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VwGH vom 31.03.1998, 96/13/0067

VwGH vom 31.03.1998, 96/13/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der CS in W, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien III, Hegergasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8 - 2252/95, betreffend Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand seit dem Jahre 1987 auf Grund eines Sondervertrages als Lehrerin in einem Dienstverhältnis zum Bund. Sie war einem Institut als "lebende Subvention" dienstzugeteilt worden; diese Zuteilung wurde vom Bund im Februar 1988 aufgehoben und das Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom gekündigt. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Kündigung in einem gegen den Bund angestrengten Rechtsstreit, in welchem sie mit einem erhobenen Eventualbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestehens ihres Dienstverhältnisses zum Bund obsiegte. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte ihrem Begehren mit Urteil vom stattgegeben, einer gegen dieses Urteil vom Bund erhobenen Berufung war mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom ebenso nicht Folge gegeben worden wie mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom einer gegen das Berufungsurteil vom Bund erhobenen Revision.

In der Folge klagte die Beschwerdeführerin die ihr seit Aufkündigung des Dienstverhältnisses zum nicht ausbezahlten Gehälter ein, in welchem Rechtsstreit die Beschwerdeführerin ebenso mit dem Ergebnis obsiegte, daß der Bund schuldig erkannt wurde, der Beschwerdeführerin einen Betrag von S 1,781.833,70 brutto samt 4 % stufenweisen Zinsen zu bezahlen. Das auf diesen Ausspruch lautende Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom wurde nach teilweiser Aufhebung durch das Oberlandesgericht Wien mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom wiederhergestellt.

Im Zuge eines von der Beschwerdeführerin weiteren gegen den Bund angestrengten Rechtsstreites auf Zahlung der Gehälter für weitere Zeiträume kam es zum Abschluß eines Vergleiches zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund, in welchem die Streitteile sich zunächst über die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin mit Ablauf des einigten und Regelungen über die der Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis abschließend zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche trafen. So wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Abfertigung im Ausmaß von drei Monatsbezügen, berechnet auf der Basis des Monatsbezuges Dezember 1994, paktiert und wurden auch Regelungen über die Modalitäten der Erfüllung der Judikatsschuld aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom einschließlich der Verzinsung dieser Judikatsschuld und der Anrechnung eines der Beschwerdeführerin noch im Jahre 1993 zugeflossenen Teilbetrages auf Zinsen und Kapitalsforderung vereinbart.

Punkt II lit. b des Vergleichstextes hat folgenden Wortlaut:

"b) Da es sich bei der Erfüllung der gegenständlichen Urteilsschuld um die Leistung einer Entgeltzahlung für die Zeit vom bis handelt, hat bei der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer die Bestimmung des § 67 (8) EStG zur Anwendung zu gelangen; hiebei wird entsprechend dem Ersuchen der Klägerin von dem Belastungsprozentsatz 1987 ausgegangen werden;

Dienstnehmeranteile zu den ASVG-Beiträgen werden von den im Urteilsspruch angeführten Bruttobezügen nicht abgezogen werden."

Ähnliche Regelungen finden sich im Vergleichstext für die Entgeltnachzahlung für die Zeit vom bis und für die Anweisung der Bezüge für das laufende Jahr 1994.

Mit Anbringen vom stellte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt den Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Jahr 1993 und brachte dazu vor, daß die ihr zugeflossenen Zahlungen 1993 nach dem Tarif und nicht mit dem Belastungsprozentsatz verrechnet worden seien.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt dem Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Lohnsteuer für das Jahr 1993 mit einem Betrag von S 442.442,40 ohne Begründung statt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit dem Vorbringen, der Rückzahlungsbetrag sei zu niedrig, da zu dem vom Gericht zugesprochenen Bruttolohn von S 1,781.833,70 nochmals die Sozialversicherungsbeiträge hinzugerechnet und besteuert worden seien, sodaß die Sozialversicherungsbeiträge zweimal der Steuer unterzogen worden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, daß die in der Nachzahlung enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellten, weshalb von der ursprünglichen Berechnung nicht abgewichen werde könne. Bei der Anwendung des Belastungsprozentsatzes sei nämlich immer von der Bruttolohnsumme auszugehen.

