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VwGH vom 14.10.1991, 90/15/0121

VwGH vom 14.10.1991, 90/15/0121

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/15/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Dr. N in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom ,

1. Zl. GA 11 - 1249/7/90, 2. Zl. GA 11 - 1249/6/90, jeweils betreffend Kraftfahrzeugsteuererhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu eretzen.

Begründung

1. Einer von einem Sicherheitswacheorgan erstatteten "Kontrollmitteilung über Kraftfahrzeugsteuer" zufolge wurde bei einer am in Wien 16, K-Straße 54, durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt, daß der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) als Lenker und Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges keine Kraftfahrzeugsteuerkarte mitgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Steuerkarte mitzuhaben. Er habe diese jedoch auch nach 15 Minuten langem Suchen nicht vorweisen können.

Das Finanzamt setzte daraufhin gemäß § 8 Abs. 4 und 5 KfzStG eine Abgabenerhöhung von S 500,-- fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die behauptete Anhaltung habe nicht stattgefunden; die genannte Adresse gebe es überhaupt nicht.

Nach Mitteilung des Berufungsvorbringens führte der Meldungsleger in einer Stellungnahme aus, bei der Adressenangabe in der Kontrollmitteilung handle es sich um eine Fehlbezeichnung; tatsächlich sei der Beschwerdeführer in Wien 16, B-Straße 2 ("verlängerte K-Straße") angehalten worden.

Das Finanzamt wies daraufhin mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet ab.

In dem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei tatsächlich vom Meldungsleger angehalten worden. Dieser habe eine umfangreiche "Polizeikontrolle" durchgeführt und unter anderem auch die Kraftfahrzeugsteuerkarte verlangt. Der Beschwerdeführer habe erwidert, er habe die Steuerkarte sicher im Kraftfahrzeug, er müsse sie nur suchen. Daraufhin habe das Kontrollorgan nicht einmal eine Minute gewartet und sich mit den Worten entfernt, der Beschwerdeführer werde angezeigt. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers beantragt.

In einer schriftlichen Stellungnahme zu dem ihm mitgeteilten Vorbringen des Beschwerdeführers führte der Meldungsleger aus, der Beschwerdeführer habe die Kraftfahrzeugsteuerkarte nach 15 minütigem Suchen nicht vorweisen können. Die Kraftfahrzeugsteuerkarte sei sofort zu Beginn der Verkehrskontrolle verlangt worden. Die gesamte Amtshandlung habe mindestens fünfzehn Minuten gedauert, bis die gesamten Daten für eine Anzeige aufgenommen und die Rechtfertigung des Beschwerdeführers angehört worden sei.

Diese Angaben wurden dem Beschwerdeführer vorgehalten. Dieser führte in einer Stellungnahme aus, schon aus den Angaben des Meldungslegers ergebe sich eindeutig, daß dem Beschwerdeführer nicht genügend Zeit gegeben worden sei, die Kraftfahrzeugsteuerkarte zu suchen. Wenn nämlich die gesamten Daten für die Anzeige aufgenommen worden seien, so sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer bei dieser Aufnahme mitwirken habe müssen. Er habe somit keine Gelegenheit gehabt, die Steuerkarte zu suchen. Es werde nach wie vor die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers beantragt.

2. Einer weiteren Kontrollmitteilung zufolge wurde bei einer Überprüfung am in Wien 2, U-Straße 4, festgestellt, daß der Beschwerdeführer als Lenker und Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges keine Kraftfahrzeugsteuerkarte mitgeführt habe. Ergänzend wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe offenbar die Vorweisung der Steuerkarte hinauszögern wollen, da er sehr langsam und bedächtig sein Fahrzeug durchsucht habe. Nach Verstreichen eines Zeitraumes von 13. 55 Uhr bis 14.10 Uhr habe er die Steuerkarte nicht vorweisen können.

Das Finanzamt setzte daraufhin gemäß § 8 Abs 4 und 5 KfzStG eine Abgabenerhöhung von S 500,-- fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Meldungsleger ersucht, so lange zu warten, bis er die Steuerkarte gefunden habe. Der Meldungsleger habe "nicht so lange" gewartet, sondern mitgeteilt, er halte die Amtshandlung für beendet. Der Beschwerdeführer habe die Kraftfahrzeugsteuerkarte dann unter dem Sitz gefunden und sei dem Meldungsleger noch nachgelaufen, der sich schon im Funkwagen befunden habe und im Wegfahren gewesen sei. Der Meldungsleger habe den Beschwerdeführer jedoch "ignoriert" und sei weitergefahren. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers beantragt.

