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VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0109

VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0109

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/13/0153 E

96/15/0158 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dipl. Dolm. Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8 - 1986/94, betreffend Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug dem Beschwerdeführer den von ihm begehrten Abzug der monatlichen Pauschbeträge von S 1.500,-- für die in seinen Aufwendungen für die Berufsausbildung zweier Kinder außerhalb des (in M gelegenen) Wohnortes geltend gemachte außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der in § 34 Abs. 8 letzter Satz EStG 1988 genannte Pauschbetrag auf inländische Verhältnisse bezogen und im Beschwerdefall daher nicht anwendbar sei. Der an den Beschwerdeführer ergangenen Einladung zum Nachweis der durch die auswärtige Berufsausbildung seiner Kinder in Z tatsächlich entstandenen Kosten sei der Beschwerdeführer mit der Begründung nicht nachgekommen, daß ihm ein Einzelnachweis dieser Mehraufwendungen zum einen nicht mehr möglich und er zum anderen zur Führung eines solchen Nachweises nach der gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 auch nicht verpflichtet sei. Mangels Erfüllung der den Abgabepflichtigen nach den §§ 119, 138 BAO treffenden Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer sei die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung nicht möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Berücksichtigung der in § 34 Abs. 8 EStG 1988 normierten außergewöhnlichen Belastung für die auswärtige Universitätsausbildung seiner beiden Söhne als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von S 1.500,-- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Bei dem in § 34 Abs. 8 zweiter Satz EStG 1988 genannten Pauschbetrag handelt es sich um eine unwiderlegbare Pauschalierung (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts II3, 184) der Art, daß höhere Beträge auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nachgewiesen wurden (vgl. hiezu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, TZ 29 zu § 34 EStG 1988). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 90/14/0232, zu einem Fall der (ebenfalls unwiderlegbaren) Pauschbetragsregelung des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 die Rechtsauffassung vertreten, daß diese Pauschbetragsregelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die im Ausland mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, unabhängig davon nicht angewendet werden könne, ob eine vergleichbare Pauschalierung, ausgehend von den jeweiligen Preisverhältnissen des betroffenen Auslandes, zu höheren oder zu niedrigeren Beträgen als in Österreich führen müßte; die den Gesetzesmaterialien entnehmbaren Grundlagen für die Pauschalierung böten nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, daß dabei nicht ausschließlich auf österreichische Preisverhältnisse Rücksicht genommen worden sei. Auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hatte sich die belangte Behörde in ihrem, vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom gemäß § 299 Abs. 2 BAO behobenen Berufungsbescheid vom u.a. ausdrücklich gestützt, die im genannten Erkenntnis des Gerichtshofes zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung liegt auch der von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung über die Unanwendbarkeit der Bestimmung des zweiten Satzes des § 34 Abs. 8 EStG 1988 auf Auslandssachverhalte erkennbar zugrunde.

Der Verwaltungsgerichtshof hält es indessen nicht für zulässig, Abgabepflichtige, für die eine Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach dem ersten Satz des § 34 Abs. 8 EStG 1988 entsprechend den dort genannten Sachverhaltsvoraussetzungen in Betracht kommt, vom Geltungsbereich der Pauschalierungsregelung des zweiten Absatzes der genannten Gesetzesbestimmung auszuschließen. Die im hg. Erkenntnis vom , 90/14/0232, für die Pauschalierungsregelung des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 getroffene Aussage ihrer Unanwendbarkeit auf Auslandssachverhalte läßt sich auf den Fall der Pauschalierungsregelung des § 34 Abs. 8 zweiter Satz EStG 1988 nicht übertragen.

Die im genannten Erkenntnis getroffene Aussage war zu einer Pauschalierungsregelung für Werbungskosten eines im übrigen auch formell anderen Gesetzes ergangen. Überlegungen zu einer Werbungskostenregelung können von vornherein schon nicht unbesehen auf den Fall einer gesetzlich besonders ausgestalteten Regelung über die hier in Rede stehende außergewöhnliche Belastung durch die auswärtige Berufsausbildung von Kindern angewendet werden. Es fehlt im Umfang der mit der Pauschalierungsregelung bezweckten Verfahrensvereinfachung auch an einer Vergleichbarkeit der betroffenen Sachverhalte insofern, als die Ermittlung des mit der auswärtigen Ausbildung eines Kindes für den Unterhaltsverpflichteten verbundenen Mehraufwandes ungleich schwieriger ist als der Nachweis der einem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsenen Fahrtkosten.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt demnach die Auffassung, daß der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 zweiter Satz EStG 1988 für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes auch dann zusteht, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liegt.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bedurfte es nur der in dreifacher Ausfertigung zu erstattenden Beschwerdeschrift und des in einfacher Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheides.