VwGH 16.03.1992, 90/15/0152
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | Statut Linz 1980 §31 Abs8; Statut Linz 1980 §61 Abs1; |
RS 1 | § 31 Abs 8 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz überträgt in Verbindung mit der Geschäftseinteilung primär dem Stadtsenat als Kollegium obliegende Agenden auf einzelne seiner Mitglieder. |
Normen | Statut Linz 1980 §31 Abs10; Statut Linz 1980 §31 Abs8; Statut Linz 1980 §31 Abs9; |
RS 2 | Daß unter der Wendung "namens des Stadtsenates zu besorgen" in § 31 Abs 8 des Statutes 1980 die selbständige Erlassung von Bescheiden durch das nach der Geschäftseinteilung zuständige Mitglied des Stadtsenates (und nicht bloß die Ausfertigung des aufgrund einer Entscheidung des Stadtsenates ergehenden Bescheides) zu verstehen ist, folgt schon im Umkehrschluß aus § 31 Abs 9, wonach der Stadtsenat beschließen kann, daß einzelne der unter Abs 8 fallenden Angelegenheiten seiner kollegialen Beratung und Beschlußfassung unterliegen, und aus § 31 Abs 10, wonach jedes Mitglied des Stadtsenates fallweise für eine von ihm gem Abs 8 zu besorgende Angelegenheit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates beantragen kann. |
Normen | GrStBefrG OÖ 1948 §1; GrStBefrG Wr 1973 §4 lita; |
RS 3 | Die Errichtung eines in jeder Hinsicht (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung) neuartigen und andersartigen Bauwerkes kann nicht als "Wiederherstellung" des durch Kriegseinwirkung zerstörten Gebäudes gewertet werden. (Hinweis E , VwSlg 1478 F/1956, E , 752/79) |
Normen | GrStBefrG OÖ §1 Abs2; GrStBefrG OÖ §3 Abs1; |
RS 4 | Nach der heutigen Auffassung über modernes Wohnen hat eine neu errichtete Wohnung, die als solche angesprochen werden soll, innerhalb des Wohnverbandes ein Klosett zu enthalten (Hinweis E , 339/74, VwSlg 4839 F/1975). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/17/0141 E RS 3 |
Normen | GrStBefrG OÖ §1 Abs2; GrStBefrG OÖ §3 Abs1; |
RS 5 | Unter dem rechtserheblichen Begriff der "Wiederherstellung" iSd § 4 lit a Wr GrStBefrG 1973 ist die Herstellung eines durch Kriegseinwirkung zerstörten Wohnhauses in einer Form zu verstehen, bei der das neue Wohnhaus nach Art und Umfang dem zerstörten Wohnhaus entspricht. Dieser Begriff verlangt keine vollständige Identität des wiederhergestellten Gebäudes mit dem Gebäude vor der durch Kriegseinwirkung erfolgten Zerstörung (Hinweis E , 1412/54, VwSlg 1478 F/1956, E , 1803/60, VwSlg 2418 F/1961). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0752/79 E VwSlg 5424 F/1979 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde 1. des E und 2. der A, beide in L, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem - 6779/8 - 1990 - Zo, betreffend Grundsteuerbefreiung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0141, verwiesen.
Im damaligen Beschwerdeverfahren war strittig, ob bzw. in welchem Ausmaß die Baulichkeit (Neubau) der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft EZ 68 KG L. nach dem Oberösterreichischen Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 7, von der Grundsteuer befreit ist. Im damals angefochtenen Bescheid war die belangte Vorstellungsbehörde in Übereinstimmung mit den Gemeindebehörden zur Auffassung gelangt, die Grundsteuerbefreiung setze voraus, daß die geschaffenen Wohnräume kontinuierlich zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienten. Dies sei lediglich in bezug auf eine im dritten Obergeschoß des Hauses gelegene Wohnung der Fall. Der Wert des begünstigten Teiles der Baulichkeit verhalte sich zum Wert des gesamten Grundstückes wie 10:100.
