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VwGH vom 27.02.2002, 96/13/0064

VwGH vom 27.02.2002, 96/13/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der T GesmbH in W, vertreten durch Dr. Wulf Gordian Hauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat XI) vom , Zl. GA 6-95/5070/07, betreffend Einheitswert, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft bilanzierte mit Bilanzstichtag 30. Juni und hatte beim Finanzamt gemäß § 65 Abs. 3 Bewertungsgesetz - BewG beantragt, jeweils den Schluss des Wirtschaftsjahres zum 30. Juni als Bewertungsstichtag zugrunde zu legen. Sie erklärte unter Angabe der Art des Betriebes "Beteiligungsverwaltung" dem Finanzamt gegenüber zum einen Gesamtwert des Betriebes von 107,606.000 S, welcher sich an Besitzposten aus sonstigen Forderungen (108,008.288 S) und Bankguthaben (463.581 S) sowie an Schuldposten aus Rückstellungen (865.746 S) zusammensetzte. Gemeinsam mit dieser Erklärung teilte die beschwerdeführende Gesellschaft dem Finanzamt mit, dass auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung die Tätigkeit der Gesellschaft als Liebhaberei eingestuft worden sei, sodass für 1992 keine Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärung abgegeben werde. In einer später vorgelegten Bilanz zum finden sich in den Erläuterungen zur Bilanz die Hinweise, dass die sonstigen Forderungen die Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus einer im Jahr 1989 abgeschlossenen Besserungskapitalvereinbarung betreffen und gemäß Vertrag vom die Fälligkeit dieses Betrages mit definiert sei.

Das Finanzamt setzte bescheidmäßig den Einheitswert des Betriebsvermögens mit 107,606.000 S fest und schrieb - davon ausgehend das Gesamtvermögen mit 90 v.H. des Einheitswertes des Betriebsvermögens annehmend - die Vermögensteuer mit 968.450 S und das Erbschaftssteueräquivalent mit 484.225 S ab dem vor.

Mit der dagegen erhobenen Berufung begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft die Festsetzung der Vermögensteuer mit 5.000 S sowie des Erbschaftssteueräquivalents mit 0 S gemäß "beiliegender Erklärung". In dieser Erklärung waren als sonstiges Vermögen Bankguthaben und sonstige Forderungen von zusammen 6.676 S angegeben. Die beschwerdeführende Gesellschaft begründete die Berufung damit, dass Liebhaberei vorliege und daher das Vermögen nur dem sonstigen Vermögen zuzuordnen sei. Ein Jahresabschluss auf einen anderen als den Feststellungszeitpunkt könne aber nur bei der Bewertung von Betriebsvermögen zugrunde gelegt werden, weshalb bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens auf das Kalenderjahr abzustellen sei. Daher sei für die beschwerdeführende Gesellschaft die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent zum auf Basis des sonstigen Vermögens laut beiliegender Vermögensteuererklärung festzusetzen und die Festsetzung eines Einheitswertes des Betriebsvermögens zu Unrecht erfolgt.

Die nach Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung wiederum als unerledigt geltende Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Nach § 59 Abs. 1 Z 1 BewG bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die u.a. Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, einen gewerblichen Betrieb. Damit stellt die Zuordnung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft nach § 59 Abs. 1 BewG zum Betriebsvermögen bewertungsrechtlich lediglich darauf ab, dass die Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft gehören.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, "die Parallelen des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrechts mit dem Bereich der Vermögensbesteuerung müssen zu dem Analogieschluss führen, dass § 59 insoweit relativ zu sehen ist, als das Vermögen einer Kapitalgesellschaft, deren Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen ist, kein Betriebsvermögen iSd Bewertungsgesetzes" sei, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Auf eine bestimmte Tätigkeit der Kapitalgesellschaft kommt es nach § 59 Abs. 1 BewG nicht an.

Solcherart gehört auch ein "Liebhabereibetrieb" einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen (vgl. etwa Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz16, Tz 3 zu § 97 Abs. 1 des deutschen Bewertungsgesetzes, und Thormann, Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens (1981), 103).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am