In einer schriftlichen Stellungnahme zu diesen Berufungsbehauptungen führte der Meldungsleger aus, der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Amtshandlung um 13.55 Uhr zum Vorweisen der Steuerkarte aufgefordert worden. Er habe daraufhin begonnen, das Handschuhfach seines Fahrzeuges zu durchsuchen, habe sich jedoch darauf beschränkt, seine dabei zufällig aufgefundenen Notizen und Zettel zu sortieren und zu begutachten. Es sei offensichtlich, daß er versucht habe, die Vorweisung der Steuerkarte hinauszuzögern. Als er die Steuerkarte um 14.10 Uhr noch immer nicht habe vorweisen können, sei die Amtshandlung für beendet erklärt worden. Es sei weiters nicht richtig, daß der Beschwerdeführer dem Meldungsleger "nachgelaufen" sei. Vielmehr habe er eine Beschwerde die Amtshandlung betreffend in Aussicht gestellt. Danach sei er in sein Fahrzeug gestiegen und habe seinen Weg fortgesetzt.

Nach Vorhalt dieser Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, anläßlich der Fahrzeugkontrolle sei auch die Funktion der Leuchten, das Vorhandensein des Pannendreiecks und der Apotheke geprüft und auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom Meldungsleger zur Kenntnis genommen worden. Bereits auf Grund dieses Umstandes ergebe sich, daß die zur Verfügung stehende Zeit von knapp 15 Minuten überwiegend von der Fahrzeugkontrolle in Anspruch genommen und dem Beschwerdeführer zu wenig Zeit gelassen worden sei, die im Auto befindliche Steuerkarte hervorzuholen. Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers bleibe aufrecht.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es sei in beiden Fällen unbestritten, daß die Vorweisung der Kraftfahrzeugsteuerkarte während der Amtshandlung unterblieben sei. Dem Abgabenpflichtigen müsse zugemutet werden, die Fahrzeugpapiere so aufzubewahren, daß eine tatsächliche und rasche Auffindung sichergestellt sei und nicht erst eine aufwendige Suchaktion eingeleitet werden müsse. Es komme somit nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer viel oder wenig Zeit zum Auffinden der Steuerkarte geblieben sei, weil unbestritten sei, daß er diese nicht habe vorweisen können. Es bestehe aber auch kein Grund, die schlüssigen Aussagen der Kontrollorgane in Zweifel zu ziehen, die unabhängig voneinander ausgesagt hätten, daß die Steuerkarte schon zu Beginn der Kontrolle zusammen mit dem Führerschein und dem Zulassungsschein verlangt worden sei. Eine Erhöhung im Ausmaß von jeweils einem Zwölftel der Jahressteuer sei im Hinblick auf die wiederholten Verstöße gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz (1982/83: Abgabe der Steuerkarte erst während des Verfahrens, 1983/84: überhaupt kein Nachweis der Steuerentrichtung, Februar 1988: Nichtmitführen der Steuerkarte) gerechtfertigt.

Mit den vorliegenden Beschwerden wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenssvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der Beschwerdesachen wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und darüber erwogen:

Ein Beschwerdeführer, der die Aufhebung des Bescheides nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG begehrt, hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift hätte kommen können. Gibt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht einmal das Beweisthema an, über das die von der belangten Behörde vernommenen Zeugen hätten gehört werden sollen, dann fehlt für die Annahme, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der angeblich außer acht gelassenen Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, die Grundlage (vgl. z.B . die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 616 Abs. 1 und 618 Abs. 1 referierte hg. Rechtsprechung). Die vorliegenden Beschwerden machen ausschließlich geltend, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie die Meldungsleger nicht zeugenschaftlich vernommen, sondern lediglich deren Stellungnahmen zum Vorbringen des Beschwerdeführers eingeholt habe. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, zu welchen vom angefochtenen Bescheid abweichenden, zu einem anderen Ergebnis führenden Sachverhaltsannahmen (in der in den Beschwerdefällen relevanten Frage des Mitführens der Kraftfahrzeugsteuerkarte und des Vorweisens derselben bei der Überprüfung im Sinne des § 8 Abs. 3 KfzStG) die belangte Behörde hätte gelangen können, wenn sie sich nicht mit den schriftlichen Stellungnahmen der Meldungsleger begnügt, sondern diese darüber hinaus zeugenschaftlich vernommen hätte. Den Beschwerden kann daher nicht entnommen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zu anderen Bescheiden hätte gelangen können. Den Akten des Verwaltungsverfahrens kann auch ein von Amts wegen aufzugreifender Verfahrensmangel nicht entnommen werden.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.