Der Gerichtshof führte dazu im Vorerkenntnis im wesentlichen folgendes aus:
"Zutreffend erblicken die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde in Übereinstimmung mit den Gemeindebehörden der Ansicht ist, die geschaffenen Wohnräume müßten kontinuierlich zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, während das Gesetz lediglich davon spricht, daß sie hiezu bestimmt sein müßten. Die vom Gesetz gewählte Formulierung läßt klar erkennen, daß die bloße (in der Außenwelt in Erscheinung getretene) Zweckwidmung genügt, ohne daß es erforderlich wäre, daß dies bereits im Zeitpunkt des Antrages oder des Befreiungsbescheides aktualisiert sein müßte. ..."
Für das weitere Verfahren wies der Gerichtshof auf folgendes hin:
"Im fortgesetzten Verfahren wird weiters zu prüfen sein, ob und inwieweit es sich bei den sogenannten Garconnieren bzw. Einzelräumen um Wohnungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968 handelt. Unter einer "Wohnung" versteht man einen in sich abgeschlossenen Teil des Gebäudes, der der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Wohnungsinhabers und seiner Familie im weitesten Sinne zu dienen bestimmt ist. Das Wohnbedürfnis umfaßt den Aufenthalt in den Wohnräumen, das Schlafen, Kochen und Essen, die Möglichkeit der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung, Wäsche usw. (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4839/F, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 2327/76). Nach der heutigen Auffassung über modernes Wohnen muß aber auch weiters darauf Bedacht genommen werden, daß eine neu errichtete Wohnung, die als solche angesprochen werden soll, innerhalb des Wohnverbandes ein Klosett enthält (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4839/F, sowie Dorazil-Wittmann, Das Grundsteuerrecht in Österreich2 203).
Dem Akteninhalt ist nun nicht mit völliger Klarheit zu entnehmen, ob und inwieweit die genannten Einzelzimmer im Sinne dieser Rechtsprechung abgeschlossene, vollständige Wohneinheiten darstellen. Nur für solche könnte jedoch die Grundsteuerbefreiung im Sinne der genannten Bestimmungen gewährt werden."
Mit dem von der belangten Behörde erlassenen Ersatzbescheid hob diese den bekämpften Bescheid des Stadtsenates auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz zurück.
Im weiteren Berufungsverfahren brachten die Beschwerdeführer ergänzend vor, auf der Liegenschaft sei ursprünglich ein Wohnhaus errichtet gewesen, das im zweiten Weltkrieg völlig zerstört worden sei. Sie hätten dieses Wohnhaus wieder aufgebaut. Die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung sei am erteilt worden. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer zwanzigjährigen vollständigen Befreiung von der Grundsteuer gemäß § 3 des Oberösterreichischen Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1948, LGBl. Nr. 53, vor.
Nach Durchführung eines Augenscheines unter Beiziehung der Beschwerdeführer, Anschluß von Bauplänen und Ermittlung der Wertverhältnisse aufgrund der Bewertungsunterlagen des Finanzamtes und einer detaillierten, anhand der Bewertungsunterlagen durchgeführten Berechnung hielt die Berufungsbehörde den Beschwerdeführern unter Aufforderung zur Stellungnahme das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen und der vorgenommenen Berechungen (zusammengefaßt) wie folgt vor:
Im zweiten, dritten und vierten Obergeschoß befänden sich je eine selbständige Wohneinheit. Die übrigen Zimmer in den betreffenden Geschoßen könnten nicht als selbständige Wohneinheiten angesehen werden, da keine eigenen WC-Anlagen vorhanden seien. Die Nutzfläche des zweiten Obergeschoßes betrage 191 m2 (davon eine Wohnung mit 32,44 m2 und Einzelzimmer mit insgesamt 121,66 m2); die Nutzfläche des dritten Obergeschoßes betrage ebenfalls 191 m2 (davon eine Wohnung mit 108,15 m2 und Einzelzimmer mit insgesamt 63,55 m2); die Nutzfläche des vierten Obergeschoßes betrage 189 m2 (davon eine Wohnung mit 40,41 m2 und Einzelzimmer mit insgesamt 124,13 m2). Bei einem Einheitswert von S 1,425.000,-- entfielen S 457.000,-- auf Grund und Boden, S 737.500,-- auf Altbau und Einzelzimmer und S 230.500,-- auf die befreiten Gebäudeteile. Es verhalte sich somit der zu befreiende Einheitswertanteil zum gesamten Einheitswert wie 16:100.
