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VwGH vom 13.01.1994, 93/18/0183

VwGH vom 13.01.1994, 93/18/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , GZ. VwSen-400181/3/Br/Hm, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Linz wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am davon verständigt, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines liberianischen Staatsangehörigen, vom gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden sei. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 sei nicht erteilt worden, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. sei ihm nicht zugekommen. Wegen Gefahr im Verzug sei eine aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen worden. Mit Bescheid vom ordnete die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) gemäß § 41 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) in Anwendung des § 57 AVG an. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am ohne Reisedokument und ohne österreichischen Sichtvermerk über die grüne Grenze von Ungarn kommend nach Österreich eingereist sei. Er verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz und besitze an Barmitteln S 120,--. Aus diesem Grunde sei Gefahr im Verzug gegeben. Am wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung von der Bundespolizeidirektion Linz wegen Verletzung des § 2 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz und § 82 Abs. 1 Z. 3 FrG erlassen, weil er am um ca. 04.00 Uhr von Ungarn außerhalb eines Grenzüberganges nach Österreich eingereist sei und sich bis zu seiner Festnahme als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufgehalten habe. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, 2 und Abs. 2 Z. 7 FrG erlassen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer eventuell einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der gleichzeitig mit der Berufung gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingebrachte Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Liberia wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom als unzulässig zurückgewiesen. Über Berufung des Beschwerdeführers behob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundespolizeidirektion Linz. Diese sprach mit Bescheid vom über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Liberia gemäß § 54 Abs. 1 FrG meritorisch ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) über die Schubhaft des Beschwerdeführers dahingehend ab, daß er den Antrag auf Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen und die Anhaltung in Schubhaft gesetzwidrig sei, als unbegründet abwies und feststellte, daß der Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung seit , 09.30 Uhr mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet seien. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde folgenden weiteren Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer sei mit der Fluglinie KLM aus Sierra Leone nach Ungarn gekommen und von dort über die grüne Grenze im Besitz eines Personalausweises illegal nach Österreich eingereist. Per Autostopp sei er nach Linz gekommen, wo er den Asylantrag gestellt habe. Die Bundespolizeidirektion Linz beabsichtige, den Beschwerdeführer nach Liberia abzuschieben. Er habe erklärt, nicht nach Liberia, sondern nach Ghana abgeschoben werden zu wollen, weil dort seine Tante lebe (Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz am ). In der über Wunsch des Beschwerdeführers aufgenommenen Niederschrift am habe er ausdrücklich erklärt, nicht nach Liberia zurückkehren zu wollen. Mit der Berufung sei eine Verpflichtungserklärung zugunsten des Beschwerdeführers von einer E vorgelegt worden. Diese als Zeugin beantragte E habe aus Zeitgründen nicht zur Verhandlung vor dem Verwaltungssenat erscheinen können. In der Verhandlung sei eine Wohnungsbestätigung zugunsten des Beschwerdeführers von einer M vorgelegt worden. Diese Erklärungen dürften im Rahmen der Mitarbeitertätigkeit bei Amnesty International abgegeben worden sein. Es handle sich offenkundig um Gefälligkeitserklärungen, welche quasi für derartige Verfahren routinemäßig vorgelegt würden, wobei mit dem sich Verpflichtenden eine diesbezügliche Absprache bestehe. Eine Überprüfung dieser Verpflichtungen auf ihre reale Tauglichkeit sei nicht ermöglicht worden. Es sei davon auszugehen, daß weder E noch M mit dem Beschwerdeführer je Kontakt gehabt hätten. Indem der Beschwerdeführer erklärt habe, er würde keinesfalls nach Liberia zurückzukehren gewillt sein, liege unabhängig von der Frage des Nachweises einer Unterkunftsmöglichkeit und der Mittel für den redlichen Erwerb die gerechtfertigte Annahme vor, daß er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen suchen würde.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, daß Fremde gemäß § 41 Abs. 1 FrG in Schubhaft angehalten werden könnten, sofern dies notwendig sei, um unter anderem die Abschiebung zu sichern. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in jeder Richtung hin sei auch zu prüfen gewesen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, daß in Liberia das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht sei. Mit dieser materiell bedeutenden Frage habe sich die zuständige Behörde aus formellen Gründen nicht mehr auseinanderzusetzen, sodaß dies im Rahmen dieses Verfahrens geschehen müsse. Solche stichhaltigen Gründe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermocht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer führt zur Geltendmachung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit aus, daß durch den Nachweis des Umstandes, daß er sowohl über eine geregelte Unterkunft verfüge als auch sein Lebensunterhalt im Falle seiner Enthaftung aus der Schubhaft gesichert sei, die Notwendigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft wegfalle, da keine Fluchtgefahr und kein entsprechendes Sicherungsbedürfnis der Fremdenpolizei gegeben sei. Die Feststellungen der belangten Behörde zu den vorgelegten Erklärungen werden als aktenwidrig und sohin als unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen gerügt. Auf Grund der Vorlage der Verpflichtungserklärung und der Wohnungsbestätigung wäre die belangte Behörde veranlaßt gewesen, von Amts wegen zu überprüfen, ob es sich tatsächlich bloß um Gefälligkeitserklärungen oder um Erklärungen mit tatsächlichem Hintergrund handle. Die belangte Behörde habe zur Überprüfung dieser Erklärungen keine wie im immer gearteten Beweisaufnahmen durchgeführt, wäre aber verpflichtet gewesen, die beantragte Zeugin zur Verhandlung vorzuladen und einzuvernehmen.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 41 Abs. 1 und § 48 Abs. 3 FrG lauten:

"§ 41.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern."

