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VwGH vom 30.09.1993, 93/18/0214

VwGH vom 30.09.1993, 93/18/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , Zl. IV-645.762-FrB/93, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, der am unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist war, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der von ihm am eingebrachte Asylantrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG keine Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, daß er Alevite kurdischer Abstammung sei und deshalb in seinem Heimatland mit Verfolgungen zu rechnen habe, weiters, daß er eine Einberufung zum Militärdienst erhalten habe und dieser Einberufung nicht nachgekommen sei. Im Falle einer Abschiebung habe er somit aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe "und des nicht nachgekommenen Einberufungsbefehles" mit schwerwiegenden Verfolgungen zu rechnen. Er habe auch auf ein Beispiel seines Cousins hingewiesen, der sogar gefoltert worden sei. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, daß die "Verfolgungsgründe" zur Gänze im Asylverfahren des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien. Der Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, im Zuge des Asylverfahrens eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung nachzuweisen und habe nur "die bereits bekannten Benachteiligungen", die gewisse Personen seiner Volksgruppe bzw. Glaubensgemeinschaft erlitten hätten, angegeben. Weiters stelle eine bevorstehende Einberufung zum Militärdienst nach dem Asylgesetz keine Verfolgung dar, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung der bürgerlichen Staatspflichten dienten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, daß er im Falle seiner Abschiebung tatsächlich mit schwerwiegenden Problemen zu rechnen habe. Das Beispiel seines Cousins werde zur Kenntnis genommen, doch sei "dies" im Jahr 1985 geschehen "und können sich die Gesetze bereits weitgehend geändert haben." Der Beschwerdeführer könne keine konkreten Gründe angeben, die ihn persönlich betreffen, und weise immer wieder nur allgemein auf die einzelnen Übergriffe der Behörden auf Personen der Volksgruppe hin. Eine Abschiebung erscheine somit "aus keinerlei Gründen unmöglich, wie auch unzulässig."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist gemäß § 37 Abs. 1 FrG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

§ 37 Abs. 2 FrG sieht vor, daß die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Gemäß § 37 Abs. 4 FrG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinn des Abs. 2 bedroht ist, nur zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründe eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Art. 33 Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß die belangte Behörde das Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Abs. 1 oder 2 des § 37 FrG in der Türkei verneint hat. Mit den dagegen vorgebrachten Einwänden vermag der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:

Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, daß sich die belangte Behörde auf das Asylverfahren gestützt habe, ist er darauf zu verweisen, daß der Behörde die Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens aufgrund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt war. Daß die belangte Behörde von einer im Sinne des § 38 AVG bindenden Wirkung der Entscheidung im Asylverfahren für die von ihr getroffene Entscheidung ausgegangen wäre, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß es dem Antragsteller im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes nicht obliegt, gegen ihn gerichtete Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Ein derartiges zur Dartuung stichhaltiger Gründe für die in den Abs. 1 oder 2 des § 37 FrG umschriebenen Annahmen geeignetes Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aber schuldig geblieben. Weder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur alevitischen Glaubensgemeinschaft, wegen der er seinen Angaben in der im Asylverfahren aufgenommenen Niederschrift vom zufolge (lediglich) bei Ämtern und Behörden "benachteiligt" werde, noch seine kurdische Abstammung stellen derartige stichhaltige Gründe dar, ebensowenig die ihm im Falle einer Abschiebung drohende Einberufung zum Militärdienst. Daß der Beschwerdeführer in einem solchen Fall - wie er im Verwaltungsverfahren behauptet hat - der Gefahr einer unmenschlichen, grausamen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, ist eine bloße Mutmaßung, der es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten gebricht. Dem Hinweis auf das Schicksal des Cousins des Beschwerdeführers kann in diesem Zusammenhang schon deshalb keine wesentliche Aussagekraft zukommen, weil die entsprechenden Ereignisse viele Jahre zurückliegen. Desgleichen erlauben weder die behauptete Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit ehemaligen politischen Häftlingen noch die behaupteten Verhaftungen des Beschwerdeführers in der Türkei im Anschluß an Demonstrationen in den Jahren 1987 und 1988 Rückschlüsse auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers, hat dieser doch erst 1990 die Türkei verlassen, ohne dort einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. In der schon erwähnten Niederschrift vom hat der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, sich in der Türkei nicht verfolgt zu fühlen. In der von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz aufgenommenen Niederschrift vom bestätigte er neuerlich, in seinem Heimatland weder einer strafgerichtlichen noch einer politischen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für die vom Beschwerdeführer nunmehr geäußerte Vermutung, daß seine politischen Aktivitäten in Österreich (Teilnahme an einem Hungerstreik, Sammeln von Unterschriften gegen den Militärdienst in der Türkei) den türkischen Behörden bekannt geworden sein (und eine Gefährdung im Sinne der Abs. 1 oder 2 des § 37 FrG nach sich ziehen) könnten, fehlt gleichfalls jeder Anhaltspunkt.

Mangelt dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen somit die Eignung zur Dartuung stichhaltiger Gründe für die in den Abs. 1 oder 2 des § 37 FrG umschriebenen Annahmen, dann kann der Vorwurf, die belangte Behörde sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei der gegebenen Sachlage handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie von weiteren Erhebungen Abstand nahm und die für einen Abschiebungsaufschub nach § 36 Abs. 2 erster Fall FrG erforderliche Voraussetzung der Unzulässigkeit der Abschiebung (die Voraussetzung nach dem zweiten Fall der genannten Bestimmung kommt sachverhaltsbezogen nicht in Betracht) nicht für gegeben erachtete. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich somit.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.