In der Stellungnahme zu diesem Vorhalt führten die Beschwerdeführer aus, die im Vorhalt erwähnten Einzelzimmer seien entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde als selbständige Wohneinheiten im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften anzusehen. Ob sich im betreffenden Wohnungsverband ein WC befinde oder nicht, sei für diese Beurteilung nämlich unerheblich.
Mit dem auf Grund der Entscheidung des für Angelegenheiten der Finanzverwaltung zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates (Finanzreferent) vom Finanzrechtsamt ausgefertigten Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968 für die Liegenschaft der Beschwerdeführer das Verhältnis zwischen dem Wert des begünstigten Teiles der Baulichkeit und dem Wert des gesamten Grundstückes mit 16,18:100 festgesetzt. Im Spruch des genannten Bescheides wird unter anderem auf die §§ 61 Abs. 1 und 31 Abs. 6 bis 8 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
Mittels Vorhalt übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Bewertungsunterlagen des Finanzamtes sowie die detaillierten, anhand der Bewertungsunterlagen von der Berufungsbehörde durchgeführten Berechnungen zur Ermittlung des Wertverhältnisses zur Stellungnahme; die Beschwerdeführer äußerten sich hiezu innerhalb der gesetzten Frist nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend verwies sie nach Darlegung des Verfahrensganges zunächst auf die Feststellungen des bekämpften Bescheides, die jenem Sachverhalt entsprechen, der mit dem oben erwähnten Vorhalt der Berufungsbehörde mitgeteilt wurde. Ergänzend stellte die Vorstellungsbehörde fest, das früher auf der Liegenschaft befindliche, durch Kriegseinwirkung beschädigte Gebäude habe eine Werkstätte im Erdgeschoß und einen "Wohnbereich" im Obergeschoß umfaßt. Das von den Beschwerdeführern ohne Inanspruchnahme von Wohnhauswiederaufbaumitteln errichtete Objekt umfasse einen Keller, ein Erdgeschoß, vier Obergeschoße sowie einen Dachboden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde zunächst unter Hinweis auf die §§ 31 und 44 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz die Auffassung, der Finanzreferent sei zur Erlassung des Berufungsbescheides zuständig gewesen. Die begehrte Grundsteuerbefreiung nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1948 setze die "Wiederherstellung" eines durch Kriegseinwirkung zerstörten oder beschädigten Wohnhauses im Sinne des Wohnhauswiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, voraus. Von einer "Wiederherstellung" könne im Beschwerdefall im Hinblick auf die vollständige Verschiedenheit des durch Kriegseinwirkungen beschädigten Hauses und des nunmehr errichteten Gebäudes nicht gesprochen werden. Für die Einzelräume, die kein WC im Wohnungsverband aufwiesen, komme die Grundsteuerbefreiung nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968 nach den Ausführungen im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht. Die Aufteilung des Einheitswertes betreffend werde auf die den Beschwerdeführern vorgehaltenen Bewertungsunterlagen verwiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer vertreten zunächst die Auffassung, zur Erlassung des Berufungsbescheides wäre der Stadtsenat und nicht ein Mitglied desselben zuständig gewesen. Der angefochtene Vorstellungsbescheid sei daher rechtswidrig, weil die belangte Behörde in der Sache entschieden und die Unzuständigkeit nicht wahrgenommen habe.
Die Frage der Zuständigkeit zur Erlassung des Berufungsbescheides ist im Beschwerdefall nach den Vorschriften des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10, in der Stammfassung (in der Folge: Statut 1980) zu lösen; das Landesgesetz vom , mit dem das Statut 1980 geändert wurde, trat seinem Art. II Abs. 1 zufolge mit dem Tag der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates in Kraft, die der Kundmachung im LGBl. () folgte, und somit erst nach dem Tag der Erlassung des Berufungsbescheides.
Nach § 61 Abs. 1 des Statuts 1980 entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates, sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist. Bei der Feststellung des Ausmaßes und der Dauer der zeitlichen Grundsteuerbefreiung handelt es sich um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden (vgl. § 16 FAG 1989 zweiter Satz).
Nach § 31 Abs. 8 des Statuts 1980 sind die nicht unter Abs. 7 fallenden Angelegenheiten, für die der Stadtsenat zuständig ist, von dem nach der (gemäß Abs. 6 zu beschließenden und im Amtsblatt kundzumachenden) Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates namens des Stadtsenates zu besorgen.
