VwGH vom 24.02.1992, 90/15/0146

VwGH vom 24.02.1992, 90/15/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des H in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom , Zl. 6/3 - 3410/89-08, betreffend Umsatzsteuer 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdeverfahren ist nur noch strittig, welcher Teil der vom Beschwerdeführer bei der Vermietung einer möblierten Wohnung erzielten Umsätze dem gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG begünstigten Steuersatz zu unterziehen ist. Die belangte Behörde setzte mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer die Umsatzsteuer für das Jahr 1988 mit einem Überschuß von S 2.736,-- fest; unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergäbe sich ein Überschuß von S 2.848,--. Strittig ist im Ergebnis somit ein Betrag von S 112,--.

Im Berufungsverfahren sowie in einer Eingabe seiner steuerlichen Vertreter vom hatte der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, von den Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung entfielen 75 % auf die Vermietung der Wohnfläche und 25 % auf die Vermietung der Einrichtung.

Zur Ermittlung des Anteiles an Einrichtungsgegenständen, die unselbständige Bestandteile der vermieteten Wohnung sind, veranlaßte die belangte Behörde Erhebungen des Finanzamtes. Nach dessen Erhebungsbericht besteht die Wohnung aus Vorzimmer, Küche, drei Zimmern und Nebenräumen. Nach Ansicht des Erhebungsorganes betrage der Anteil der fix eingebauten Möbel (Vorzimmer und Küche) rund 15 % an der gesamten Wohnung. Die Kästen, Anrichten und das Regal in den drei Zimmern seien nicht fest mit dem Mauerwerk verbunden.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer im erwähnten Zusammenhang folgendes vor:

"Nach den Ermittlungen des Finanzamtes beträgt der Anteil der fest mit dem Mauerwerk verbundenen Möbel ca. 15 % der gesamten Möblierung. Nehmen Sie dazu Stellung und begründen Sie gegebenenfalls eine gegenteilige Ansicht durch geeignete Unterlagen (Wohnungsplan etc.)."

Der Beschwerdeführer nahm dazu unter Anschluß eines Wohnungsplanes wie folgt Stellung:

"Die im beiliegenden Wohnungsplan einfach schraffiert ausgewiesenen Flächen stellen Möbel dar, die entweder fix eingebaut oder aber für die betreffende Wohnung nach Maß angefertigt wurden, deshalb auch nur in dieser Wohnung verwendet werden können. Ich erlaube mir daher die Meinung, daß auch diese Möbel als fester Wohnungsbestandteil betrachtet werden müssen."

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde zu der im Beschwerdeverfahren noch strittigen Frage die Auffassung, durch die Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers könne die vom Finanzamt ermittelte Aufteilung nicht widerlegt werden, da ein anderer Aufteilungsschlüssel weder vorgeschlagen worden sei noch aus dem Plan ersehen werden könne und überdies nach Maß angefertigte Möbel nur dann, wenn sie unselbständige, fest mit dem Mauerwerk verbundene Bestandteile der Wohnung seien, dem begünstigten Steuersatz unterlägen. Von den Einnahmen aus der Vermietung entfielen daher - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - 75 % auf die Vermietung der Wohnfläche und 25 % auf die Vermietung der Einrichtung. Vom auf die Vermietung der Einrichtung entfallenden Einnahmenanteil von 25 % seien - als auf unselbständige Bestandteile entfallend und somit zur Vermietung des "Grundstückes" zählend - 15 % begünstigt. Vom Gesamtbetrag der Entgelte von S 52.727,57 sei somit ein Teilbetrag von S 42.271,52 dem begünstigten Steuersatz und ein Teilbetrag von S 10.456,05 dem Normalsteuersatz zu unterziehen. Nach Abzug der Vorsteuer ergebe sich ein Überschuß von S 2.736,--.

Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend von der Auffassung aus, daß bei der Vermietung möblierter Wohnungen das Entgelt - nötigenfalls im Wege der Schätzung - in einen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG begünstigten und in einen nicht begünstigten, dem Normalsteuersatz unterliegenden Teil aufzuteilen ist (vgl. hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/15/0076).

