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VwGH vom 25.06.1999, 98/19/0303

VwGH vom 25.06.1999, 98/19/0303

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des 1964 geborenen RS in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 124.060/3-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit einer am beim Landeshauptmann von Wien eingelangten Eingabe die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Er brachte vor, die Voraussetzung eines gesicherten Einkommens sei gegeben. Er habe den Beruf eines Computer-Mechanikers erlernt, wobei es sich um einen Mangelberuf handle, für welchen eine rege Nachfrage am inländischen Arbeitsmarkt herrsche. Im Falle der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung lägen "die besten Voraussetzungen" für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vor. Der Beschwerdeführer legte eine Verpflichtungserklärung einer dritten Person, A, vor, in welcher diese sich verpflichtete, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Person aufzukommen. Sie verpflichtete sich weiters, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt - auch wenn dieser aus welchen Gründen immer über den Zeitraum der Einladung hinausgeht - und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen vierzehn Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde dieser Antrag gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 FrG 1997 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfüge nach seinen eigenen Angaben nicht über ausreichende eigene Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung könne aus dem Grunde des § 10 Abs. 3 FrG 1997 ebenfalls nicht zur Erteilung einer Bewilligung führen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, er erziele "durch Dritte" ein gesichertes Einkommen und legte Gehaltsbestätigungen seiner Kusine und deren Ehegatten vor. Die Vorlage von Verpflichtungserklärungen dieser Personen ist nicht aktenkundig.

Mit Note vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, den genauen Aufenthaltszweck bekannt zu geben. Im Falle der Geltendmachung eines privaten Zweckes werde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass diesfalls die Berufung gemäß § 10 Abs. 3 FrG 1997 abzuweisen sei. Falls der Beschwerdeführer jedoch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit anstrebe, so werde er aufgefordert, eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Genehmigung vorzulegen. Sonst werde sein Antrag abgewiesen.

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom wies dieser die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 Abs. 3 FrG 1997" ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei der in der Note vom erfolgten Aufforderung nicht nachgekommen. Gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 könne Fremden auf Antrag Einreise- und Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam werde. Dabei habe die Behörde ihr Ermessen nach den in § 8 Abs. 3 FrG 1997 genannten Kriterien auszuüben. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 könne die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere versagt werden, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge oder sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz FrG 1997 sei die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung unzulässig.

Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine eigenen Mittel releviert. Zum Zwecke der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit hätte ihm nur dann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden können, wenn er im Besitz einer der in § 19 Abs. 3 FrG 1997 genannten ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligungen gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Verpflichtungserklärung seiner Kusine (und ihres Ehemannes) könne aus dem Grunde des § 10 Abs. 3 letzter Satz FrG 1997 nicht zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung führen. Infolge des Aufenthaltes der Kusine des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestünden unzweifelhafte private Interessen an der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Den öffentlichen Interessen sei jedoch der Vorzug zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3, § 18 Abs. 1 und 6 sowie

§ 19 Abs. 3 FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 10. ...

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann

wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn

1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;

2. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;

...

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn ... auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.

...

§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

1. Führungs- und Spezialkräften (Abs. 6) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern,

2. anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie

...

höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). ...

...

(6) Ist anzunehmen, dass das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während der Geltungsdauer der Verordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der Verordnung im Hinblick auf unselbstständig Erwerbstätige (Abs. 1 Z 1 und 2) nur auf die im Inland nicht verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Führungskräfte im Hinblick auf den damit verbundenen Transfer von Investitionskapital oder deren Beschäftigung als Spezialkräfte im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt (Führungs- und Spezialkräfte) und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. ...

...

§ 19. ...

...

(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt; ..."

In den Erläuterungen zum FrG 1997 (RV: 685 BlgNR 20. GP) heißt es zu § 10 auszugsweise:

"...

Abs. 2 fasst die - bereits im geltenden Recht vorhandenen - Versagungsgründe wegen Gefährdung öffentlicher Interessen - sprachlich adaptiert - zusammen, formuliert sie aber entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes relativ. ...

...

