VwGH vom 22.05.2003, 2002/16/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des A in E, Liechtenstein, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 19/17, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , ABK - R 17 und 41/01, betreffend 1.) Zurückweisung einer Berufung hinsichtlich Getränkesteuer bis und 2.) Getränkesteuer Mai 1997 bis Dezember 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 332,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Bordellbetriebes in Wien (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0126). Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 4/7-1765/97, wurde dem Beschwerdeführer Getränkesteuer für bis vorgeschrieben. Nach der Begründung des Bescheides wurden die Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt, da der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, die entsprechenden Geschäftsaufzeichnungen vorzulegen.
Über die am gegen diesen Bescheid durch den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Dkfm. F., erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom , MD-VfR - R 20/96 und R 36/97, (zugestellt am ) entschieden.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit von Mai bis Dezember 1997 Getränkesteuer in Höhe von S 208.360,-- vorgeschrieben. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Geschäftsaufzeichnungen für den angeführten Zeitraum vorzulegen. Der monatliche Gesamtumsatz sei mit S 360.000,-- geschätzt worden. Der Anteil der alkoholischen Getränke sei mit 90 % angenommen worden.
Am wurde ein Schriftsatz eingebracht, der als Berufung gegen die Bescheide vom und vom bezeichnet war. Darin wurde insbesondere vorgebracht, die Schätzungen seien willkürlich erfolgt. In der Zeit vom bis sei ein monatlicher Getränkeumsatz geschätzt worden, der im Vergleich zur Schätzung für die Monate Juli 1996 bis April 1997 bei alkoholischen Getränken das 3,23-fache, bei nichtalkoholischen Getränken das 29,9-fache betragen habe. R. habe den Betrieb seit Beginn gekannt und habe die tatsächlich erzielten Umsätze gekannt. In der Zeit vom bis habe R. den Betrieb auf eigene Rechnung geführt. In dieser Zeit habe der Umsatz an alkoholischen Getränken S 41.591,-- und an nichtalkoholischen Getränken S 8.033,-- betragen. Weiters wurde die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid vom zurückgewiesen. Soweit die Berufung gegen den Bescheid vom gerichtet war, wurde ihr teilweise stattgegeben. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom bereits mit Bescheid der Abgabenberufungskommission vom entschieden worden sei. Hinsichtlich der Vorschreibung mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen über die Getränkeumsätze geführt habe, sodass die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlage zu schätzen gehabt hatte. Die belangte Behörde schätzte die monatliche Bemessungsgrundlage wie in der Zeit vom vom - welcher Zeitraum Gegenstand des hg Erkenntnisses vom ; Zl. 96/16/0126, gewesen war - hinsichtlich alkoholischer Getränke mit S 76.000,-- und hinsichtlich alkoholfreier Getränke mit S 1.000,--. Die belangte Behörde wies dabei darauf hin, dass keine Umstände auf einen Rückgang der "wirtschaftlichen Aktivitäten" des Beschwerdeführers hindeuteten. Es fehle jede Berechtigung, von einem Umsatz der "Betriebsnachfolgerin" R. auszugehen. Die sachliche Richtigkeit der von R. geführten Aufzeichnungen sie nicht erwiesen. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt, dass R. den Betrieb im gleichen Umfang fortgeführt habe.
Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Vorschreibung von Getränkesteuer in seinen Rechten verletzt. Vom Beschwerdeführer werden inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung gegen den Bescheid vom - im Hinblick auf den oben näher bezeichneten Berufungsbescheid vom zu Recht - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde - der entsprechende Berufungsbescheid vom wurde im Übrigen mit hg Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0185, aufgehoben - , ist nicht weiter verständlich. Die Frage der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom ist für die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht von Bedeutung.
Weiters wird, abgesehen davon, dass die Ausführungen der Beschwerdeschrift über die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom (betreffend Getränkesteuer Mai bis Dezember 1997) deswegen ins Leere gehen, weil die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen ist, dass die am eingebrachte Berufung fristgerecht eingebracht wurde, vom Beschwerdeführer selbst zugestanden, dass er Aufzeichnungen über die in Rede stehenden Bemessungsgrundlagen nicht vorgelegt hat. Daraus folgt aber, dass die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer zu schätzen hatte (vgl. § 145 WAO).
Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung wird vom Beschwerdeführer zunächst eingewendet, die Getränkesteuer sei für die Monate bis mit S 7.650,-- berechnet worden, während sie ab dem Monat Mai 1997 die Getränkesteuer mit monatlich S 26.045,-- vorgeschrieben habe. Dieses Vorbringen ist gleichfalls unverständlich, weil die belangte Behörde gerade in Stattgebung des Berufungsbegehrens die Getränkesteuer für Mai bis Dezember 1997 in derselben Höhe wie für die Vormonate geschätzt hatte. Soweit in der Beschwerdeschrift entgegen dem Neuerungsverbot auf behauptete Umsätze eines Betriebsnachfolgers "N. GmbH" verwiesen wird, ist dieses Vorbringen schon deswegen auch inhaltlich verfehlt, weil darin keinerlei Tatsachen aufgezeigt wurden, die allenfalls einen äußeren Betriebsvergleich gerade mit diesem Unternehmen nahe gelegt hätten.
Die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, die Getränkesteuervorschreibung sei vor dem bekämpft worden, ist unzutreffend. Einwendungen gegen die Vorschreibung von Getränkesteuer für Mai bis Dezember 1997 wurden vielmehr erstmals im Schriftsatz vom erhoben.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.
Wien, am