In ihrem Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sich die Berufungsvorentscheidung auf eine Vergleichsausfertigung gründe, die dem tatsächlich abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich nicht entspreche. Im tatsächlich abgeschlossenen Vergleich sei nämlich ein vom Prozeßgegner zunächst vorgeschlagener Passus "über Steuerpflicht" herausgenommen worden, weil es sich bei den Vereinbarungen um eine "Nettozahlungsvereinberung" hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gehandelt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Im vorliegenden Fall liege unbestrittenerweise eine Vergleichszahlung vor, die gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern sei. Aus der Bestimmung des § 62 EStG 1988 sei zu folgern, daß die auf alle Arten von sonstigen Bezügen entfallenden Pflichtversicherungsbeiträge nur bei den laufenden Bezügen berücksichtigt werden könnten, die festen Steuersätze - zu denen auch der Belastungsprozentsatz gehöre - hingegen auf die Bruttobezüge anzuwenden seien. Mit Anweisung vom habe der Stadtschulrat die Vergleichszahlung in Höhe von S 898.467,50 netto zur Auszahlung gebracht. Dieser Betrag sei vom Stadtschulrat durch Abzug der Sozialversicherung in Höhe von S 269.151,40 und der Lohnsteuer von S 883.404,20 vom Bruttobetrag in Höhe von S 2,051.023,10 berechnet worden. Da die Lohnsteuer vom Stadtschulrat aber zu Unrecht nach dem Tarif ermittelt worden sei, habe es im Zuge des Erstattungsverfahrens nach § 240 Abs. 3 BAO zu einer teilweisen Rückerstattung dieser Lohnsteuer durch die richtige Anwendung des Belastungsprozentsatzes kommen müssen. Der Belastungsprozentsatz für das Jahr 1987 betrage 21,5 %. Umgelegt auf die Bruttovergleichssumme von S 2,051.023,10 resultiere daraus eine von der Beschwerdeführerin geschuldete Lohnsteuer in Höhe von S 440.969,97, welche der vom Stadtschulrat einbehaltenen Lohnsteuer in Höhe von S 883.404,20 gegenüberzustellen sei und zu einem Erstattungsbetrag in Höhe von S 442.434,-- führe. Die Differenz von S 8,-- auf den vom Finanzamt ausgezahlten Betrag von S 442.442,-- sei auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete zweimalige Erfassung der Sozialversicherungsbeiträge liege nicht vor, weil der Belastungsprozentsatz lediglich auf den oben dargestellten Bruttobetrag der Vergleichszahlung angewendet worden sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die im angefochtenen Bescheid angestellten Berechnungen von unrichtigen, auf eine rechtswidrige Zuordnung zurückzuführenden Ansätzen ausgingen. Das Vorliegen einer Nettovereinbarung sei von der belangten Behörde ebensowenig berücksichtigt worden, wie schon der Erstbescheid keine Begründung enthalten habe und der Beschwerdeführerin gewisse Fakten erst durch die Berufungsentscheidung bekannt geworden seien. Unterziehe man den zu versteuernden Bruttolohn von S 1,781.833,70 der Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz, dessen Höhe von der Beschwerdeführerin im übrigen nicht nachvollzogen werden könne, dann ergebe dies eine Lohnsteuer von S 383.094,24 und nicht den im angefochtenen Bescheid erwähnten Betrag. Der Stadtschulrat habe dagegen einen Bruttobezug von S 2,051.023,10 als Grundlage der Besteuerung angenommen, indem er zum Bruttolohn von S 1,781.833,70 den Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von S 269.151,40 nochmals hinzugezählt habe. Diesen erhöhten Betrag der tarifmäßigen Besteuerung zu unterziehen, sei eindeutig falsch gewesen. Die belangte Behörde sei der falschen Abrechnung des Stadtschulrates ohne Prüfung gefolgt und habe die Lohnsteuer nach dem festen Steuersatz von dem willkürlich festgesetzten erhöhten Bruttogehalt berechnet. Derselbe Sozialversicherungsbeitrag sei damit ein zweites Mal versteuert worden. Eine solche Vorgangsweise lasse sich auf die Bestimmung des § 62 EStG 1988 aber nicht stützen. Weshalb Dienstgeber und Dienstnehmer im Vergleichswege nicht festlegen könnten, welche Bezüge ausbezahlt werden und wer die gesetzlichen Steuern für Leistungen übernehme, werde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Gehe man von einem Belastungsprozentsatz von 21,5 % aus, dann stünden der Beschwerdeführerin auch nach Auffassung der Abgabenbehörde 78,5 % der Bruttobezüge netto zu. Die der Beschwerdeführerin tatsächlich zugeflossenen Zahlungen betrügen in der Addition der Nettozahlungen des Stadtschulrates von S 898.467,50 mit dem Erstattungsbetrag von S 442.434,-- insgesamt S 1,340.901,50. Dieser Betrag sei jedenfalls niedriger als der der Beschwerdeführerin zustehende Nettobetrag, der sich auf der Basis eines Bruttolohnes von S 1,781.833,70 auf S 1,398.739,40, auf der Basis eines Bruttolohnes von S 2,051.023,10 hingegen sogar auf S 1,610.053,10 belaufe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 240 Abs. 1 BAO ist der Abfuhrpflichtige bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Nach § 240 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.