Abs. 3 letzter Satz legt darüber hinaus fest, dass eine dauernde Niederlassung (die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) unter dem Aspekt einer Verpflichtungserklärung nicht möglich ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 Z. 2 des Fremdengesetzes 1992 (FrG 1992) lauteten:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

2. der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt;

...

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 2 einen Sichtvermerk erteilen,

...

2. wenn auf Grund einer Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint."

In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV: 692 BlgNR 18. GP) heißt es (auszugsweise):

"Der Begriff der 'eigenen Mittel' findet sich in sämtlichen Sozialhilfegesetzen der Länder ... Er wird dort als 'Einkommen und Vermögen' definiert und umfasst grundsätzlich sämtliche Ressourcen des Privat- und öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, mit Ausnahme jener, die aus der Fürsorge erfließen könnten. Hilfeleistung nach dem Fürsorgegesetz ist dann ausgeschlossen, wenn der Betreffende über eigene Mittel verfügt. In diesem Sinne wird der Begriff auch vom vorliegenden Entwurf verwendet; als eigene Mittel in diesem Sinne werden daher Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Ansprüche im Rahmen der Sozialversicherung sowie Barmittel und Guthaben bei Kreditinstituten, lukrierbares Vermögen und Ansprüche des Privatrechtes, insbesondere Unterhaltsansprüche, zu werten sein."

Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht bloß deshalb abwies, weil dieser eine Verpflichtungserklärung vorgelegt hatte, sondern (auch) deshalb, weil sie der Auffassung war, es läge der Grund des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 (Fehlen ausreichender eigener Mittel zum Unterhalt) vor und sei als Versagungsgrund wirksam geworden. Diese Beurteilung ergibt sich zwar nicht aus dem Spruch des Bescheides, in dem lediglich § 10 Abs. 3 FrG 1997 zitiert wird, wohl aber aus dessen Begründung.

Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass es sich bei ihm um eine "Führungs- und Spezialkraft" handle und er (in erster Linie) beabsichtige, seinen Unterhalt aus seinem Einkommen als Computer-Mechaniker zu bestreiten.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer allerdings, dass auch für Führungs- und Spezialkräfte, die beabsichtigen, in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nur dann eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden darf, wenn für diese Spezialkräfte eine der in dieser Bestimmung umschriebenen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligungen ausgestellt wurde. Dass auch Führungs- und Spezialkräfte als "unselbstständig Erwerbstätige" gelten können, zeigt der Verweis des § 18 Abs. 6 FrG 1997 auf Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. deutlich.

Dass für den Beschwerdeführer aber eine solche ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung ausgestellt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat auch über Aufforderung der belangten Behörde keine solche Berechtigung dargetan.

Damit kann der Verwaltungsgerichtshof aber dem Schluss der belangten Behörde nicht entgegengetreten, der Unterhalt des Beschwerdeführers sei durch eigenes Einkommen aus unselbstständiger Arbeit nicht gesichert. Eine solche Sicherung des Unterhaltes hätte nämlich vorausgesetzt, dass für den Beschwerdeführer eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden wäre oder er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt hätte.

Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung vorgelegt. Die sich verpflichtende Person, A, ist allerdings mit den im Verwaltungsverfahren als Kusine des Beschwerdeführers und deren Ehegatten bezeichneten Personen nicht ident. § 10 Abs. 3 letzter Satz FrG 1997 ordnet an, dass "die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung unzulässig" ist. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 ungeachtet der Vorlage einer Verpflichtungserklärung anzuwenden ist. Keinesfalls macht aber die Vorlage einer Verpflichtungserklärung den Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 zu einem zwingenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/19/0651).

