VwGH vom 26.06.2003, 2002/16/0162
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der S in L, vertreten durch Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, Römerstraße 19, gegen den Bescheid des Berufungssenates III der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Jahre 1988 zusammen mit ihrem Ehegatten und weiteren Personen ein Stickereigeschäft in L. Seit dem Jahre 1997 führt sie unter dem Firmennamen S KEG in L ein Einzelhandelsgeschäft mit Stoffen.
Im Zuge von Ermittlungen zur Aufklärung von Stoffdiebstählen aus einer Betriebsstätte der F AG in St. Gallen gab Ylber S., ein Arbeitnehmer dieses Unternehmens, bei seiner Vernehmung durch Organe der Kantonspolizei St. Gallen am an, er sei vor ca eineinhalb Monaten auf Anraten von Kollegen nach L gefahren, um im Geschäft der Beschwerdeführerin Vorhangstoff zu kaufen. Dabei habe er der Beschwerdeführerin erzählt, dass er bei der F AG arbeite. Die Beschwerdeführerin habe ihn daraufhin gefragt, ob er die Möglichkeit habe, sie mit Stoff zu beliefern, was er bejaht habe. Am darauf folgenden Samstag habe er bei der Firma F drei Rollen Stoff verschiedener Farbe gestohlen und im Kofferraum seines Autos nach L verbracht. Beim Zollamt habe er nichts von seiner Fracht gesagt. Die Beschwerdeführerin habe pro Ballen 250 SFr bezahlt. Es habe sich um 60 Meter-Ballen mit einer Breite von 170 bis 240 cm gehandelt. Er habe gewusst, dass der Stoff im Verkauf zwischen 40 und 60 Sfr koste. Jeder Ballen habe also einen Wert zwischen 2500 und 3000 SFr gehabt. Die Beschwerdeführerin habe vom Wert der Stoffe gewusst.
Ca. zwei Wochen später habe Ylber S. zehn Stoffballen an die Beschwerdeführerin geliefert. Dabei sei er in Montlingen über die Grenze gefahren, weil er davon ausgegangen sei, dass dort weniger kontrolliert werde. Dafür habe die Beschwerdeführerin 2500 SFr ohne Quittung bezahlt. Aus einem von ihm mitgebrachten Prospekt habe sich die Beschwerdeführerin elf verschiedene Stoffe ausgesucht. Sie habe also eine Bestellung bei ihm aufgegeben. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die Stoffballen gestohlen waren. Zwei Wochen später, das war Ende April 2000, habe er die elf Stoffballen gestohlen und sei bei Au über die Grenze gefahren. Diesmal habe die Beschwerdeführerin ihm 20.000 S bezahlt. Er habe immer die Etiketten an den Ballen gelassen. Diese seien von der Beschwerdeführerin selbst entfernt worden.
Bei ihrer Vernehmung vor Organen des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg gab die Beschwerdeführerin am an, Ende März sei ein Mann (glaublich ein Jugoslawe namens "Yster", den Namen wisse sie nicht genau) in ihr Geschäft gekommen und habe eine Kleinigkeit gekauft. Im Zuge des Gesprächs habe er erklärt, dass er Stoff verkaufen würde. Er habe nicht erwähnt, von welcher Firma der Stoff stamme und dass er aus der Schweiz sei. Eine Woche später habe er Stoff zur Ansicht mitgebracht. Da der Stoff sehr schön und von guter Qualität gewesen sei, habe sie den Stoff kaufen wollen. Am sei er mit dem PKW gekommen. Das Fahrzeug sei im Fahrzeuginneren und im Kofferraum mit Stoff beladen gewesen. An den Stoffballen seien keine Etiketten gewesen. Es habe sich ihrer Erinnerung nach um 1300 Meter Stoff gehandelt. Der Mann habe den Stoff um 60.000 S angeboten. Sie habe gewusst, dass dies ein sehr günstiges Angebot gewesen ist. Sie habe für den Stoff eine Rechnung haben wollen. Als die Beschwerdeführerin den Stoff erstmals gesehen habe, habe sie nicht gewusst, dass dieser Stoff von der Fa. F stamme. Erst als sie den Stoff im Geschäft gehabt habe, sei ihr gesagt worden, dass es sich um einen Stoff der Fa. F handle.
