zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 24.04.2002, 2002/16/0084

VwGH vom 24.04.2002, 2002/16/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der E Limited in S, vertreten durch Mag. Rene Schneider, Rechtsanwalt in Wien XXII, Donaucitystraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV 704-09/07/01, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin erwarb mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom von zwei Verkäufern Geschäftsanteile an zwei Gesellschaften mbH um einen Abtretungspreis von S 1,--.

Der Vertrag wurde unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zwei Gläubigerbanken der Gesellschaften mbH sowohl die Gesellschaften als auch alle derzeitigen und zukünftigen Gesellschafter hinsichtlich aller Schulden und sonstigen Kreditverbindlichkeiten freistellen, und zwar gegen Zahlung einer Pauschalentschädigung in einem Betrag und in einer Form, wie diese jeweils für die Käuferin akzeptabel ist.

Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge den beiden Gesellschaften (deren Anteile sie erworben hatte) insgesamt 41,5 Mio. S zur Verfügung, wovon ein Teilbetrag in der Höhe von S 16,254.488,-- dazu verwendet wurde, um die Haftungsentlassung durch die zwei Gläubigerbanken zu erwirken, wodurch die aufschiebende Bedingung des Anteilserwerbes erfüllt wurde.

Daraufhin setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Börsenumsatzsteuer einerseits vom Abtretungspreis (S 1,--) und andererseits von der Haftungsfreistellungssumme von S 16,254.488,-- fest, wogegen die Beschwerdeführerin mit dem Argument berief, sie habe sich abgesehen vom Abtretungspreis zu nichts verpflichtet.

Gegen die daraufhin ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, die an die Gläubigerbanken geleistete Summe sei in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtbelastung durch Börsenumsatzsteuer verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Steuer wird nach § 21 Z. 1 KVG regelmäßig von dem

vereinbarten Preis berechnet.

Der Beschwerdeführerin, die im Kern ihrer weitwendigen Ausführungen die Meinung vertritt, sie habe zusätzlich zum Abtretungspreis von S 1,-- keine Verpflichtung in einer ziffernmäßigen Höhe übernommen, ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass unter dem Begriff "vereinbarter Preis" iS des § 21 Z. 1 KVG nicht nur der in einem Abtretungsvertrag ausdrücklich als solcher bezeichnete Abtretungspreis (der - wie auch hier - oft nur in einem symbolischen Betrag besteht) zu verstehen ist, sondern daneben auch alle anderen Leistungen, die der Erwerber erbringen muss, um den Geschäftsanteil zu erhalten, sofern es sich dabei um eine ziffernmäßig bestimmte Größe handelt (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0146, und die dort zitierte Vorjudikatur). Darauf, an wen die Leistung zu erbringen ist, kommt es dabei ebensowenig an (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0454, und das Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0424) wie auf das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung; entscheidend ist allein, dass der Erwerber ohne die ziffernmäßig bestimmte Leistung die in Rede stehenden Geschäftsanteile nicht erhalten hätte, dass es also zwischen der Leistung und dem Anteilserwerb eine Kausalverbindung gibt (arg.: "um die Geschäftsanteile zu erhalten" z.B. das schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2001/16/0146 uva.).

Dass die Zweckverbundenheit zwischen dem Anteilserwerb und der Leistung auch im Wege einer für den Anteilserwerb vereinbarten Bedingung begründet werden kann, zeigt der mit dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 93/16/0142, 0143, entschiedene Fall, in dem abgesehen von einem vereinbarten Abtretungspreis von S 1,-- der Anteilserwerb unter der auflösenden Bedingung vereinbart wurde, dass die Veräußerin aus einer bestehenden Haftung vom Gläubiger nicht entlassen wird. Nicht anders ist demnach der hier vorliegende Fall zu beurteilen, in welchem der Weg einer aufschiebenden Bedingung gewählt wurde.

Die von der Beschwerde vermisste Bestimmtheit der Leistung ist in Gestalt der festgestellten Summe von S 16,254.488,-- vorhanden, die zu jener Freistellung führte, durch deren Eintritt das Anschaffungsgeschäft aufschiebend bedingt war. Das Erfordernis einer ziffernmäßig bestimmten Leistung hat lediglich den Zweck, der Behörde die Durchführung einer (nicht selten) schwierigen Bewertung zu ersparen (siehe das schon zitierte hg. Erkenntnis Zlen. 93/16/0142, 0143).

Da schließlich auch das Argument der Beschwerde versagt, die Bemessungsgrundlage hätte auf zwei Anteilserwerbe aufteilt werden müssen, weil ein einheitliches Geschäft geschlossen wurde, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit Rücksicht auf die Anwendung des § 35 Abs. 1 VwGG erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 532 letzter und Seite 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).

Wien, am