Wenn in § 10 Abs. 3 letzter Satz FrG 1997 auf eine "Verpflichtungserklärung" Bezug genommen wird, so ist damit die in § 10 Abs. 3 erster Satz leg. cit. genannte Erklärung gemeint, die die Tragung aller Kosten gesichert erscheinen lässt, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die im letzten Satz der vom Beschwerdeführer vorgelegten Verpflichtungserklärung enthaltene Formulierung entspricht einer "Verpflichtungserklärung" im Verständnis des § 10 Abs. 3 FrG 1997. Allein eine solche Erklärung verschafft einem Fremden keine eigenen Mittel, ist sie doch allenfalls geeignet, Ansprüche verschiedener Rechtsträger gegen die sich verpflichtende Person, nicht aber Ansprüche des antragstellenden Fremden selbst zu begründen. Konsequenterweise stellt sich die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung im Verständnis des § 10 Abs. 3 FrG 1997 auch nur dann, wenn dem Fremden im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 eigene Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. das zu den insofern vergleichbaren Bestimmungen des § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 FrG 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/0612).

Nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum FrG 1997 sollten in § 10 Abs. 2 FrG 1997 die bereits im FrG 1992 vorhandenen Versagungsgründe wegen Gefährdung öffentlicher Interessen sprachlich adaptiert zusammengefasst werden. Damit ist wohl davon auszugehen, dass das Verständnis des Begriffes "eigene Mittel" in § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 gegenüber jenem in § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1992 unverändert bleiben sollte. Wie sich nun aber aus den Gesetzesmaterialien zur letztgenannten Bestimmung ergibt, sind Unterhaltsansprüche des Privatrechtes "eigene Mittel". Darunter sind auch solche (realisierbare) Unterhaltsansprüche zu verstehen, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

Ein Indiz für eine vertragliche Verpflichtung der A zur Leistung von Unterhalt an den Beschwerdeführer wäre vorliegendenfalls der in ihrer Verpflichtungserklärung enthaltene Satz, sie verpflichte sich, für seinen Unterhalt und seine Unterkunft aufzukommen. Dieses Indiz hätte die belangte Behörde veranlassen müssen, im Rahmen eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens zu klären, ob zwischen dem Beschwerdeführer und A ein privatrechtlicher Unterhaltsvertrag wirksam zustande gekommen ist, welcher dem Beschwerdeführer realisierbare eigene Mittel für seinen Unterhalt verschafft hätte. Gleiches gilt hinsichtlich des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers, sein Unterhalt sei durch seine Kusine und deren Ehemann (die nach der Aktenlage keine Verpflichtungserklärung abgegeben hatten) gesichert.

Allerdings unterlässt es der Beschwerdeführer vorliegendenfalls die Relevanz dieser Ermittlungsfehler darzulegen, weil er auch in der Beschwerde nicht behauptet, A, seine Kusine oder deren Ehegatte hätten sich vertraglich verpflichtet, ihm Unterhalt (in einer bestimmten Höhe) zu leisten.

In Ermangelung einer derartigen vertraglichen Verpflichtung dritter Personen zur Leistung von Unterhalt an den Beschwerdeführer ist aber auch der Schluss der belangten Behörde nicht zu beanstanden, der Grund des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 liege vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 97/19/0651, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Ausdruck "kann" in § 10 Abs. 2 FrG 1997 dahingehend zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Art. 8 MRK normiert - wie in dem zitierten Erkenntnis ebenfalls ausgeführt wird - keine allgemeine Verpflichtung des Staates, einem Fremden einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zur Niederlassung zum Zweck des Familiennachzuges zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers ein durch Art. 8 MRK geschützter Anspruch auf Aufnahme einer Familiengemeinschaft mit seiner Kusine (und deren Ehegatten) nicht besteht. Auch das Interesse, im Inland erwerbstätig zu sein, genießt nicht den Schutz des Art. 8 MRK. Damit erübrigt sich aber im vorliegenden Fall eine Erforderlichkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK.

Der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 ist daher wirksam. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 erweist sich als unzulässig.

Aus diesem Grund geht auch die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, die belangte Behörde habe ihre Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 nicht korrekt begründet, weil sie sich nicht mit den wirtschaftlichen Belangen und der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes auseinander gesetzt habe. Dass eine Feststellung, wonach es sich bei dem vom Beschwerdeführer angestrebten Beruf um einen Mangelberuf handle, zu keiner anderen Beurteilung geführt hätte, wurde bereits dargelegt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.

Wien, am