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VwGH vom 20.02.2003, 2002/16/0116

VwGH vom 20.02.2003, 2002/16/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der A GmbH & Co OHG in V, vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in Wien I, Plankengasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/188-09/03/00, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (als Bestandnehmerin) errichtete mit der L GmbH (mit Sitz in W) als Bestandgeberin einen schriftlichen Bestandvertrag auf folgende Weise:

Die Beschwerdeführerin unterfertigte die Urkunde in Vösendorf am , die Bestandgeberin in W am .

§ 5 Z. 1 des Vertrages lautet auszugsweise:

"1. Das Bestandverhältnis beginnt mit der beiderseitigen Unterzeichnung dieses Vertrages."

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Beschwerdeführerin abgesehen von der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG auch Gebühren für eine Gleichschrift gemäß § 25 Abs. 1 GebG im Ausmaß von S 130.969,-- vor.

In der nur gegen die Vorschreibung der Gebühr für die Gleichschrift erhobenen Berufung wurde vorgebracht, der Bestandvertrag sei überhaupt erst durch das Einlangen der am von der Bestandgeberin unterfertigten Urkunde bei der Beschwerdeführerin zustande gekommen. Die Übersendung sei mit Schreiben vom erfolgt.

Die Anzeige des Vertrages beim Finanzamt dagegen sei schon am und somit vor dem Entstehen der Gebührenschuld vorgenommen worden. Der Berufung beigelegt war eine Kopie des Übersendungsschreibens vom .

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. In dem dagegen fristgerecht gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, es habe vor der von ihr vorgenommenen Unterfertigung der Urkunde am , was als Anbot anzusehen sei, keine Willenseinigung der Parteien über das Zustandekommen des Vertrages gegeben. Erst nach der am erfolgten Anzeige des Vertrags beim Finanzamt sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bestandgeberin vom eine Kopie des von der Bestandgeberin unterfertigten Vertrages zugekommen, womit der Vertrag rechtsgültig geworden sei.

Mit Note vom richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin einen Vorhalt, womit sie den Inhalt der beabsichtigten Berufungsentscheidung zur Kenntnis brachte.

Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der wiederholend darauf hingewiesen wurde, dass der von der Bestandgeberin am unterfertigte Vertrag einerseits vom Rechtsvertreter der Bestandgeberin schon am beim Finanzamt angezeigt worden sei, andererseits aber erst mit Schreiben vom an die Beschwerdeführerin übersandt worden sei. Erst mit dem Einlangen des unterfertigten Vertrages bei der Beschwerdeführerin sei dieser zustande gekommen. Die Festsetzung der Gebühr betreffend die Gleichschrift sei daher nicht berechtigt.

Auf einen weiteren Vorhalt der belangten Behörde vom (beinhaltend vier konkrete Fragen) reagierte die Beschwerdeführerin nur mit einem Fristverlängerungsantrag, nicht jedoch innerhalb der verlängerten Frist durch sachliche Beantwortung.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab, wobei sie (weitgehend auf Argumenten der Beweiswürdigung aufbauend) die Auffassung vertrat, der Vertrag sei am zustande gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, keine Gebühr für die Gleichschrift entrichten zu müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 25 GebG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 28/1999 lautet auszugsweise:

"(1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser Urkunden den festen und den Hundertsatzgebühren.

(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt werden. ..."

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.

Voraussetzung für die gemäß § 15 Abs. 1 GebG an die Errichtung einer Urkunde gebundene Gebührenpflicht ist allerdings, dass überhaupt ein gültiges Rechtsgeschäft zustande gekommen ist (vgl. z.B. das bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, ErgL, 4/1 L Abs. 3 referierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0077 uva).

Kern des Beschwerdevorbringens ist das - im Allgemeinen zivilrechtlich zutreffende - Argument, beim Vertragsabschluss unter Abwesenden komme der Vertrag erst zustande, wenn die empfangsbedürftige Annahmeerklärung dem Anbotsteller zugeht.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin allerdings grundlegend, dass die von § 862a ABGB vorgenommene Regelung, wonach die Annahmeerklärung erst mit ihrem Zugang an den Antragsteller wirksam wird (sog. Empfangstheorie; vgl. Koziol/Welser I12 101; Rummel in Rummel, ABGB I3 Rz 1 und 2 zu § 862a ABGB), dispositiv ist. Die Parteien können daher - ausgenommen bei Verbrauchergeschäften - das Wirksamwerden einer Erklärung auch anders regeln (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0641 und die dort zitierte zivilrechtliche Literatur).

Gerade das ist aber im vorliegenden Fall im Wege des Vertragspunktes § 5 Z. 1 geschehen, womit der Vertrag bereits mit der Unterfertigung durch die zweite Vertragspartei am zustande gekommen ist. Da somit auch die Gebührenpflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG bereits an diesem Tag entstanden ist, lag die Überreichung der Gleichschrift mit der Anzeige des Vertrages am außerhalb des Frist des § 25 Abs. 2 GebG.

Somit erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als frei von Rechtswidrigkeit, weshalb ein Eingehen auf die weiteren (im wesentlichen nur gegen die nicht entscheidungsrelevanten Beweiswürdigungselemente des angefochtenen Bescheides gerichteten) Beschwerdeausführungen entbehrlich war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am