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VwGH vom 31.07.1996, 96/13/0036

VwGH vom 31.07.1996, 96/13/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der H-GmbH in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide

1) des Finanzamtes für Körperschaften in Wien, jeweils zu St.Nr. 411/4360, a) vom , betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1987 bis 1992 (96/13/0036), b) vom , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (96/13/0104), c) vom , ebenso betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (96/13/0105), und

d) vom , betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (96/13/0106), sowie 2) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Jänner "1995" (richtig: "1996"), Zl. GA 6 - 96/5006/07, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (96/13/0107)

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen die zu 1) genannten erst- bis viertangefochtenen Bescheide wird zurückgewiesen;

und 2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den zu 2) genannten fünftangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift, ihrer Ergänzung und den in teilweiser Befolgung des vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Mängelverbesserungsauftrages vorgelegten angefochtenen Bescheiden kann folgender Verfahrensverlauf entnommen werden:

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom erließ das Finanzamt für Körperschaften über die von der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide über Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1987 bis 1992 erhobene Berufung eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Ein dagegen von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom aus dem Grunde seiner Verspätung zurückgewiesen.

Der daraufhin von der Beschwerdeführerin am wiederholte Antrag auf Entscheidung über die mit Berufungsvorentscheidung vom erledigte Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde mit dem drittangefochtenen Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom unter Hinweis auf den Zurückweisungsbescheid vom erneut zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einerseits Berufung und stellte andererseits einen "vorsorglichen Antrag auf mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

Die letztgenannten Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens "bzw." Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit dem viertangefochtenen Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom abgewiesen.

Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem fünftangefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Jänner "1995" (erkennbar richtig: "1996") abgewiesen, wobei diese Entscheidung nach Wiedergabe des Verfahrensganges damit begründet wurde, daß das Finanzamt - schon im Zurückweisungsbescheid vom - zutreffend von der Verspätung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgegangen sei.

Gegen alle diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher erkennbar (auch) deren Aufhebung aus dem Grunde ihrer Rechtswidrigkeit begehrt wird.

Die Beschwerde gegen die erst- bis viertangefochtenen Bescheide war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen, weil vor dem Verwaltungsgerichtshof nur letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden angefochten werden können.

Über die Beschwerde gegen den fünftangefochtenen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Ausgehend von der in der Beschwerdeergänzung gegebenen Darstellung des Verfahrensganges hat die mit diesem Bescheid bestätigte Zurückweisung des wiederholten Antrages der Beschwerdeführerin vom auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Verletzung der als verletzt behaupteten Rechte der Beschwerdeführerin schon deswegen nicht bewirkt, weil sie ihr Verfahrensrecht auf Stellung des zurückgewiesenen Antrages schon mit ihrem Antrag vom , der mit dem durch Berufung nicht bekämpften zweitangefochtenen Bescheid zurückgewiesen worden war, verbraucht hatte.

Die Beschwerde gegen den fünftangefochtenen Bescheid war damit, da schon ihr Inhalt erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.