Auch die Begründung eines über einen Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO absprechenden Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zu der Einsicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet, wobei die Begründung in der Weise erfolgen muß, daß der Denkprozeß, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Falle der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. für viele zuletzt das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0040).

Ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das von der Beschwerdeführerin inhaltlich als verletzt erklärte Recht auf Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuerbetrages verletzt hat, ließe sich nur dann beurteilen, wenn im angefochtenen Bescheid die Höhe des vom Dienstgeber zu Unrecht einbehaltenen Betrages sachlich und rechtlich nachvollziehbar dargestellt worden wäre, was aber nicht der Fall ist. Nachvollziehbar dargestellt wäre die Höhe des vom Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuerbetrages nämlich nur dann, wenn der vom Arbeitgeber tatsächlich einbehaltene Betrag jenem Betrag gegenübergestellt wäre, dessen Einbehaltung durch den Arbeitgeber der Rechtslage entsprochen hätte und im besonderen die Ermittlung dieses Betrages sich sachlich und rechtlich nachverfolgen ließe. Hieran aber fehlt es im Beschwerdefall aus folgenden Gründen:

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 sind mit dem Steuersatz zu versteuern, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht,


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Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume,
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Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen,
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Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

Nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z. B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 92/15/0104, in Auseinandersetzung mit der zu den angeführten gesetzlichen Bestimmungen (auch des Einkommensteuergesetzes 1972) ergangenen Judikatur klargestellt hat, führt der Umstand, daß die einem Dienstnehmer gewährte freiwillige Abfertigung gemeinsam mit anderen Bezügen als Nachzahlung zugeflossen ist, noch nicht dazu, bei gleichzeitigem Vorliegen von Bezügen, die nach § 67 Abs. 8 der Einkommensteuergesetze zu versteuern sind, alle zugeflossenen Bezüge nach dieser Bestimmung zu versteuern, weil im § 67 Abs. 6 der Einkommensteuergesetze eine besondere Versteuerung von freiwilligen Abfertigungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses normiert wird; die im hg. Erkenntnis vom , 94/13/0030, unter Hinweis auf ein Vorjudikat getroffene Aussage, daß im Falle des Vorliegens einer der Fälle des § 67 Abs. 8 EStG 1988 die Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz und nicht gemäß § 67 Abs. 6 leg. cit. zu erfolgen hat, auch wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses besteht, wurde im vorgenannten Erkenntnis vom , 92/15/0104, zutreffend auf die Fallkonstellation bezogen, daß die Ausscheidung begünstigt besteuerter Lohnbestandteile eine nach der Bestimmung des § 67 Abs. 8 der Einkommensteuergesetze unzulässige Aufrollung einzelner Lohnzahlungszeiträume voraussetzen würde. Ist eine solche Aufrollung vergangener Lohnzahlungszeiträume für eine zu prüfende Anwendbarkeit des § 67 Abs. 6 EStG 1972 aber nicht erforderlich, dann ist eine freiwillig gewährte Abfertigung nach § 67 Abs. 6 der Einkommensteuergesetze und nicht nach § 67 Abs. 8 leg. cit. zu versteuern, hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis vom ausgesprochen.