Die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom , mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wird, wurde im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 21/1985 kundgemacht. Nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I werden die Angelegenheiten der Finanzverwaltung dem Geschäftsbereich eines Mitgliedes des Stadtsenates zugewiesen.
§ 61 Abs. 1 des Statuts 1980 begründet somit die Zuständigkeit des (gemäß § 27 als Kollegialorgan eingerichteten) Stadtsenates für Berufungen gegen Bescheide des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 31 Abs. 8 des Statuts 1980 überträgt jedoch in Verbindung mit der Geschäftseinteilung primär dem Stadtsenat als Kollegium obliegende Agenden auf einzelne seiner Mitglieder. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Regelung bestehen keine Bedenken (vgl. bei ähnlicher Rechtslage z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7653).
Daß unter der Wendung "namens des Stadtsenates zu besorgen" in § 31 Abs. 8 des Statuts 1980 die selbständige Erlassung von Bescheiden durch das nach der Geschäftseinteilung zuständige Mitglied des Stadtsenates (und nicht bloß die Ausfertigung des aufgrund einer Entscheidung des Stadtsenates ergehenden Bescheides) zu verstehen ist, folgt schon im Umkehrschluß aus § 31 Abs. 9, wonach der Stadtsenat beschließen kann, daß einzelne der unter Abs. 8 fallenden Angelegenheiten seiner kollegialen Beratung und Beschlußfassung unterliegen, und aus § 31 Abs. 10, wonach jedes Mitglied des Stadtsenates fallweise für eine von ihm gemäß Abs. 8 zu besorgende Angelegenheit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates beantragen kann.
Bei der vorliegenden Berufung handelte es sich auch nicht um eine im Sinne des § 31 Abs. 7 des Statuts 1980 der Beschlußfassung des Stadtsenates vorbehaltene Angelegenheit. Der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei infolge Nichtbeachtung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde rechtswidrig, ist somit nicht berechtigt.
Es kann auch die Auffassung der Beschwerdeführer nicht geteilt werden, die von ihnen errichtete Baulichkeit wäre nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1948 (allenfalls teilweise) von der Grundsteuer zu befreien gewesen, weil keine so weitgehende Verschiedenheit zwischen dem zerstörten Objekt und der von den Beschwerdeführern errichteten Baulichkeit bestehe, daß nicht von "Wiederherstellung" gesprochen werden könne; wenigstens soweit, als das nunmehr vorhandene Objekt das ursprünglich bestehende nicht "überschreite", liege jedenfalls eine "Wiederherstellung" vor.
Durch § 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1948 wird für Wohnhäuser im Sinne des Wohnhauswiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, die durch Kriegseinwirkung zerstört oder beschädigt worden sind und nach dem wieder hergestellt werden, eine zwanzigjährige vollständige Befreiung von der Grundsteuer (und anderen Abgaben) eingeräumt. Ob im Beschwerdefall ein (durch Kriegseinwirkung zerstörtes oder beschädigtes) "Wohnhaus im Sinne des Wohnhauswiederaufbaugesetzes 1948" (vgl. hiezu Dorazil-Wittmann, aaO 156 f, und das hg. Erkenntnis vom , Slg. 2418/F) vorliegt, kann auf sich beruhen, weil jedenfalls eine "Wiederherstellung" als Tatbestandsmerkmal der Grundsteuerbefreiung nach der zitierten Vorschrift zu verneinen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Wiederherstellung" die Herstellung eines durch Kriegseinwirkung zerstörten Wohnhauses in einer Form zu verstehen, bei der das neue Wohnhaus nach Art und Umfang dem zerstörten Wohnhaus entspricht. Zwar setzt dieser Begriff nicht eine vollständige Identität des wieder hergestellten Gebäudes mit dem Gebäude vor der Zerstörung voraus; durch die geänderte Bauweise und die inzwischen gestiegenen Anforderungen an einen modernen Wohnkomfort bedingte Abweichungen von der Gestaltung des früheren, durch Kriegseinwirkung zerstörten Wohnhauses können noch unter dem Begriff der "Wiederherstellung" subsumiert werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. 1478/F und vom , Zl. 752/79, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. 