VwGH vom 10.06.1991, 90/15/0111
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom , GZ B 124-3/88, betreffend Umsatzsteuer 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist strittig, ob ein im Betriebsvermögen des Beschwerdeführers befindlicher Personenkraftwagen im Streitjahr 1985 ausschließlich der gewerblichen Personenbeförderung im Sinne des im § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 angeführten Tatbestandsmerkmals diente.
In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1985 wurde beantragt, die mit der Anschaffung und dem Betrieb des Personenkraftwagens der Marke Mercedes 230 E im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge von zusammen S 96.634,50 anzuerkennen.
Nach einem umfangreichen Abgabenverfahren - in dessen Verlauf der Vertreter des Beschwerdeführers in der Eingabe vom die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrte - wurde letztlich in der Eingabe vom eine Aufgliederung des Fahrtenbuches für 1985 vorgelegt; in dieser Eingabe wurde ausgeführt, daß von der 1985 mit dem genannten Fahrzeug zurückgelegten gesamten Fahrstrecke von 12.368 km 10.019 km auf Personenbeförderung, 1612 km auf Einkaufsfahrten für den vom Beschwerdeführer geführten Hotelbetrieb und 737 km auf nicht nachgewiesene private Fahrten entfielen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, wobei sie auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon ausging, daß (nur) rund 70 Prozent der mit dem gegenständlichen Fahrzeug zurückgelegten Fahrstrecke auf Personenbeförderungen entfielen.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Berufungsentscheidung auf zwei Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen zu § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 aus den Jahren 1981 und 1987 beruhe, in denen die Verwendung eines Fahrzeuges zu anderen Zwecken als der gewerblichen Personenbeförderung in bestimmtem Umfang toleriert wird.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Der Vertreter des Beschwerdeführers sei zwar zu einer Berufungsverhandlung am geladen worden, die Verhandlung habe aber abberaumt werden müssen. Zur Verhandlung am sei weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter geladen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 in der für das Streitjahr geltenden Fassung, also vor der Änderung dieser Gesetzesstelle durch das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 410, gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung, der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Der in dieser Gesetzesstelle gebrauchte Ausdruck "ausschließlich" ist eindeutig; er besagt nichts anderes als ohne jede, also auch nur die geringste Ausnahme (vgl. z.B. das zur Auslegung des Begriffes "ausschließlich" in § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 941/70, Slg. Nr. 4231/F).
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht Übereinstimmung, daß der streitgegenständliche Personenkraftwagen im Jahre 1985 nicht allein dem Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung, sondern auch anderen Zwecken innerhalb oder außerhalb des Unternehmens des Beschwerdeführers gedient hat. Da das Fahrzeug somit unbestrittenermaßen nicht ausschließlich den Zwecken der gewerblichen Personenbeförderung gedient hat, steht ein Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Fahrzeuges stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht zu. Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde den angestrebten Vorsteuerabzug versagt hat, entspricht somit dem Gesetz.
Die Erlässe des Bundesministers für Finanzen vom , Z. 06 1001/3-IV/6/81, über die steuerliche Behandlung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern auf Grund des Abgabenänderungsgesetzes 1980 sowie vom , Z. 14 0551/3-IV/14/87, über Investitionsbegünstigungen und Vorsteuerabzug für Fahrzeuge der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung, bilden schon mangels Kundmachung keine Rechtsvorschrift, aus der der Beschwerdeführer subjektive Rechte ableiten könnte (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/14/0032). Dadurch, daß sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit den in diesen Erlässen festgelegten Toleranzgrenzen auseinandergesetzt hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten deswegen nicht verletzt, weil der angefochtene Bescheid - wie ausgeführt - dem GESETZ entspricht.
Zur Verfahrensrüge ist zu sagen:
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über eine Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder wenn es eine Partei beantragt. Dieser Antrag ist in der Berufung (§ 250 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder in einem Antrag gemäß § 276 Abs. 1 BAO zu stellen.
Der Beschwerdeführer hat in der Berufung unbestrittenermaßen keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer einen "Antrag nach § 276 BAO" gestellt und gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer hat dabei schon im Verwaltungsverfahren übersehen, daß unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Sinne des § 276 BAO ist, daß die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0122). Da das Finanzamt im Beschwerdefall eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen hat, kommt der Eingabe vom die Qualifikation eines Antrages gemäß § 276 Abs. 1 BAO nicht zu. Daraus folgt, daß ein rechtswirksamer Antrag und damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorlag (vgl. auch Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, S. 676 f).
Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, er sei im gegenständlichen Berufungsverfahren zunächst zweimal zu - in der Folge wieder abberaumten - mündlichen Verhandlungen geladen worden, verpflichtete die belangte Behörde nicht, den Beschwerdeführer zu der am letztlich durchgeführten Verhandlung zu laden, zumal der Vertreter des Beschwerdeführers den Sachverhalt mit der Eingabe vom ohnehin nochmals dargestellt hat. Im übrigen war dem Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit geboten worden, seinen Standpunkt zu vertreten.
Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.