VwGH vom 30.10.1996, 96/13/0117
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der G-GmbH in W, vertreten durch Mag. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat XI) vom , Zl GA 6-95/5084/10, betreffend Umsatzsteuer 1994 und Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Juni 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid wurden von der Behörde im Streitzeitraum geltend gemachte Vorsteuerbeträge für der Beschwerdeführerin gelieferte "DPF-Sintersteine" und "Parfumöle" im Ausmaß von rd S 4,200.000,-- nicht anerkannt. Dies mit der Begründung, daß der tatsächliche Wert der fakturierten Waren nur einen Bruchteil der auf den Rechnungen angegebenen Werte ausgemacht und die tatsächlichen Liefergegenstände nicht den fakturierten Waren entsprochen hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung gegen die Bescheide, in welchen (teilweise nach Wiederaufnahme des Verfahrens) der diesbezügliche Vorsteuerabzug verweigert wurde, ab. Dies neben anderen Erwägungen mit der Begründung, daß die Rechnungen eine handelsübliche Bezeichnung der Waren, wie sie in § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972 bzw 1994 gefordert werde, nicht enthalten hätten. Handelsüblich sei jede Bezeichnung, die für einen Gegenstand im Wirtschaftsleben allgemein verwendet werde. Sinterstoffe würden durch Kennzahlen bezüglich ihrer Zusammensetzung, Anwendungsbereiche, Härte, Biegebruchfestigkeit und statischer Permeabilität exakt definiert. In entsprechenden internationalen Normen (zB ISO) würden anwendungsorientierte Daten festgehalten. Der Berufungssenat ging davon aus, daß die Bezeichnung "DPF" im Zusammenhang mit den Ausführungen in der "Produktbeschreibung" die Ware nicht konkretisiere. Parfumöle würden, so sie nicht durch ihre Marke bereits spezifiziert seien, durch Angabe ihrer Inhaltsstoffe, ihrer Verarbeitung, vor allem aber nach ihrer Herkunft bestimmt. Die belangte Behörde ging daher davon aus, daß auch hinsichtlich der Parfumöle die in den Rechnungen aufscheinenden Angaben nicht branchenüblich seien.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Vorsteuerabzug verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 bzw UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen.
Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1972 bzw UStG 1994 müssen Rechnungen ua (gemäß Z 3) die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten.
Im Beschwerdefall wurde die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, die Rechnungen, hinsichtlich derer die Anerkennung der Vorsteuern strittig ist, enthielten die im § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972 bzw 1994 normierten Angaben nicht, nicht bekämpft. Insbesondere ergeben sich aus der Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde an die Bezeichnung für Sinterstoffe und Parfumöle insofern, als sie die im angefochtenen Bescheid dargelegte Spezifikation für erforderlich erachtete, einen strengeren Maßstab angelegt hätte, als es der Übung im Handel tatsächlich entspricht. Damit ist aber die Beschwerde bereits entschieden, ohne daß es eines Eingehens auf die Beschwerdeausführungen zu den weiteren Begründungselementen des angefochtenen Bescheides bedurfte. Erfüllten nämlich die Rechnungen die im Umsatzsteuergesetz 1972 bzw 1994 geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorsteuern nicht, so hat die belangte Behörde schon deshalb nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen die Anerkennung als Vorsteuern versagt hat.
Soweit in der Beschwerde auch auf diesen Problemkreis beziehbar unter Zitierung des BFH-Urteiles vom (gemeint wohl 1995), VR 29/94, UR 1995, 348, die Ansicht vertreten wird, aus der Judikatur des BFH, die insoweit für die österreichische Rechtslage von Bedeutung sei, ergebe sich, daß es nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben über Leistung, Entgelt, Steuerbetrag und Leistungsempfänger tatsächlich zuträfen, und der BFH auch eine Rechnung als ordnungsgemäß qualifiziert habe, die eine nicht existente Person als Leistungsempfänger ausweise, verkennt sie das zitierte BFH-Urteil. In dem dem zitierten BFH-Urteil zugrunde liegenden Fall war nämlich die Auslegung des § 14 Abs 3 Satz 2 des (deutschen) UStG 1980, welche im wesentlichen dem § 11 Abs 14 UStG 1972 bzw 1994 entspricht, somit die Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung betrifft, strittig. Die bezughabende Aussage des BFH im zitierten Urteil lautet wie folgt:
"Voraussetzung für das Vorliegen einer Rechnung bzw einer Abrechnungsurkunde iS des § 14 Abs. 3 UStG 1980 ist nicht - entgegen der Auffassung der Klägerin -, daß die als Leistungsempfänger genannte Person tatsächlich existiert. § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1980 (um den es hier geht) setzt nur voraus, daß das Abrechnungspapier die gemäß § 14 Abs. 4 UStG 1980 erforderlichen Angaben enthält ..., nicht aber, daß die Angaben über Leistung, Entgelt, Steuerbetrag und Leistungsempfänger wirklich zutreffen."
Dementsprechend ist die Aussage des BFH unter Berücksichtigung des Inhaltes der zitierten Norm keinesfalls so zu verstehen, daß der BFH damit über die Voraussetzungen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung abgesprochen hätte, oder daß eine unrichtige Angaben enthaltende Abrechnungsurkunde eine zum Vorsteuerabzug berechtigende "ordnungsgemäße Rechnung" darstelle.
Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen gelingt es daher nicht, die Irrelevanz von Rechnungsmängeln (hier zur mangelnden Identifizierbarkeit der gelieferten Waren) für den Vorsteuerabzug aufzuzeigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.