Bei einer weiteren Vernehmung durch Organe des Hauptzollamtes Feldkirch gab die Beschwerdeführerin an, Ylber S. (dessen Name ihr nun bekannt gegeben worden sei) sei erstmals im März 2000 zu ihr gekommen. Er habe ihr erklärt, dass er in Vorarlberg Textilstoff zum Kauf anbiete. Eine Woche später habe er ihr eine kleinere Menge Stoff vorgelegt. Sie habe den Stoff nicht bezahlt. Es sei vereinbart worden, dass Ylber S. ihr 1200 Meter Stoff bringe, für den er 60.000 S haben wollte. Es sei ihr aufgefallen, dass es sich um eine in der Schweiz wohnhafte Person handle, da er mit einem roten PKW mit Schweizer Kennzeichen gekommen sei. Er habe angegeben, Vertreter einer Firma in der Schweiz zu sein. Über Vorhalt der Aussage des Ylber S. gab die Beschwerdeführein an, dieser habe an Sie nur im März und einmal im April 2000 geliefert.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom wurde der Beschwerdeführerin eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt S 105.518,-- für zusammen 1173 Laufmeter Stoff mitgeteilt.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um Waren aus dem Zollausland gehandelt habe, da die Firma F auch in L über eine Niederlassung verfüge. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, dass die Waren aus dem Inland stammten. Die Beschwerdeführerin habe zwar bar bezahlt, wie dies bei türkischen Händlern sehr verbreitet sei, sie habe Ylber S. jedoch gebeten, eine Rechnung zu bringen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem auf den Widerspruch im Vorbringen der Beschwerdeführerin hingewiesen, wonach sie zunächst behauptete, nicht gewusst zu haben, dass es sich um Ware der Fa F gehandelt habe, während in der Berufung ausgeführt wurde, es hätte Ware aus einer inländischen Niederlassung sein können. Überdies unterhalte die Fa F in L keine Niederlassung.
In der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung berief sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , 10 Vr 787/00, mit dem die Beschwerdeführerin von der Anklage der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 3 StGB freigesprochen worden sei. Überdies wurde ausgeführt, am habe Ylber S. der Beschwerdeführerin 1300 Meter Stoffballen um S 60.000 angeboten. Das Angebot habe die Beschwerdeführerin angenommen. Grundsätzlich habe der Stoff einen Einkaufswert von S 350.000 gehabt. Die Lieferung habe jedoch teilweise aus Ballen bestanden, auf denen sich Stoffreste von jeweils nur sechs Meter befanden, deren Wert nicht feststehe. Die Beschwerdeführerin habe den Stoff zu einem Meterpreis von S 75 bis 150 verkauft.
Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Spruch des Abgabenbescheides hinsichtlich des Zeitpunktes der Zollschuld () ab; ansonsten wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass als Zollschuldner unter anderem die Personen in Betracht kommen, welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war. Dass die Beschwerdeführerin Kenntnis davon hatte, dass es sich um Ware handelte, die der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei, sei nicht erwiesen. Die Tatsache, dass die Ware in einem Fahrzeug mit Schweizer Kennzeichen angeliefert wurde und Ylber S. sich als Vertreter einer Schweizer Firma ausgab, hätte die Beschwerdeführerin zumindest dazu veranlassen müssen, sich zu erkundigen, wer überhaupt ihr Geschäftspartner gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Handel mit Textilien und auch mit der Einfuhr von Waren aus der Türkei beschäftigt. Es habe sie bei der Entgegennahme von Waren ohne Lieferschein, ohne Rechnung und ohne Kenntnis des Vertragspartners eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen. Den Einwendungen gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage wurde von der belangten Behörde entgegengehalten, dass der Zollwert grundsätzlich der Transaktionswert sei, das ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Da der Kaufvertrag über eine gestohlene Sache nichtig sei, könne der zwischen Ylber S. und der Beschwerdeführerin vereinbarte Kaufpreis nicht als Transaktionswert herangezogen werden. Die Bewertung sei auf der Grundlage der von der Fa F AG aufgelegten Preisliste ermittelt worden. Nach Auskunft dieses Unternehmens seien die dort ausgewiesenen Preise die bei einer allfälligen Ausfuhr in die Gemeinschaft verrechneten Preise, auf welche keine Rabatte und keine Vergünstigungen gewährt würden. Da lediglich vier von 30 Ballen weniger als sechs Laufmeter aufgewiesen hätten und zudem bei drei dieser vier Ballen noch in weiteren Ballen Stoff des gleichen Dessins vorhanden gewesen seien, hätte der Erwerb dieser Restposten keinen Einfluss auf den Zollwert der gesamten Lieferung gehabt.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Heranziehung als Zollschuldnerin sowie durch die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Artikel 203 Absatz 3 dritter Anstrich ZK sind Zollschuldner die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war.