Im Beschwerdefall enthält der Text des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund schließlich abgeschlossenen Vergleiches ausdrücklich auch eine der Beschwerdeführerin stipulierte Abfertigung. Dies ist im Beschwerdefall freilich deswegen nicht bedeutsam, weil die vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 geleistete Zahlung auf die nachfolgend versprochene Abfertigung schon deswegen nicht angerechnet werden konnte, weil diese Zahlung zu einem Zeitpunkt geleistet worden war, zu dem der aus dem Vergleich entstandene Anspruch der Beschwerdeführerin auf Abfertigung noch nicht begründet worden war. Rechtsgrund der der Beschwerdeführerin im Jahre 1993 zugeflossenen Zahlung war vielmehr das mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom bestätigte Leistungsgebot, welches inhaltlich keinen Abfertigungsanspruch, sondern die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung ihrer Gehälter ab dem Monat Mai 1988 zum Gegenstand hatte. Diese Nachzahlung war aber zunächst auf der Grundlage des § 67 Abs. 8 lit. a zweiter Teilstrich mit dem sogenannten Belastungsprozentsatz zu versteuern.

Im Beschwerdefall kann allerdings auch der nach dem Ergehen des rechtskräftig gewordenen arbeitsgerichtlichen Leistungsbefehls zwischen den Parteien des in der Folge freiwillig beendeten Dienstverhältnisses abgeschlossene Vergleich insofern nicht ohne Berücksichtigung bleiben, als mit diesem Vergleich auch die Zahlungsmodalitäten für die Judikatsschuld paktiert worden waren. Die von den Parteien des Dienstverhältnisses in dieser Hinsicht geschlossene Vereinbarung sah dabei vor, daß auch die der Beschwerdeführerin geschuldeten Zinsen, soweit sie bis zum Zufluß des ihr vom Dienstgeber noch im Jahr 1993 gezahlten Betrages angefallen waren, mit diesem Betrag abgedeckt und der ihr geschuldete Kapitalsbetrag nur mit dem nach Abzug der Zinsenschuld verbleibenden Restbetrag der Zahlung getilgt sein sollte.

Der zwischen den Partnern des in der Folge beendeten Dienstverhältnisses abgeschlossene Vergleich sah schließlich des weiteren vor, daß Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung von den im Urteilsspruch angeführten und auch von den für spätere Lohnzahlungsperioden zu leistenden Bruttobezügen nicht abgezogen werden sollten.

Nun steht es den Parteien eines privatrechtlich gestalteten Dienstverhältnisses zwar frei, die dem Dienstnehmer vom Dienstgeber eingeräumten Ansprüche in den durch zwingendes Recht gezogenen Schranken nach ihrer Disposition zu vereinbaren. Mit einer solchen Vereinbarung können freilich weder die den Dienstgeber nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechtes treffenden Obliegenheiten noch die steuerlichen Rechtsvorschriften über die Besteuerung des Arbeitslohnes außer Geltung gesetzt werden.

Erklärte der Dienstgeber im Vergleich seine Bereitschaft, von einer Einbehaltung der Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung aus dem der Beschwerdeführerin stipulierten Betrag an Gehaltsnachzahlungen Abstand zu nehmen, dann konnte dies den Dienstgeber dem Sozialversicherungsträger gegenüber von seiner aus § 58 Abs. 2 ASVG resultierenden Verpflichtung nicht entbinden. Der Dienstgeber schuldete der Beschwerdeführerin vielmehr die versprochene Summe der Gehaltsnachzahlungen sozialversicherungsrechtlich als Nettobetrag mit der Wirkung, daß er zur "Einbehaltung" und Abfuhr eines solchen Betrages an Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung dem Sozialversicherungsträger gegenüber verpflichtet war, der auf der Basis eines Bruttogehaltsbetrages in solcher Höhe angefallen wäre, daß der Abzug dieses Betrages vom ermittelten Bruttogehaltsbetrag die der Beschwerdeführerin stipulierte Nettozahlung ergeben hätte.

