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VwGH vom 26.11.1990, 90/15/0157

VwGH vom 26.11.1990, 90/15/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-992/90, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Frage strittig ist, ob ein Schreiben, welches der Beschwerdeführer am an das Landesgendarmeriekommando Niederösterreich richtete, in dem er das Aufstellen einer Radarfalle in Markt Piesting und vor allem das dazu benötigte Aufgebot an Gendarmen kritisierte, die Kontrolle an sinnvolleren Stellen anregte, weiters das Fehlen von Bodenmarkierungen rügte und in dem er schließlich meinte, daß er "zu den Überstunden ... für eine Antwort dankbar" wäre, eine Eingabe darstellt, die die privaten Interessen des Beschwerdeführers betrifft.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes (womit für die ungestempelt überreichte Eingabe Stempelgebühr gemäß § 14 TP 16 Abs. 1 GebG 1957 und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. festgesetzt worden war) ab und vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Beanstandung von Radarkontrollen die Frage der Überstundenverrechnung der Gendarmerie aufgeworfen und eine Antwort dazu angeregt. Ein derartiges Schreiben stelle eine gebührenpflichtige Eingabe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht verletzt, für die in Rede stehende Eingabe keine Eingabengebühr entrichten zu müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheit ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von S 120,--.

Der Beschwerdeführer vermeint im wesentlichen, mit seiner Eingabe nur Kritik an öffentlichen Mißständen geübt zu haben. Die Eingabe sei nicht in seinem Privatinteresse gelegen gewesen. Die Rüge von Mängeln in der Verwaltung vermöge die Gebührenpflicht nicht auszulösen. Er selbst habe keinen unmittelbaren Vorteil durch seine Eingabe zu erwarten gehabt.

Dem ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde nicht die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe geübte Kritik an der Art und Weise der Handhabung von Radarkontrollen seinem Privatinteresse zuordnete (was nach Lehre und Judikatur keine Gebührenpflicht auslöste; vgl. Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz BI5a zu § 14 TP 6 GebG und die dort zitierte hg. Judikatur), sondern vielmehr allein das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Ersuchen des Beschwerdeführers um Antwort auf die von ihm aufgeworfene Frage der Überstundenverrechnung der Gendarmerie. Dieses Begehren des Beschwerdeführers diente seinem privaten Informationsbedürfnis. Da es nach der ständigen Judikatur für die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG nicht darauf ankommt, ob ein Schriftstück ausschließlich im Privatinteresse des Einschreiters liegt oder ob damit auch öffentliche Interessen berührt werden (vgl. dazu z. B. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 288, 289/75 Slg. N.F. 5051/F und vom , Zl. 88/15/0041, sowie die dort zitierte hg. Vorjudikatur) und weil Privatinteresse in diesem Sinn bereits anzunehmen ist, wenn der Einschreiter durch seine Eingabe irgendeinen ideellen Vorteil zu erreichen hofft (vgl. zusätzlich zu dem gerade zitierten hg. Erkenntnis vom auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/15/0061, und vom , Zl. 2134/61 Slg. N.F. 2589/F), kann es der belangten Behörde nicht als inhaltlich rechtswidrig angelastet werden, wenn sie das vom Beschwerdeführer gestellte Auskunftsersuchen betreffend Überstundenverrechnung als gebührenpflichtige Eingabe gewertet hat.

Da bereits dem Beschwerdeinhalt zu entnehmen war, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde (wegen der besonders einfachen und überdies durch die zitierte, bestehende Rechtsprechung klargestellten Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.