VwGH vom 18.07.2002, 2002/16/0154
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde der V, reg. Gen.m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, Malserstraße 49a, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom , Jv 728-33/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Gesuch vom beantragte die Beschwerdeführerin ob dem 1/3 Anteil der Mariam K. an EZ 90004 Grundbuch Galtür die Einverleibung des Pfandrechts für alle Forderungen zu ihren Gunsten bis zum Höchstbetrag von S 9,230.000,-
- mit dem Hinweis, dass dieses Pfandrecht bereits unter CLNR 17 ob den Anteilen BLNR 2 und 3 intabuliert war. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Landeck vom wurde der Antrag bewilligt und das Pfandrecht am eingetragen.
Gegen den hierauf erlassenen Zahlungsauftrag wurde ein Berichtigungsantrag gestellt. Darin wurde sinngemäß ausgeführt, hinsichtlich der Gerichtsgebührenpflicht sei auf das Einlangen des Grundbuchsgesuchs beim Bezirksgericht abzustellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Gebührenbefreiung nach TP 9 b Z 4 Anm 8 a iVm Anm 7 GGG sei mit Ablauf des Jahres 2001 beseitigt worden, sodass die Einverleibung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers nunmehr zu vergebühren sei. Die geänderte Bestimmung sei gemäß Art I Z 34 lit b BG BGBl I 131/2001 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden., hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird. Gemäß § 2 Z 4 GGG werde der Gebührenanspruch für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 747/02-5, abgelehnt. Nach der Begründung dieses Beschlusses ist es insbesondere nicht unsachlich, wenn das Entstehen der Abgabenpflicht an die Eintragung ins Grundbuch (und nicht an das Grundbuchsgesuch) anknüpft. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach TP 9 Anm 7 GGG aF war die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen. Nach Anm 8 lit a GGG aF galt die Anm 7 sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden.
Diese Begünstigungsbestimmungen der Anm 7 und 8 der TP 9 GGG wurden durch Art I Z 27 lit d Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl I 131/2001, geändert. Dabei entfiel die Begünstigung für die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers zur Gänze. Nach Art VI Z 16 GGG idF der angeführten Novelle sind die durch diese Novelle geänderten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird (vgl Art I Z 34 BGBl I 131/2001).
Nach § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Unter der Vornahme der Eintragung iS dieser Gesetzesstelle ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder das Einlangen des Grundbuchsgesuchs noch die Bewilligung, sondern eben der Vollzug der Eintragung zu verstehen (vgl das hg Erkenntnis vom , 2001/16/0170 mwH). Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, da der Vollzug der in Rede stehenden Eintragung erst nach dem erfolgte. Nach der Übergangsbestimmung des Art VI Z 16 GGG war die angestrebte Befreiungsbestimmung daher auf die vorliegende Eintragung nicht (mehr) anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber allein vor, die Anm 7 zur TP 9 GGG stelle als spezielle Bestimmung auf den Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs ab. Abgesehen davon, dass die die Einverleibung von Simultanhypotheken regelnde Anm 7 für den Beschwerdefall gar nicht präjudiziell ist, kann dieser Gesetzesstelle der von der Beschwerdeführerin angenommene Inhalt in keiner Weise entnommen werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am