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VwGH vom 30.03.1992, 90/15/0158

VwGH vom 30.03.1992, 90/15/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des F in H, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) vom , Zl. 31.138-3/88, betreffend Umsatzsteuer 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer führte im Jahr 1987 Wildwasserfahrten mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafting) gegen Entgelt auf alpinen Flußläufen durch. In der Umsatzsteuererklärung für dieses Jahr nahm er für diese Umsätze den ermäßigten Steuersatz in Anspruch.

Sowohl das Finanzamt als auch die im Berufungsweg angerufene belangte Behörde vertraten die Ansicht, daß der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung komme.

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, daß seine Umsätze aus der Durchführung von Rafting-Fahrten gemäß § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG mit dem ermäßigten und nicht mit dem Normalsteuersatz besteuert werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 10 v.H. für die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 leg. cit. anzuwenden ist.

Dieser vom Beschwerdeführer für die gegenständlichen Umsätze in Anspruch genommene Ermäßigungstatbestand - ein anderer als der des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht - würde voraussetzen, daß die vom Beschwerdeführer erbrachten sonstigen Leistungen in der Beförderung von Personen bestehen. Ob dies der Fall ist, ist angesichts des Umstandes, daß die mehreren Leistungselemente - nämlich die Ermöglichung der Ausübung von Körpersport unter Beistellung von Sportgeräten und die dabei erfolgende Personenbeförderung - wirtschaftlich zusammengehören und nur Teilelemente eines einheitlichen Wirtschaftsvorganges bilden, nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beurteilen. Danach aber ist ein bestimmter Wirtschaftsvorgang nach seiner überwiegenden Bedeutung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung einheitlich zu beurteilen (vgl. hiezu für viele das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/14/0012).

Die überwiegende Bedeutung liegt beim Rafting nun nicht in der Beförderung von Personen, sondern in der Ermöglichung der Ausübung des Körpersports unter fachkundiger Leitung und in der Beistellung von Sportgeräten. Das geht schon aus den Abbildungen in den im Verwaltungsakt erliegenden Prospekten hervor, mit denen unter anderem für die vom Beschwerdeführer angebotenen Rafting-Touren geworben wird.

Der für die am Rafting teilnehmenden Personen untrennbar verbundene Effekt, daß sie das aufblasbare Ruderfahrzeug an einem anderen Ort als am Einsteigort verlassen - worin ein Beförderungselement zu erblicken ist - tritt gegenüber der primär intendierten, (Abenteuer vermittelnden) Sportausübung völlig in den Hintergrund. Dem Beförderungseffekt kommt daher für die Bestimmung der Art der sonstigen Leistung, die, wie dargelegt, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu erfolgen hat, kein Gewicht zu.

Auf die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist zu erwidern, daß die aktenkundigen Prospekte und Bescheide der Verwaltungsbehörden ein ausreichendes Bild über die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit bieten; infolgedessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde bei Durchführung der vom Beschwerdeführer vermißten Erhebungen zu einem anderene Bescheid hätte kommen können.

Da sich demnach der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit erweist und ihm auch keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Verfahrensmängel anhaften, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.