VwGH vom 23.01.2003, 2002/16/0163
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/16/0164
2002/16/0165
2002/16/0166
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden 1.) der I und 2.) der V, beide in E, Deutschland, beide vertreten durch Dr. Christian Preschitz - Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in Wien VII, Neubaugasse 3/10, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom , zu 1.) GZ RV 266-09/01, und GZ RV/268-09/01, und zu 2.) GZ RV 265-09/01 und GZ RV 267-09/01, je betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.088 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten sind die beiden Beschwerdeführerinnen Erbinnen nach der am verstorbenen Katharina S. Deren Ehemann Heinrich S. war am verstorben. Zum Nachlass der beiden Erblasser gehörten der Hälfteanteil an einer Liegenschaft und bewegliche Gegenstände. Der Nachlass wurde mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Liesing je vom , 5 A 1181/92p-77 und 5 A 1182/92k-50, der Republik Österreich als heimfällig übergeben. Mit Schreiben vom , und machten die Beschwerdeführerinnen einen Herausgabeanspruch auf 5/6 der Verlassenschaft nach Katharina S. geltend. Das gesetzliche Erbrecht der Beschwerdeführerinnen wurde in diesem Verfahren als ausgewiesen angesehen.
In der in der Folge eingebrachten Erbschaftssteuererklärung wurde als Verbindlichkeit ein "Honorar Mag. S:" in Höhe von S 533.273,10 geltend gemacht. Nach der angeschlossenen Rechnung über den genannten Betrag vom betätigt sich Mag. Johannes S. mit dem "Erstellen von Genealogien, Erbensuche".
Mit Bescheiden vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Beschwerdeführerinnen Erbschaftssteuer von den Nachlässen nach Heinrich und Katharina S. vor.
In den Berufungen gegen diese Bescheide wurde insbesondere vorgebracht, dass es sich beim Nachlassvermögen um Liegenschaftsanteile und endbesteuertes Vermögen gehandelt habe.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Berufungen teilweise stattgegeben. Die Erbschaftssteuer wurde insbesondere nach den in den Abhandlungsprotokollen ausgewiesenen Reinnachlässen berechnet.
In den Beschwerden gegen diese Bescheide erachten sich die Beschwerdeführerinnen dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Aufwendungen für Mag. S in Höhe von S 533.273,10 nicht berücksichtigt wurden.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG sind von dem der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb abzuziehen die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der Inventarerrichtung.
Sämtliche Beispiele im § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Erben in den Besitz der ihm letztwillig zugedachten oder kraft Gesetzes von Todes wegen zufallenden Vermögensgegenstände zu setzen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 26/77).
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat in den Beschwerdefällen die Aufwendungen für die Ausforschung von Erben durch einen damit gewerblich tätigen Unternehmer anerkannt, ohne zu erforschen, für welche Leistung tatsächlich der in Rechnung gestellte Betrag erbracht worden ist. Die belangte Behörde hat demgegenüber den in Rede stehenden Aufwand nicht als Verbindlichkeit anerkannt, ohne diese Abänderung der bei ihr angefochtenen Bescheide in ihrer Begründung auch nur zu erwähnen. Damit hat sie aber Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die einem Bescheid ganz oder teilweise fehlende Begründung in einer Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am