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VwGH vom 08.04.1991, 90/15/0163

VwGH vom 08.04.1991, 90/15/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der N-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-2338/-/88, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist folgender Sachverhalt unstrittig:

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft m.b.H., deren Gesellschafter, die N-AG und die X-Beteiligungs AG, am eine Erhöhung des Stammkapitals von S 500.000,-- um S 119,500.000,-- auf S 120 Mio beschlossen, wobei die N-AG eine erhöhte Stammeinlage von S 111,613.000,-- und die X-Beteiligungs AG eine erhöhte Stammeinlage von S 7,887.000,-- übernahmen. Zur Erfüllung dieser Kapitalerhöhung wurde unter anderem vereinbart, daß die genannten Gesellschafter ihre jeweiligen Geschäftsanteile an der N-Austria Gesellschaft m. b.H. als Sacheinlage in die N-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (die Beschwerdeführerin) einbringen.

Zu diesem Zweck errichteten die genannten Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit dieser zur Zl. 3795/88 des öffentlichen Notar Dr. K. einen Notariatsakt, in dem die Geschäftsanteile der Gesellschafter an der N-Austria Gesellschaft m.b.H. an die Beschwerdeführerin übertragen wurden.

Daraufhin forderte das Finanzamt für diese Abtretung Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 21 GebG in Höhe von S 2,390.000,-- (= 2 v.H. von S 119.500.000,--) an.

Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat dazu im wesentlichen die Rechtsauffassung, der vorliegende Fall behandle - anders als der vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 87/15/0082, entschiedene - einen, bei dem von einer Identität desjenigen Rechtsvorganges, der sowohl Kapitalverkehrsteuerpflicht als auch Gebührenpflicht begründe, keine Rede sein könne, und zwar deshalb, weil der die Gebührenpflicht auslösende Abtretungsvertrag nicht gleichzeitig der die Kapitalverkehrsteuerpflicht begründende Erwerb von Gesellschaftsrechten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf Befreiung von der gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 Gebührengesetz vorgeschriebenen Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 15 Abs. 3 Gebührengesetz, § 19 Abs. 2 Gebührengesetz, je in Verbindung mit § 2 StruktVG, § 1 Abs. 2 StruktVG, ferner im Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren und damit in dem oben genannten Recht auf Befreiung von der Rechtsgeschäftsgebühr verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG unterliegt die Abtretung von Anteilen an einer Gesellschaft m.b.H. einer Rechtsgebühr nach dem Werte des Entgelts von 2 v.H.

Gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. sind unter anderem Rechtsgeschäfte, die unter den I. Teil (Gesellschaftsteuer) des Kapitalverkehrsteuergesetzes fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.

Gemäß § 2 Z. 3 lit. a KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht.

Die Beschwerdeführerin ist vollkommen im Recht, wenn sie den vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem schon oben zitierten Erkenntnis vom , Zl. 87/15/0082, entschiedenen Fall als dem jetzt beschwerdegegenständlichen vollkommen gleichgelagert bezeichnet.

Dort ging es nämlich darum, daß im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft von den Gesellschaftern, die die neuen Aktien übernahmen, dafür als Sacheinlage Geschäftsanteile dieser Gesellschafter an diversen Gesellschaften m.b.H. in die Aktiengesellschaft eingebracht wurden. Der Unterschied zum Beschwerdefall besteht lediglich darin, daß hier die Kapitalerhöhung bei einer Gesellschaft m. b.H. durch die Einbringung von Geschäftsanteilen an einer anderen Gesellschaft m.b.H. als Sacheinlage finanziert wird, dort hingegen die Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft. Dieser Unterschied der beiden Fälle ist jedoch für die zur Entscheidung stehende Frage einer Anwendung des Befreiungstatbestandes gemäß § 15 Abs. 3 GebG von keiner Relevanz, weil § 2 KVG Gesellschaften m.b.H. und Aktiengesellschaften in gleicher Weise erfaßt.

Anders als es die belangte Behörde sieht, begründet auch im Beschwerdefall die vorgenommene Kapitalerhöhung, die unstrittig von bereits vorhandenen Gesellschaftern durch Sacheinlagen im Wege der Einbringung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft m.b.H. finanziert wird, den Gesellschaftsteuertatbestand gemäß § 2 Z. 3 lit. a KVG (und nicht den nach § 2 Z. 1 leg. cit.) und ist mit der dort tatbestandsrelevanten freiwilligen Leistung des Gesellschafters die hier streitgegenständliche, mit einer Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG belegte Abtretung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft m.b.H. ident.

In einem solchen Fall ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem schon wiederholt zitierten Erkenntnis Zl. 87/15/0082 ausgesprochen hat (auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) die Befreiungsvorschrift des § 15 Abs. 3 GebG anzuwenden, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob auf den Fall auch Befreiungstatbestände des StruktVG zur Anwendung kommen. Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muß und weshalb auf die übrigen Beschwerdeargumente nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

Da die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage bereits durch das oben zitierte hg. Erkenntnis gelöst war, konnte der Fall in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat entschieden werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 104; insbesondere deren Art. III Abs. 2.