VwGH vom 18.06.2002, 2002/16/0145
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Dr. W in N, vertreten durch die Dr. Weinwurm & Dr. Leeb, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG Neunkirchen, Triester Straße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/19-05/00, betreffend Bodenwertabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der EZ 447 GB P mit einer Fläche von 37.450 m2. Diese Liegenschaft liegt im "Aufschließungsgebiet-Wohngebiet", allerdings wurde bisher eine gemäß § 20 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes für die Erteilung einer Baubewilligung erforderliche Verordnung des Gemeinderates noch nicht erlassen.
Das Finanzamt Eisenstadt setzte für die Liegenschaft Bodenwertabgabe fest, wogegen der Beschwerdeführer mit der Behauptung berief, es bestünde ein Bauverbot bzw. eine Bausperre.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Freiheit von der Bodenwertabgabe verletzt und macht geltend, die Zeit bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 20 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sei faktisch als Bausperre oder Bauverbot anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 2 BWAG lautet auszugsweise:
"(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem
...
2. für unbebaute Grundstücke,
...
f) für die ein den flächenmäßig überwiegenden Teil des Grundstückes betreffendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht."
Nach ständiger hg. Judikatur muss bei der Auslegung eines Rechtsbegriffes, der einem bestimmten Sonderrechtsgebiet arteigen ist, immer auf das betreffende Sondergesetz zurückgegriffen werden, das diesen Begriff geprägt hat. Die in § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. f) BWAG verwendeten Rechtsbegriffe 'Bauverbot' und 'Bausperre' müssen daher im Sinne der einschlägigen burgenländischen Vorschriften ausgelegt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0192).
§ 20 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes lautet auszugsweise:
"(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(2) In Aufschließungsgebieten (§ 14 Abs. 2) sind Bewilligungen nach Abs. 1 erst zulässig, wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, dass der widmungsgemäßen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen und die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.
..."
§ 26 leg. cit. bestimmt:
"(1) Wurde die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ortsüblich kundgemacht oder deren beabsichtigte Änderung dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis gebracht, so hat der Gemeinderat, wenn dies zur Sicherung der späteren Durchführung des aufzustellenden Planes notwendig ist, für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. Diese Verordnung ist vom Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 75 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, bzw. des § 70 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, bzw. des § 70 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, kundzumachen und tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bausperre verliert mit dem Inkrafttreten des Planes, spätestens aber 2 Jahre nach ihrer Erlassung die Wirksamkeit. Sie kann vor ihrem Ablauf zur Sicherung der Planungsvorhaben noch einmal um ein Jahr verlängert werden. Sie ist früher außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind.
(3) Während der Bausperre dürfen in dem betreffenden Gebiet Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen grundsätzlich nicht erteilt werden. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen feststellt, dass die beantragte Grundteilung bzw. das Bauvorhaben die beabsichtigte Gesamtgestaltung innerhalb der Gemeinde nicht beeinträchtigt und einem allenfalls bestehenden Flächenwidmungsplan nicht widerspricht."
Daraus folgt, dass der Zustand, in dem sich ein Aufschließungsgebiet vor der Erlassung einer Verordnung gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. befindet, einer Bausperre iS des § 26 dieses Gesetzes nicht gleichzuhalten ist.
Da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2001/16/0192 und die dort angeführte Vorjudikatur) die Auffassung vertritt, dass Umstände, die einem Bauverbot oder einer Bausperre nur faktisch gleichkommen, den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. f BWAG nicht zu erfüllen vermögen, ergibt sich bereits aus der Beschwerde, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die angeführte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am