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, läßt die Steuererhebung nach § 67 EStG 1988 idF vor dem StruktAnpG 1996, BGBl. 201, einen Abzug von Werbungskosten nicht zu, sodaß die mit festen Steuersätzen erhobene Steuer vom Bruttobezug errechnet werden muß (vgl. hiezu etwa schon das zur Rechtslage nach dem Einkommensteuergesetz 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom , 1754/77). Zutreffend vom Grundsatz her ist die belangte Behörde demnach davon ausgegangen, daß die im Vergleich paktierte Abstandnahme der Einbehaltung von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung von den paktierten Nachzahlungsbeträgen in steuerlicher Hinsicht die Ermittlung eines (neuen) Bruttobetrages als der Lohnsteuerbemessungsgrundlage erforderlich machte.

Ob der Stadtschulrat den solcherart fiktiv zu ermittelnden neuen Bruttobetrag rechnerisch richtig ermittelt hat, ist für die Beurteilung der Wahrung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf sozialversicherungsrechtliche Nettoleistung durch ihren Dienstgeber zur Lösung des vorliegenden Beschwerdefalles insofern nicht von Belang, als die Wahrung des Anspruches der Beschwerdeführerin darauf, den geschuldeten Kapitalsbetrag sozialversicherungsrechtlich netto zu erhalten, von ihr auf dem Zivilrechtswege verfolgt werden muß und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdefalles ist. Von Bedeutung für diesen Beschwerdefall ist allerdings die rechtlich richtige Ermittlung des der Beschwerdeführerin auf der Vergleichsbasis geschuldeten Bruttobetrages insofern, als dieser die Bemessungsgrundlage für die nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 rechtsrichtig vorzunehmende Lohnbesteuerung darstellt. Ob der vom Stadtschulrat ermittelte neue Bruttobetrag der im Jahre 1993 zu leistenden Zahlung der Sach- und Rechtslage auf der Basis des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund in der Folge abgeschlossenen Vergleiches aber entsprach, läßt sich der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ermittlungsweise dieses Betrages nicht ausreichend verläßlich entnehmen. Hiezu hätte es zum einen schon einer entsprechenden Klarstellung bedurft, inwieweit bei Ermittlung dieses Bruttobetrages der im Vergleich getroffenen Parteienvereinbarung über die Anrechnung der im Jahre 1993 geleisteten Zahlung teilweise auf Zinsen entsprochen worden war; zum anderen wäre rechnerisch offen zu legen gewesen, in welcher Weise auf der Basis des nach Abzug der Zinsentilgung verbleibenden getilgten Kapitalsbetrages der hinzuzurechnende, in Beziehung zu diesem Betrag erst zu ermittelnde Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung berechnet wurde.

Erlaubt der angefochtene Bescheid demnach nicht den Nachvollzug der von der belangten Behörde herangezogenen Bemessungsgrundlage für die nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 rechtsrichtig vorzunehmende Besteuerung der von der Beschwerdeführerin im Jahre 1993 erhaltenen Gehaltsnachforderungen, dann läßt sich zwangsläufig auch nicht beurteilen, ob die belangte Behörde dem vom Stadtschulrat einbehaltenen Lohnsteuerbetrag den von der Beschwerdeführerin rechtlich an Lohnsteuer geschuldeten Betrag in der richtigen Höhe gegenübergestellt hat. Welcher Betrag damit an Lohnsteuer für das Jahr 1993 vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin zu Unrecht einbehalten und deshalb zurückzuzahlen war, läßt sich auf der Basis der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Begründung demnach noch nicht entnehmen.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; auf der Basis des nach § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG gestellten Aufwandersatzantrages konnten Stempelgebühren nicht zugesprochen werden, weil sie von der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht entrichtet worden waren.