VwGH vom 31.07.2002, 2002/16/0155

VwGH vom 31.07.2002, 2002/16/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache 1.) der L GmbH in S und 2.) der Rbank im M reg. Gen.m.b.H. in A, beide vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner und Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwälte in Eferding, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom , Jv 1485-33a/02, betreffend Gerichtsgebühren,

Spruch

1.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.

2.) zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Pfandbestellungsurkunde vom verpfändete die Erstbeschwerdeführerin ihr gehörige Liegenschaften der Zweitbeschwerdeführerin bis zu einem Höchstbetrag von S 7,000.000,-

-. Es wurde vereinbart, dass das Pfandrecht simultan auf den verpfändeten Liegenschaften einverleibt werde. Die verpfändeten Liegenschaften befanden sich im Bereich des Bezirksgerichtes St. Peter in der Au sowie des Bezirksgerichtes Zistersdorf. Auf Grund eines im September 2001 eingebrachten Grundbuchsgesuchs wurde das simultane Pfandrecht mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Peter in der Au vom einverleibt. Nach (der am erfolgten) Zustellung dieses Beschlusses wurde beim Bezirksgericht Zistersdorf beantragt, das Pfandrecht ob der Liegenschaft als Nebeneinlage einzuverleiben. Diese Einverleibung erfolgte sodann mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom .

Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen den in der Folge ergangenen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Zistersdorf betreffend eine Eintragungsgebühr nach TP 9b Z 4 GGG einen Berichtigungsantrag. Im Zeitpunkt der Eintragung der Haupteinlage im September 2001 sei noch nicht bekannt gewesen, dass die Eintragungsgebühr ab zwei Mal zu entrichten sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung wurde sinngemäß darauf verwiesen, dass die Begünstigung nach Anmerkung 7 zu § 9 GGG ab dem nicht mehr anzuwenden sei.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 924/02, abgelehnt, da es nicht unsachlich sei, wenn das Entstehen der Abgabenpflicht an die Eintragung ins Grundbuch anknüpft. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung von Gerichtsgebühren verletzt.

Der angefochtene Bescheid ist allein an die Erstbeschwerdeführerin ergangen. Da somit die Zweitbeschwerdeführerin - die Gläubigerin der Erstbeschwerdeführerin - zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt war, war die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach TP 9 Anm 7 GGG aF war die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen.

Diese Begünstigungsbestimmung der Anm 7 der TP 9 GGG wurde durch Art I Z 27 lit d Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl I Nr. 131/2001, geändert. Nach dieser Fassung ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr dann nur einmal zu bezahlen, wenn die Eintragung in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Nach Art VI Z 16 GGG idF der angeführten Novelle sind die durch diese Novelle geänderten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird (vgl Art I Z 34 BGBl I Nr. 131/2001).

Nach § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Unter der Vornahme der Eintragung iS dieser Gesetzesstelle ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder das Einlangen des Grundbuchsgesuchs noch die Bewilligung, sondern eben der Vollzug der Eintragung zu verstehen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/16/0170 mwH, sowie jüngst das Erkenntnis vom , Zl 2002/16/0154). Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, da der Vollzug der in Rede stehenden Eintragung erst nach dem erfolgte. Nach der Übergangsbestimmung des Art VI Z 16 GGG war die angestrebte Befreiungsbestimmung daher entgegen der von der Erstbeschwerdeführerin vertretenen Auffassung auf die vorliegende Eintragung nicht (mehr) anzuwenden.

Wenn die Erstbeschwerdeführerin meint, die Novellierung des GGG verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glaube, so verkennt sie den Inhalt dieses Grundsatzes. Diese ungeschriebene, auch im öffentliche Recht zu beachtende Maxime bedeutet nämlich, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl zB Ritz, BAO-Kommentar2, § 114, Rz 6). Daraus folgt, dass ein Gesetz bzw die Änderung eines Gesetzes nicht an diesem Grundsatz gemessen werden kann, weil ein allgemeiner Anspruch auf die Beständigkeit der Gesetzeslage nicht besteht. Von einer Rückwirkung der neuen Rechtslage kann im Beschwerdefall entgegen der Auffassung der Erstbeschwerdeführerin nicht gesprochen werden, da der die Gebührenschuld auslösende Sachverhalt zur Gänze nach dem verwirklicht worden ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am