Der Zollwert eingeführter Waren ist gemäß Artikel 29 Absatz 1 ZK der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 ZK und unter den in den Buchstaben a bis d des Artikels 29 Absatz 1 ZK angeführten Voraussetzungen.
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ZK ermittelt werden, so ist er nach der Schlussmethode iS des Artikels 31 ZK zu ermitteln.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin wusste oder wissen hätte müssen, dass die von ihr von Ylber S. erworbenen Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Obgleich jedenfalls nach der ersten Aussage des Ylber S. vor den Kantonspolizei St. Gallen - solche Angaben bei der ersten Vernehmung kommen der Wahrheit erfahrungsgemäß am nächsten (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 85/16/0086) -
eine solche Kenntnis der Beschwerdeführerin gegeben war, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, es sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass es sich um Schweizer Ware handelte, die der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Ihr sei aber dieser Umstand infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen.
Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iS des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 99/16/0197).
Die belangte Behörde hat bei der Würdigung der vorliegenden Beweise zunächst auf den Umstand verwiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht allein seit Jahren den Handel mit Textilien betrieben, sondern auch Waren aus der Türkei eingeführt hat. Zutreffend hat die belangte Behörde aus dem Umstand, dass die Ware mit einem Fahrzeug mit Schweizer Kennzeichen angeliefert wurde und sich Ylber S. als Vertreter eines Schweizer Unternehmens ausgab, den Schluss gezogen, die Beschwerdeführerin - die nach ihren Behauptungen nicht einmal den Namen des Lieferanten kannte - wäre verpflichtet gewesen festzustellen, wer überhaupt ihr Geschäftspartner war und ob die Waren einem ordnungsgemäßen Zollverfahren unterzogen worden waren. Dass die belangte Behörde angenommen hat, die Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf die Abwicklung des Erwerbs ohne Lieferschein, ohne Rechnung und ohne Bekanntgabe der Herkunft der Ware eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen, ist nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde entsprechen den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung.
In der Beschwerde wird behauptet, die "vorliegende Vorgangsweise" sei unter Stoffhändlern "durchaus üblich". Dieses Vorbringen ist unerheblich. Dass ein seit Jahrzehnten im Inland ansässiger und mit der Einfuhr von Textilien durchaus vertrauter Stoffhändler bei einer ihm namentlich nicht bekannten, offenkundig im Ausland ansässigen Person Stoffe nach vorgelegten Mustern aussucht und sodann ankauft, ist nach der Erfahrung des täglichen Lebens ungewöhnlich und erfordert die Aufwendung erhöhter Sorgfalt. In der Beschwerdeschrift selbst wird dazu ausgeführt, Ylber S. hätte auch nur Bote sein können. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es sei die Übersendung einer Rechnung zugesichert worden, geht schon deswegen ins Leere, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal die Identität des vorgeblichen Rechnungsaussteller festgestellt hatte.
In diesem Zusammenhang kommt auch der von der Beschwerdeführerin aufgestellten - und mit den Aussagen des Ylber S. vor der Kantonspolizei nicht in Einklang stehenden - Behauptung, dieser habe Stoffballen auch im Fahrgastraum seines PKW transportiert, keine entscheidende Bedeutung zu.
Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen, es wäre durchaus möglich gewesen, dass der Vertreter eines Schweizer Herstellers bereits verzollte Waren aus einem inländischen Lager ausliefert, hinweist, kann auch damit nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan werden. Das diesbezügliche Vorbringen in der Berufungsschrift, die Firma F habe in L eine Niederlassung, steht - abgesehen davon, dass die Firma F nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Abgabenbehörde eben keine Niederlassung in L hatte - in Widerspruch zu dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass es sich um die - bekanntermaßen hochpreisige - Ware aus der Erzeugung der Firma F gehandelt hat.
