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VwGH vom 24.02.1998, 96/13/0130

VwGH vom 24.02.1998, 96/13/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der RS-H in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien I, Doblhoffgasse 7/12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8 - 1828/95, betreffend Einkommensteuer für 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 vom beantragte die Beschwerdeführerin - ohne weitere Begründung - die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von S 320,-- für "BuSt" sowie in Höhe von S 4.000,-- für "Rechtsberatung" als Werbungskosten.

Im Einkommensteuerbescheid 1994 blieben diese Aufwendungen außer Ansatz. Der "steuerpflichtige Bezug" der Beschwerdeführerin aus ihrem Dienstverhältnis in Höhe von S 196.209,-- fand allerdings nur (vermindert um den Pauschbetrag für Werbungskosten von S 1.800,--) in Höhe von S 194.409,-- Eingang in die Einkommensteuerberechnung.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie rügte die Nichtberücksichtigung ihrer in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung "näher spezifizierten" Werbungskosten von insgeamt S 4.320,--. Vor Bescheiderlassung hätte ihr jedenfalls rechtliches Gehör gewährt werden müssen.

Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde daraufhin um Beantwortung folgender Fragen:


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"1.
Welche Ausgaben stellen die als "Bust" (Börsenumsatzsteuer?) bezeichneten Werbungskosten in Höhe von 320 S dar.
In welchem Zusammenhang stehen diese Ausgaben mit Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
2.
Welcher Art sind die als "Rechtsberatung" bezeichneten Ausgaben in Höhe von 4.000 S.
Wie ermittelt sich diese Betragshöhe und welches zeitliche Ausmaß umfassen jene Leistungen (Stundenangabe), die Mag. H." (Anmerkung: nach der Aktenlage - Angaben in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung - offenbar der Ehegatte der Beschwerdeführerin) "Ihnen gegenüber erbracht hat? Allfällige Aufzeichnungen betreffend Art, Zeitpunkt bzw. Zeitdauer dieser Leistungen mögen zur Stützung des Berufungsvorbringens vorgelegt werden."


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Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Nach Ablauf der Frist des § 27 VwGG erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Nach Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 VwGG übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin erneut den oben erwähnten Vorhalt unter Fristsetzung bis .

In einer "Anfragebeantwortung" vom gab die Beschwerdeführerin bekannt, daß es sich bei den als "BuSt" bezeichneten Werbungskosten um Ausgaben für Bundesstempelmarken handle. Der Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehe darin, daß diese Wertzeichen zur Erlangung eines Lichtbildausweises für "Fremde (EWR)" nach dem FrG 1992 erforderlich gewesen seien, der die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich nachweise "und somit eine notwendige Bedingung für die Erzielung solcher Einkünfte ist."

Die als "Rechtsberatung" bezeichneten Ausgaben beträfen Ausgaben für Beratung in Rechtsfragen auf den Gebieten des Abgaben-, Arbeitnehmer- und Fremdenrechts sowie "deren Überschneidungen", insbesondere über Auswirkungen eines geplanten Berufswechsels, über die Berechtigung zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich etc. Die Betragshöhe ermittle sich als Pauschale für die erbrachten Einzelleistungen (Besprechungen, Telefonate, Behördenwege, Beratung). Das Ausmaß der Leistungen, die Mag. H. im bezughabenden Zeitraum erbracht habe, "beträgt Null, weshalb darüber auch keine Aufzeichnungen bestehen und folglich auch keine solchen vorgelegt werden können."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie stützte sich dabei auf das in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 normierte Aufteilungsverbot. Ein in Österreich unselbständig Erwerbstätiger halte sich im Inland zwangsläufig in nicht unerheblichem Ausmaß auch aus Gründen auf, die außerhalb jedes beruflichen Zusammenhanges und damit im Bereich der privaten Lebensführung gelegen seien. Insoweit seien die im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung geleisteten Ausgaben privat veranlaßt. Da sich eine Trennung der beruflichen von der privat veranlaßten Aufwandskomponente nicht in einwandfreier und überprüfbarer Form vornehmen lasse, könnten "derartige Ausgaben" zur Gänze nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Überdies sei die Beschwerdeführerin, trotz zweimaligem Ersuchen, nicht in der Lage gewesen, die der "Rechtsberatung" zugrundeliegenden Leistungen zu konkretisieren, weshalb sie ihrer Verpflichtung, die behaupteten Ausgaben glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen sei.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in "ihrem einfachgesetzlichen Recht auf gesetzmäßige Veranlagung zur Einkommensteuer, insb in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Abzug von Werbungskosten vom zugrunde zu legenden Einkommen, sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von S 1.800,-- jährlich abzusetzen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Die Abgabenbehörde trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhalts beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen. Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht korrespondierend die Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/15/0159, und vom , 92/13/0027, 0028, m.w.N.).

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit den Beschwerdeausführungen zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften betreffend die Nichtanerkennung der Aufwendungen für Rechtsberatung überhaupt dem Grunde nach Berechtigung zukäme (mag etwa auch die Formulierung im Vorhalt betreffend Leistungserbringung durch Mag. H. unberechtigt gewesen sein, war bei verständiger Würdigung der Fragestellung zur "Rechtsberatung" doch die Notwendigkeit zur bestimmten und umfassenden Darlegung der damit angesprochenen Leistungen ableitbar). Die Beschwerde enthält nämlich ebenfalls kein konkretes Vorbringen, worin die mit dem Pauschalbetrag von S 4.000,-- abgegoltenen Leistungen in bezug auf eine bestimmte nichtselbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin nun tatsächlich im Einzelnen (und von wem geleistet) bestanden haben sollen. Die - weitwendig - vorgetragene Verfahrensrüge zeigt solcherart die Relevanz eines Verfahrensmangels nicht auf.

Soweit in der Beschwerde unter "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" die Nichtanerkennung der Aufwendungen für Bundesstempelmarken als Werbungskosten bekämpft wird, genügt es, darauf hinzuweisen, daß der dafür geltend gemachte Betrag von S 320,-- jedenfalls im Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG in Höhe von S 1.800,-- Deckung fände. Selbst bei Qualifikation der Ausgaben für die Bundesstempelmarken als Werbungskosten könnte die Beschwerdeführerin damit insgesamt nicht in ihrem Recht auf Abzug von Werbungskosten bei ihrer Einkommensermittlung verletzt sein.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.