5424/F). Die Errichtung eines in jeder Hinsicht (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung) neu- und andersartigen Bauwerkes kann jedoch nicht mehr als "Wiederherstellung" des zerstörten Gebäudes gewertet werden. Die belangte Behörde hat den festgestellten, oben wiedergegebenen Sachverhalt im Hinblick darauf, daß das im Beschwerdefall errichtete Gebäude mit insgesamt fünf Geschoßen (einschließlich Erdgeschoß) im Verhältnis zu dem vor der Zerstörung bestehenden, aus Erdgeschoß und ersten Stock bestehenden Gebäude ein neu- und andersartiges Bauwerk darstellt, zutreffend dahin beurteilt, daß das Tatbestandsmerkmal der "Wiederherstellung" im Sinne der oben zitierten Befreiungsvorschrift nicht vorliegt. Da die "Wiederherstellung" des zerstörten oder beschädigten Gebäudes Tatbestandsmerkmal der Befreiung ist, von "Wiederherstellung" im Beschwerdefall aber nicht gesprochen werden kann, kommt auch eine teilweise Befreiung nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1948 nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführer wenden sich ferner gegen die Auffassung der belangten Behörde, bei den Einzelzimmern handle es sich nicht um "Wohnungen" im Sinne des § 1 Abs. 2 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968, weil sich die WC nicht im Wohnungsverband, sondern im Stiegenhaus-Gangbereich befänden und die Einzelräume auch nicht mit Badezimmern ausgestattet seien. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß eine "selbständige Wohneinheit" im Sinne des Gesetzes nur dann vorliege, wenn die zur Wohnung gehörige WC-Anlage innerhalb der Wohnung ("Garconniere") liege.
Diesen Darlegungen ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof - die Auslegung des Begriffes "Wohnung" im Sinne des § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968 betreffend - bereits im Vorerkenntnis im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4839/F, und Dorazil-Wittmann, aaO 203) ausgesprochen hatte, daß nach der heutigen Auffassung über modernes Wohnen unter anderem darauf Bedacht zu nehmen ist, daß eine neu errichtete Wohnung, die als solche angesprochen werden soll, innerhalb des Wohnungsverbandes ein Klosett enthält. An diese Rechtsansicht sind im Beschwerdefall gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sowohl die Verwaltungsbehörden als auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Daß im Beschwerdefall - die strittigen Einzelräume betreffend - von "im Wohnungsverband gelegenen WC" gesprochen werden könnte, behaupten selbst die Beschwerdeführer nicht. Die Auffassung der belangten Behörde, daß diese Einzelräume nicht zu den grundsteuerbefreiten Teilen der Baulichkeit zählten, entspricht somit dem Gesetz.
Soweit die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, das Verhältnis des Wertes der befreiten Teile der Baulichkeit zum gesamten Wert der Liegenschaft sei nicht nachvollziehbar und unrichtig festgestellt worden, sind sie darauf zu verweisen, daß ihnen sowohl die Berufungsbehörde als auch die belangte Behörde (die letztere unter Anschluß der detaillierten und nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen) die beabsichtigte Aufteilung unter Aufforderung zur Stellungnahme vorhielten. Die Beschwerdeführer äußerten sich zum Vorhalt der Berufungsbehörde lediglich durch die Wiederholung ihrer nach dem oben Gesagten unrichtigen Auffassung, daß auch die Einzelräume als selbständige Wohneinheiten anzusehen seien; zum Vorhalt der belangten Behörde äußerten sie sich gar nicht. Bei dieser Sachlage kann die auf Grund detaillierter, den Beschwerdeführern vorgehaltener Ermittlungen und Berechnungen erfolgte Feststellung des Verhältnisses des Wertes des begünstigten Teiles der Baulichkeit zum Wert des gesamten Grundstückes (Grund und Boden einschließlich der Gebäude) im Sinne des § 3 Abs. 3 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968 nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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Normen | GrStBefrG OÖ §1 Abs2; GrStBefrG OÖ §3 Abs1; GrStBefrG OÖ 1948 §1; GrStBefrG Wr 1973 §4 lita; Statut Linz 1980 §31 Abs10; Statut Linz 1980 §31 Abs8; Statut Linz 1980 §31 Abs9; Statut Linz 1980 §61 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1992:1990150152.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAE-52713