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VwGH vom 23.01.2003, 2002/16/0113

VwGH vom 23.01.2003, 2002/16/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Dr. W in N, vertreten durch Dr. Johann Meier, Rechtsanwalt in Bludenz, Kirchgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. RV 841/1-V5/01, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erwarb mit Kaufvertrag vom 18. Mai/23. Mai/ die Hälfte der Liegenschaft EZ 1567 GB 90014 N, von der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers. Eigentümer der zweiten Hälfte war der Beschwerdeführer.

Der Kaufvertrag lautet auszugsweise:

"VII. Wohnungsrecht:

1) Die Käuferin und Dr. W räumen einander hiemit wechselseitig die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsrechtes am Haus Oferstweg 15 ein, und sie vereinbaren ausdrücklich die Verbücherung dieser Dienstbarkeit.

2) Die Dienstbarkeit der Wohnung wird unentgeltlich eingeräumt.

Nach dem Tod eines Hälfteeigentümers verwandelt sich das unentgeltliche Wohnrecht des Überlebenden in ein entgeltliches, nicht jedoch in ein Bestandsrecht.

3) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem dem Überlebenden nicht gehörigen Miteigentumsanteil. Es hat sich an den Grundsätzen der Angemessenheit und Ortsüblichkeit zu orientieren und kommt den Erben zugute.

3) Die allenfalls zur Anwendung gelangenden Bestimmungen über das gesetzliche Vorausvermächtnis bleiben unberührt."

Das Finanzamt Feldkirch setzte daraufhin Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 9 GebG fest, wobei es das Entgelt mit monatlich S 5.000,-- schätzte.

Dagegen berief der Beschwerdeführer, wobei er die Auffassung vertrat, das Finanzamt hätte eine unentgeltliche Vereinbarung zu Unrecht in eine entgeltliche umgedeutet. Außerdem sei das Entgelt falsch geschätzt worden, weil das Wohnrecht des nach dem Tode des zweiten Hälfteeigentümers übrig bleibenden Hälfteeigentümers nur die ideelle Hälfte des Verstorbenen betreffen könne.

Gegen eine daraufhin ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im Berufungsverfahren wurde im Beisein des Beschwerdeführers ein Ortsaugenschein durchgeführt, worüber die belangte Behörde folgende Feststellungen traf:

"Ein in Anwesenheit von Dr. W durchgeführter Lokalaugenschein im Haus Oferstweg 15 in N hat ergeben, dass die Wohnnutzfläche des gesamten Hauses ohne Keller ca. 140 m2 beträgt. Die Grundstücksfläche (Haus und Garten) beträgt 982 m2. Das Haus wurde 1976/77 erbaut. Im Jahr 2001 wurden Dachflächenfenster eingesetzt, die Heizung erneuert (Gaszentralheizung), neue Böden verlegt und die Innenräume neu gestaltet. Der Umbau hat laut Angaben von Dr. W ca. S 1,200.000,00 gekostet. Nach Angaben von Dr. W handelt es sich um eine sehr gute und ruhige Wohnlage. Das Stadtzentrum von B ist zu Fuß in ca. 25 min, mit dem Auto in ca 5 bis 7 min; das Ortszentrum von N zu Fuß in ca 10 bis 15 min, mit dem Auto in ca 3 min zu erreichen. Dr. W schätzt die Mietpreise für ein vergleichbares Objekt auf S 80 bis 100 pro m2 zuzüglich Betriebskosten."

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat die Meinung, es liege mit Rücksicht auf § 26 GebG (wonach bedingte Leistungen als unbedingte zu behandeln sind) Entgeltlichkeit vor. Die Bewertung mit S 5.000,-- monatlich sei mit Rücksicht auf den festgestellten Zustand des Hauses, die Größe der Wohnfläche (140 m2) und den vergleichbaren monatlichen Mietzins von bis zu S 100,--/m2 nicht überhöht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Den Beschwerdepunkt formulierte der Beschwerdeführer in seinem Mängelbehebungsschriftsatz vom ausdrücklich wie folgt:

"In Erledigung der Verfügung vom , Zl. 2002/16/0113- 2, bezeichnet die beschwerdeführende Partei die Rechte, in denen sie verletzt zu sein behauptet, wie folgt:

a) Unvollständige Sachverhaltsermittlung durch das Fehlen einer Feststellung, dass es sich beim Haus Oferstweg in N um ein Einfamilienhaus handelt;

b) Verletzung des durch § 10 Abs. 2 BewG gewährleisteten Rechtes, dass der gemeine Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre und hiebei alle Umstände, die den Preis beeinflußen, zu berücksichtigen sind;

c) Verletzung des durch § 17 Abs. 2 und Abs. 3 BewG gewährleisteten Rechtes, dass Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind und als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen ist, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf den vom Beschwerdeführer formulierten Beschwerdepunkt - durch den der Prüfrahmen des Verwaltungsgerichtshofes abgesteckt wird (vgl. dazu zB Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung) - braucht auf die Beschwerdeausführungen dahin, dass gar keine entgeltliche Einräumung eines Titels zur Erlangung einer Dienstbarkeit erfolgt sei, gar nicht mehr eingegangen zu werden, weil der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid u.a. nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen hat.

Zur Höhe des von der belangten Behörde herangezogenen monatlichen Betrages von S 5.000,-- ist der Beschwerdeführer zunächst darauf zu verweisen, dass er selbst im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheins den angemessenen Mietzins für eine entsprechend vergleichbare Wohnung mit bis zu S 100,--/m2 angegeben hat und dies auch in der Beschwerde nicht in Frage stellt. Das würde bei 140 m2 Wohnfläche aber einen angemessenen monatlichen Mietzins von S 14.000,-- rechtfertigen!

Daraus folgt aber zwingend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls dadurch, dass die belangte Behörde im Ergebnis weit weniger als die Hälfte als angemessenes Entgelt herangezogen hat, in seinen Rechten nicht verletzt sein kann, weil damit dem Argument des Beschwerdeführers, die Entgeltlichkeit könne sich allenfalls nur auf die ideelle Hälfte des verstorbenen Miteigentümers beziehen, ohnehin von Anfang an in ausreichendem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, ohne dass auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers im Einzelnen eingegangen zu werden braucht.

Mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage konnte daher die Beschwerde von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am