VwGH vom 31.03.1998, 96/13/0093
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des WH in W, vertreten durch Dr. Walter Kainz, Rechtsanwalt in Wien IV, Gußhausstraße 23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8-1884/96, betreffend erhöhte Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe für seine Tochter Dagmar. Nach der auf dem Antrag enthaltenen Bestätigung des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wien betrug der Grad der Behinderung 40 %.
Gegen den den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe abweisenden Bescheid vom erhob der Beschwerdeführer Berufung. Der Beschwerdeführer legte der Berufung ein Gutachten der Universitätsklinik für Innere Medizin IV in Wien bei, wonach der Grad der Behinderung der Tochter 50 % betrage.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein weiteres Gutachten vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland ein. Von dieser Behörde wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten vom eingeholt, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf das zuletzt genannte Gutachten vom als unbegründet ab. Eine Ablichtung des medizinischen Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 8 Abs. 4 bis 6 Familienlastenausgleichsgesetz lautet in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung:
"(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um 1650 S.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 der Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Landesinvalidenämter nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Landesinvalidenamtes einzuholen. Benötigt das Landesinvalidenamt hiefür ein weiteres Sachverständigengutachten, sind die diesbezüglichen Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen."
Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß die Behörde dadurch, daß sie ihm das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis brachte, Verfahrensvorschriften verletzt hat. Der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen, in seiner Beschwerde darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Die bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Feststellungen der Behörde selbst nicht bekämpft werden (vgl. Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 610 und die dort zitierte Rechtsprechung). Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine Umstände dargelegt, auf Grund derer die Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, zumal die Behörde die im § 8 Abs. 6 FLAG enthaltenen Bestimmungen über die Beweisaufnahme zur Ermittlung des Grades der Behinderung eines Kindes beachtet hatte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.