"§ 48.(3) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt."

Aus § 41 Abs. 1 FrG ergibt sich, daß die Verhängung der Schubhaft die Gefahr voraussetzt, daß sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die genannten Verfahren oder die Abschiebung gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren. Ob zur Erreichung dieses Sicherungszweckes die Haft berechtigt ist, kann immer nur aus den Umständen des einzelnen Falles abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft mittel- und unterkunftslos war. In einem solchen Fall ist die Annahme der genannten Gefahr jedenfalls berechtigt. Zur Entkräftung derselben besteht für Fremde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf die Entscheidungsfrist nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FrG, die eingehende amtswegige Erhebungen von vornherein ausschließt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht dahin, daß sie Nachweise über die erforderlichen Mittel und eine Unterkunft initativ zu erbringen haben. Dies schließt auch den Nachweis der Bonität der Person ein, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgibt, das etwa durch Bekanntgabe hiefür relevanter konkreter Tatsachen, wie der Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfälliger Unterhaltspflichten und sonstiger finanzieller Verpflichtungen untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcherart belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen haben (vgl. Erkenntnis vom , Zlen. 92/18/0499, 0500). Darüber hinaus ist auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen. Dem wurde hier nicht entsprochen. Dazu kommt, daß die Erklärung der M vom schon deshalb unzureichend ist, weil die Unterkunft nur bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens zugesichert wird. Aus diesen Gründen ist die Annahme der Gefahr, daß sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen werde, nicht entkräftet.

Bei der Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz am wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, daß diese Behörde beabsichtige, gegen ihn ein mit 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihn danach in sein Heimatland abzuschieben. Der Beschwerdeführer erklärte dazu wörtlich: "Ich möchte jedoch nicht nach Liberia sondern nach Ghana abgeschoben werden, da dort meine Tante lebt."

Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß er während des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf Feststellung einbringen könne, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, daß er in einem von ihm zu bezeichnenden Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht und daher eine Abschiebung in diesen Staat unzulässig sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, daß er einen solchen Antrag nicht stellen werde.

Aus diesen Erklärungen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit seiner unbestrittenen Mittellosigkeit erhellt, daß er nicht willens war, das zu erlassende Aufenthaltsverbot zu befolgen. Die Annahme der Gefahr, der Beschwerdeführer werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen, um dieses Verfahren gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren, ist gerechtfertigt.

Am wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 2 Z. 7 FrG erlassen und einer eventuell einzubringenden Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Aufenthaltsverbot wurde mit diesem Ausspruch durchsetzbar (§ 22 Abs. 2 FrG). Ab diesem Zeitpunkt ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft anhand des § 48 Abs. 3 FrG vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer überschritt ohne Reisedokument die grüne Grenze und verfügte laut dem Verwaltungsakt lediglich über einen vom Finanzministerium Liberia ausgestellten Personalausweis. Dies und seine bisherigen Erklärungen im Verfahren sind wiederum Grund genug für die Annahme, daß die Überwachung der Ausreise notwendig ist.

Die Schubhaft war daher entgegen den Behauptungen in der Beschwerde zur Erreichung der in den §§ 41 Abs. 1 und 48 Abs. 3 FrG normierten Sicherungszwecke notwendig.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß seine Abschiebung in sein Heimatland nach den §§ 37, 54 FrG unzulässig sei und daher auch seine Anhaltung in Schubhaft zum Zwecke der Vorbereitung seiner Abschiebung unzulässig und damit gesetzwidrig sei.

§ 54 FrG - diese Bestimmung wird auch vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt - sieht hinsichtlich der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat ein gesondertes Verwaltungsverfahren vor. Dem Beschwerdeführer stand die Möglichkeit einer entsprechenden Antragstellung offen und er machte davon auch Gebrauch. Die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land hat in diesen Fällen nicht zusätzlich auch im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 364/93).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich behauptet, durch die Unterlassung der Überprüfung seiner Verhandlungsfähigkeit wäre ihm die Möglichkeit entzogen worden, seinen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung vorzutragen und unter Beweis zu stellen, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde seine im Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Linz abgegebenen Erklärungen ihrer Entscheidung zugrunde legte. Daß er in der Verhandlung andere als die in diesem Verfahren bereits festgehaltenen Behauptungen habe vortragen wollen und gegebenenfalls welche, wird nicht behauptet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.