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VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0129

VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch MMag. Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8 - 2148/94, betreffend Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Dienstnehmer der Casinos Austria AG. In seinem Antrag auf Durchführung des Jahresausgleichs für das Kalenderjahr 1992 legte er ein Schreiben seines Dienstgebers vom vor, in welchem bestätigt wurde, daß er nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung der Casinos Austria AG entsprechend der betrieblichen Notwendigkeit jederzeit an einem Ort eingesetzt werden könne, an dem sich ein Spielbetrieb der Casinos Austria AG befinde. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1992 vom 1. Jänner bis 24. Dezember in Wien und vom 25. Dezember bis 31. Dezember in Gastein tätig gewesen.

Die vom Beschwerdeführer in seinem Jahresausgleichsantrag geltend gemachten Aufwendungen für den beruflich notwendigen Doppelwohnsitz in Wien wurden vom Finanzamt mit der Begründung nicht anerkannt, daß der Beschwerdeführer seinen Familienwohnsitz bis zur Aufnahme einer Beschäftigung seiner Ehegattin am Beschäftigungsort in Wien gehabt habe. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort der Ehegattin in Eisenstadt sei aus privaten Gründen erfolgt und nicht der beruflichen Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, daß sein Familienwohnsitz nicht in Wien, sondern immer in Eisenstadt gewesen sei, weshalb von einer Verlegung dieses Familienwohnsitzes ab dem nach Eisenstadt keine Rede sein könne. In einer Ergänzung seiner Berufung legte der Beschwerdeführer Ablichtungen von Meldezetteln vor, aus denen sich ergab, daß er vom bis an der Adresse Eisenstadt, X.-Straße 8, gemeldet war, seit an der Adresse Eisenstadt, Y.-Straße 43, sowie seit auch in Wien gemeldet ist, während seine Ehegattin vom bis an der Adresse Eisenstadt, Z.-Straße 3, gemeldet war und seit an der Adresse Eisenstadt, Y.-Straße 43, gemeldet ist; für den am geborenen Sohn des Beschwerdeführers ergaben sich Meldedaten für den Zeitraum vom bis an der Adresse Eisenstadt, X.-Straße 8, und seit dem in Eisenstadt, Y.-Straße 43. Aus diesem Meldeverlauf ergebe sich klar, daß der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers seit dem immer in Eisenstadt, Y.-Straße 43, gelegen gewesen sei und der Beschwerdeführer die Wohnung in Wien lediglich aus beruflichen Gründen als Zweitwohnsitz benötigt habe.

Mit Schreiben vom hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, daß sich aus seiner Meldedarstellung eine berufliche Veranlassung für die Begründung des Familienwohnsitzes in Eisenstadt, Y.-Straße 43, und damit in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort Wien nicht ergebe.

In seiner Vorhaltsbeantwortung vom wiederholte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, den Familienwohnsitz immer in Eisenstadt, und zwar zunächst in der X.-Straße 8 und dann in der Y.-Straße 43 gehabt zu haben. Von einer Neubegründung eines Familienwohnsitzes in unbilliger Entfernung vom Beschäftigungsort Wien könne daher keine Rede sein. Der Wohnsitz in Wien sei vom Beschwerdeführer nur aus beruflichen Gründen begründet worden, da angesichts der Tätigkeit im Casino in Wien und den damit verbundenen Dienstzeiten eine Heimfahrt nicht zumutbar sei. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien aber sei dem Beschwerdeführer auf Grund der Berufstätigkeit seiner Ehegattin nicht zumutbar gewesen. Die Unzumutbarkeit einer Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien ergebe sich auch daraus, daß der Beschwerdeführer immer wieder in andere Betriebsstätten seines Arbeitgebers versetzt werden könne, was etwa auch im Zeitraum vom bis und vom bis der Fall gewesen sei. Könne ein Arbeitnehmer jederzeit von seinem Arbeitsort abberufen werden, dann sei es für ihn unzumutbar, den Familienwohnsitz nach dem neuen Arbeitsort zu verlegen. Auf Grund der immer wieder erfolgten Versetzungen und der Berufstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers sei die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien ausreichend dokumentiert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Eine doppelte Haushaltsführung sei nur dann als beruflich veranlaßt anzusehen, führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweise. Eine solche berufliche Veranlassung für die Verlegung des Wohnsitzes von der X.-Straße in Eisenstadt in die Y.-Straße am gleichen Ort sei nicht zu erkennen. Daß eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien auf Grund der Berufstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht zumutbar gewesen wäre, könne den Standpunkt des Beschwerdeführers deswegen nicht tragen, weil der Beschwerdeführer im Jahresausgleichsverfahren 1991 vorgebracht habe, daß seine Ehegattin die Berufstätigkeit erst im Kalenderjahr 1992 aufgenommen habe. Eine erst im Kalenderjahr 1992 aufgenommene Berufstätigkeit könne aber eine berufliche Veranlassung für die Verlegung des Familienwohnsitzes im Kalenderjahr 1989 nicht rechtfertigen. Da schon die Begründung des Familienwohnsitzes als nicht durch berufliche Gründe veranlaßt anzusehen sei, komme es auf die Frage einer Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht mehr an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung entstehenden Kosten sind dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht. Dies trifft etwa dann zu, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen in üblicher Entfernung vom Familienwohnsitz einkommensteuerlich relevante Einkünfte bezieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 96/15/0006, vom , 81/13/0171, 0185, und vom , 89/14/0100). Dies trifft ferner auch dann zu, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung deswegen nicht zugemutet werden kann, weil er nach der Beschaffenheit seines Arbeitsverhältnisses der konkreten Möglichkeit jederzeitiger Verwendung an einem anderen Beschäftigungsort ausgesetzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 86/14/0165).

Die belangte Behöre geht auch im angefochtenen Bescheid davon aus, daß der Beschwerdeführer seinen Familienwohnsitz vor dem Umzug von der X.-Straße in die Y.-Straße in Eisenstadt gehabt hat. War der vom Beschwerdeführer zufolge seiner Beschäftigung bei den Casinos Austria AG in Wien genommene zusätzliche Wohnsitz beruflich veranlaßt, woran die belangte Behörde nicht gezweifelt hat, dann konnte sich an dieser beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung durch den Umzug des Beschwerdeführers innerhalb der Ortsgemeinde seines Familienwohnsitzes nichts ändern. Der Beschwerdeführer hat ja seinen Familienwohnsitz nicht etwa vom Beschäftigungsort wegverlegt, sondern nur innerhalb des Ortes seines schon zuvor bestandenen Familienwohnsitzes die Wohnung gewechselt. Die berufliche Veranlassung der Haushaltsführung des Beschwerdeführers auch in Wien konnte dadurch nicht wegfallen. Im Kalenderjahr 1992 hat die Ehegattin des Beschwerdeführers zudem, wie die belangte Behörde nicht bestreitet, im Nahbereich des Familienwohnsitzes in Eisenstadt einkommensteuerlich relevante Einkünfte bezogen, was für das Streitjahr eine Ablehnung der beruflichen Veranlassung der im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung dem Beschwerdeführer erwachsenen Aufwendungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigt.

Da die belangte Behörde die Rechtslage in der dargestellten Weise verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die über die Vorlage des angefochtenen Bescheides hinausgehend vorgelegte Beilage zur Beschwerde war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, weshalb ein Ersatz der dafür angefallenen Stempelgebühren nicht in Betracht kam.