VwGH vom 18.06.2002, 2002/16/0129
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Dr. S in W als Masseverwalter im Konkurs der K KG, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte OEG, 1030 Wien, Ölzeltgasse 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Korneuburg vom , Zl. Jv 1221-33a/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Dienstgebers von einem Dienstnehmer, dessen Forderung er offenbar bestritten hatte, mit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Konkursforderung in Höhe von S 98.842,23 beim LG Korneuburg (Zl. 34 Cg 97/98s) in Anspruch genommen. Dabei war in der Klage ein Streitwert von S 7.950,-- angegeben und vom Kläger in der Annahme, es komme die Anm 8 zur TP 1 GGG zur Anwendung, keine Pauschalgebühr entrichtet worden.
Da der Beschwerdeführer in erster Instanz unterlag, erhob er Berufung und entrichtete dafür (aus seiner Sicht versehentlich) ausgehend vom Betrag der festgestellten Forderung an Pauschalgebühr S 5.300,--, welchen Betrag er dann über Rückzahlungsantrag vom wieder rücküberwiesen erhielt.
Die Berufung des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg, weshalb er gegen das Berufungsurteil Revision erhob, wobei er auf Grund der vermeintlichen Gebührenfreiheit keine Pauschalgebühr entrichtete. Die Revision des Beschwerdeführers hatte Erfolg, der OGH wies in Abänderung der Urteile der Unterinstanzen das Feststellungsbegehren zur Gänze kostenpflichtig ab.
Mit Zahlungsauftrag vom wurde dem Beschwerdeführer Pauschalgebühr gemäß TP 2 und 3 GGG (für das Berufungs- und Revisionsverfahren) zuzüglich Einhebungsgebühr vorgeschrieben.
Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbelastung mit der Pauschalgebühr für das Berufungs- und Revisionsverfahren verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde enthält insgesamt drei Argumente. Zunächst steht sie auf dem Standpunkt, es sei gemäß § 16 Z. 1 lit. a GGG als Bemessungsgrundlage nur der Betrag von S 7.950,-- anzusetzen, weil eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliege. Dazu ist - wie es schon die belangte Behörde zu Recht getan hat - der Beschwerde entgegenzuhalten, dass nach ständiger hg. Judikatur (siehe z. B. bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7 unter A E 3) die zitierte Bestimmung für Feststellungsklagen im Konkurs nicht anzuwenden ist. Bemessungsgrundlage ist vielmehr die Höhe der Forderung, deren Feststellung im Prüfungsprozess begehrt wird (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. unter A E 14 zu § 14 GGG angeführte hg. Rechtsprechung).
Aus diesem Grund versagt auch der Hinweis der Beschwerde auf die Anm 8 zur TP 1 GGG, was auch für die Anm 5 zur TP 2 und 3 GGG gilt.
Insoweit die Beschwerde meint, die Rückzahlung der für die Berufung zunächst entrichteten Pauschalgebühr verhindere wegen des Prinzips von Treu und Glauben eine weitere Vorschreibung, übersieht sie, dass einer solchen Rückzahlung (ohne dass der ursprünglichen Zahlung die Erlassung eines Zahlungsauftrages vorangegangen wäre) einerseits keine normative Wirkung zukommt (vgl. dazu das von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0049) und dass andererseits die Rückzahlung nicht von jener Behörde verfügt wurde, deren Bescheid und Rechtsmeinung jetzt vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten ist (vgl. dazu die bei Ritz, BAO-Kommentar2 unter Rz 10 zu § 114 BAO referierte hg. Judikatur).
Schließlich versagt auch das Argument, dass letzten Endes der Kläger die im Verfahren unterliegende und kostenersatzpflichtige Partei gewesen sei. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG ist im zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren der jeweilige Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Daran können die in den §§ 41ff ZPO enthaltenen Vorschriften über die Kostenersatzpflicht der Prozessparteien untereinander nichts ändern. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer bereits von der belangten Behörde auf § 54 Abs. 2 ZPO verwiesen.
Da sich somit insgesamt schon aus dem Beschwerdeinhalt ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur bereits klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am