VwGH vom 29.05.1996, 96/13/0054
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde der N-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA 11-94/2371/07, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Abgabensache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung ergingen im Jahre 1993 an die Beschwerdeführerin Wiederaufnahmebescheide und verschiedene Abgabenbescheide über die Zeiträume 1988 bis 1990. Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig Berufung erhoben, worauf am eine am zugestellte Berufungsvorentscheidung erging. Am wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Post gegeben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen. Eine gegen den Zurückweisungsbescheid mit Schriftsatz vom erhobene Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde zur Begründung auf die verspätete Einreichung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung gegen die Abgabenbescheide für 1988 bis 1990 hinwies.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht "auf bescheidmäßige vollständige Erledigung aller ihrer Anträge durch diese Nichterledigung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach dem gesamten Inhalt der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin allein gegen den Umstand, daß von den Abgabenbehörden über einen Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden worden sei. In der Beschwerdeschrift wird dazu insbesondere ausgeführt, der als Berufung bezeichnete Schriftsatz vom habe (auch) einen Antrag "sinngemäß gerichtet auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Vorlageantrages gemäß § 276 BAO" dargestellt. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides ausschließlich die als verspätet erfolgte Zurückweisung des "Vorlageantrages" ist. Mit einer (von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als solche bezeichneten) "Bescheidbeschwerde" im Sinne des "Art. 139 Abs. 1 Z. 1 BVG" (richtig: Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) kann aber eine allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages nicht wirksam geltend gemacht werden. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, dessen Inhalt wie hier von dem in der Beschwerde angeführten verletzten Recht nicht erfaßt wird, ist ohne weitere Prüfung abzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1733, 1850/74, Slg. Nr. 4794/F). Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.