Die Beschwerdeführerin beruft sich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter anderem auf das gegen sie geführte gerichtliche Strafverfahren zu GZ 10 Vr 787/00 des Landesgerichtes Feldkirch. Abgesehen davon, dass die Verwaltungsbehörde an freisprechende Urteile des Strafgerichtes nicht gebunden ist (vgl zB das hg Erkenntnis vom , Zl 96/15/0255 mwH), besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung der Hehlerei einerseits und der Einfuhr der gestohlenen Waren ohne ihre Gestellung. Der Freispruch war darauf gegründet, dass der für den Tatbestand des § 164 Abs 2 und 3 StGB erforderliche bedingte Vorsatz nicht angenommen wurde; Art 203 Abs 3 dritter Anstrich ZK erfordert aber bloß (grobe) Fahrlässigkeit. Aus dem Ergebnis des gerichtlichen Strafverfahrens konnten daher keine Schlüsse auf den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gezogen werden.
Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Auffassung, als Zollwert hätte der von der Beschwerdeführerin - ihren Behauptungen zufolge - aufgewendete Kaufpreis von S 60.000,-- angesetzt werden müssen. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, ein Kaufvertrag zwischen Dieb und Hehler sei nichtig, sodass der zwischen Ylber S. und der Beschwerdeführerin vereinbarte Kaufpreis nicht als Transaktionswert herangezogen werden könne. Diese (offensichtlich unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung zu § 879 ABGB, vgl dazu bei Krejci in Rummel, § 879 ABGB, Rz 163, getroffene) Folgerung ist schon in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt - nämlich dass die Beschwerdeführerin nicht wusste, dass die Ware dem Zollverfahren entzogen war, und sie daher die strafbare Handlung der Hehlerei nicht begangen hat - nicht gedeckt. Die von der belangten Behörde nicht geprüfte Frage, inwieweit dabei § 23 Abs 2 BAO - wonach die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Verhalten, das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt - anzuwenden war, konnte somit dahin stehen.
Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verkennen aber auch, dass als Transaktionswert im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 ZK der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft in Betracht kommt. Ein solcher Verkauf "zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft" bedeutet, dass der angemeldete Preis ein Exportpreis in die Gemeinschaft sein muss. Dieser Preis ist insbesondere zu unterscheiden vom Inlandspreis im Ausfuhrland sowie einem Binnenmarktpreis in der Gemeinschaft (vgl Reiche in Witte, Zollkodex, Art 29, Rz 24 und 28). Im Beschwerdefall hat aber ein Verkauf zur Ausfuhr nicht stattgefunden. Es lag also kein Kaufgeschäft "zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft", sondern die rechtswidrige Aneignung der Ware durch den unbefugten Ylber S. vor. Das Kaufgeschäft zwischen Ylber S. und der Beschwerdeführerin hat demgegenüber im Inland nach der Überführung der Waren in den freien Verkehr der Gemeinschaft stattgefunden. Die aus anderen Gründen gezogene Folgerung der belangten Behörde, der zwischen Ylber S. und der Beschwerdeführerin (im Inland bzw im Gebiet der Gemeinschaft) vereinbarte Kaufpreis könne nicht als Transaktionswert herangezogen werden, ist daher im Ergebnis zutreffend.
War somit ein Transaktionswert nicht zu ermitteln, so war der Zollwert iS des Artikels 31 Abs 1 ZK auf der Grundlage der in der Gemeinschaft verfügbaren Daten zu ermitteln. Hiefür stellen unter anderem Preislisten und Preisangebote für Lieferungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft geeignete Bewertungsunterlagen dar (vgl Reiche in Witte, Art 31 ZK, Rz 4). Dieser Bewertungsmethode hat sich die belangte Behörde zutreffend bedient, wobei sie im angefochtenen Bescheid von der Beschwerdeführerin unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den in den Preislisten der Firma F AG ausgewiesenen Preisen um solche bei einer Ausfuhr in die Gemeinschaft an den Einzelhandel verrechnete Preise gehandelt hat.
Das im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwertes erstmals in der Beschwerdeschrift enthaltene Vorbringen, die Behörde hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen, wurde nicht näher begründet. Auch das weitere Vorbringen, es hätte der von der Beschwerdeführerin in ihrem Handelsgeschäft angewendete Verkaufspreis angesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage unbegründet.
Mit dem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen, es seien bei den von der Beschwerdeführerin erworbenen Stoffen Restposten von sechs Meter Länge dabei gewesen, hat sich die belangte Behörde eingehend auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass dieser Umstand keine Auswirkung auf die Ermittlung des Zollwertes haben könne. Mit dem diesem Ermittlungsergebnis widersprechenden, nicht näher substantiierten Hinweis, es habe sich "großteils" um Restposten gehandelt, hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht dargestellt.
Die Beschwerde erweist sich aus den angeführten Gründen zur Gänze als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war. Dabei war von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.
Wien, am