Im Beschwerdeverfahren ist ferner nicht strittig, daß die vom Beschwerdeführer vereinnahmten Mietzinse zu 75 % auf die Vermietung der Wohnung und zu 25 % auf die Vermietung der Einrichtung entfallen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch weder die Befugnis der Abgabenbehörde, den (ebenfalls dem begünstigten Steuersatz unterliegenden) Entgeltanteil, der auf jene Einrichtungsgegenstände entfällt, die unselbständige Bestandteile der Wohnung sind, im Schätzungswege zu ermitteln, noch die Tauglichkeit der bei dieser Schätzung von der belangten Behörde angewendeten Methode, dies vom Anteil der unselbständigen Bestandteile "an der Möblierung" abhängig zu machen.

Strittig ist lediglich, ob die belangte Behörde diesen Anteil (mit 15 %) in einem mängelfreien Verfahren ermittelt hat. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Vorhalt des Erhebungsergebnisses betreffend den Anteil fest eingebauter Möbel habe nicht der Vorschrift des § 183 Abs. 4 BAO entsprochen. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht nur den ermittelten Anteil, sondern den gesamten (oben wiedergegebenen) Inhalt des Erhebungsberichtes vorgehalten, hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, daß außer dem Vorzimmer und der Küche auch das Badezimmer, das WC und der Abstellraum fix eingebaute Möbel aufwiesen und ein Kasten im Wohnzimmer mit der Wand verschraubt sei.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß er sich im Berufungsverfahren nach Vorhalt des Ermittlungsergebnisses darauf beschränkte, "die Ermittlungen" zu bestreiten, ohne den seiner Auffassung nach zutreffenden Anteil unselbständiger Bestandteile an der gesamten Einrichtung zu beziffern und entsprechende Schätzungsgrundlagen darzulegen. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer durch den behaupteten Verfahrensmangel auch nicht daran gehindert, seine in der Beschwerde vertretene Auffassung, daß in den näher genannten Räumen fix eingebaute Möbel und im Wohnzimmer ein mit der Wand verschraubter Kasten vorhanden sei, schon im Berufungsverfahren vorzutragen; dies zeigt der Umstand, daß entsprechende Behauptungen - in Verbindung mit dem vorgelegten Plan - schon seiner Vorhaltsbeantwortung entnommen werden können. Diese Behauptungen sind jedoch nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung aufzuzeigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. 3702/F, vom , Zl. 15/3260/80, und vom , Zl. 86/15/0076) sind bei Vermietung von möblierten Wohnungen umsatzsteuerlich nur jene Einrichtungsgegenstände zum "Grundstück" im Sinne der Begünstigungsvorschrift zu rechnen, die unselbständige Bestandteile der Wohnung sind. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng ist, daß er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte (vgl. z.B. SZ 58/89; Spielbüchler in Rummel, ABGB I2 § 294, Rz 7; Koziol-Welser II9 12).

Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Vorhaltsbeantwortung liegt die Auffassung zugrunde, daß Möbel, die "für eine Wohnung" nach Maß angefertigt wurden, oder ein Kasten, der "mit der Wand verschraubt" wurde, ohne Hinzutreten weiterer Umstände als unselbständige Bestandteile anzusehen wären. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden; der Beschwerdeführer hat einen Sachverhalt, wonach die von ihm bezeichneten Einrichtungsgegenstände mit der Wohnung so eng verbunden wären, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, nicht vorgetragen. Auch die Beschwerde legt derartiges nicht dar. Davon ausgehend konnte der Vorhaltsbeantwortung auch nicht entnommen werden, daß der Anteil von nach den oben dargelegten Grundsätzen als unselbständige Bestandteile anzusehenden Einrichtungsgegenständen für sich alleine die von der belangten Behörde angenommene Größe von 15 % überstiegen hätte.

Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.