer bislang nicht erfolgten Sanierung des Zustellvorganges als noch nicht erlassen anzusehen wäre, wäre er als Rechtsnorm nicht existent geworden. Damit wäre aber ein mit Berufung nicht anfechtbarer Bescheid vorgelegen und auch diesfalls wäre mit Zurückweisung durch die belangte Behörde vorzugehen gewesen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.