VwGH vom 29.05.1996, 96/13/0030
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftsführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 10 - 22495, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ist folgendes zu entnehmen:
Mit Bescheid vom wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, daß er vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einbringung unrichtiger Abgabenerklärungen für das Jahr 1990 eine Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt und damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Im Zuge von Erhebungen der beim Beschwerdeführer anhängigen Betriebsprüfung sei ein Bankkonto festgestellt worden, welches in der Buchhaltung des Beschwerdeführers nicht aufscheine, auf welches aber offenkundig Zahlungen eingegangen seien, was den Tatverdacht rechtfertige. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Administrativbeschwerde bestritt der Beschwerdeführer eine vorsätzliche Verletzung seiner Offenlegungs und Wahrheitspflichten mit dem Vorbringen, daß es zwar zutreffe, daß der Beschwerdeführer neben den in seinem Rechenwerk aufscheinenden Konten weitere Bankkonten besitze, daß über diese Konten jedoch betriebliche Einnahmen nicht flössen, sodaß eine auf diese Konten bezügliche Offenlegungspflicht nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei bereit, alle hiezu notwendigen Aufklärungen und Erläuterungen zu geben. Die verfügte Einleitung eines Finanzstrafverfahrens habe offensichtlich lediglich Ausforschungscharakter im Rahmen des anhängigen Betriebsprüfungsverfahrens und erweise sich deshalb als unzulässig.
Dieser Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers blieb im nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß auf Grund des Vorbringens der Administrativbeschwerde lediglich zu untersuchen gewesen sei, ob im Zeitpunkt der Einleitung der Verdacht der Abgabenhinterziehung gegeben gewesen sei oder nicht. Die der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorliegenden Unterlagen stünden im krassen Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers, daß über das der Abgabenbehörde verschwiegene Konto keine betrieblichen Einnahmen geflossen seien, zumal der Aktenlage nach unter dem Titel "Honorar Dez. 90" Einzahlungen auf dieses Konto geleistet worden seien. Ob es sich dabei tatsächlich um eine betriebliche Einnahme gehandelt habe, müsse dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens ebenso vorbehalten bleiben wie die Berechtigung der Annahme vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers. Das Einlangen von Honorarzahlungen auf ein im Rechenwerk des Beschwerdeführers nicht aufscheinendes Konto rechtfertige den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz angenommenen Verdacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, sie habe in der Entscheidung über die Administrativbeschwerde lediglich zu untersuchen gehabt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Einleitungsbescheides der Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben gewesen sei oder nicht, widerspricht, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt erkannt hat, dem Gesetz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0158, mit weiteren Nachweisen.
Die Unrichtigkeit dieses von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geäußerten Rechtsstandpunktes verhilft der Beschwerde im vorliegenden Fall aber deswegen zu keinem Erfolg, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Administrativbeschwerde nicht geeignet war, den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gewonnenen Verdacht in einer Weise zu entkräften, welche die im angefochtenen Bescheid entschiedene Bestätigung des Einleitungsbescheides rechtswidrig erweisen würde. Rechtswidrig wäre der angefochtene Bescheid nämlich nur dann gewesen, wenn entweder der Finanzstrafbehörde erster Instanz schon keine Umstände vorgelegen wären, die es erlaubt hätten, den Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens zu rechtfertigen, oder wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Administrativbeschwerde einen von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Recht angenommenen Verdacht ausreichend entkräftet hätte. Weder das eine noch das andere liegt im Beschwerdefall vor.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. für viele erneut das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 95/13/0158). Hat die Abgabenbehörde ein im Rechenwerk des Beschwerdeführers nicht enthaltenes Konto aufgefunden, auf das unter dem Titel "Honorar Dez. 90" Einzahlungen geleistet worden waren, was der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift zu bestreiten unterläßt, dann begründete dieser Umstand den Verdacht vorsätzlicher Begehung eines Finanzvergehens in ausreichender Weise. Beschränkte sich der Beschwerdeführer in seiner Administrativbeschwerde darauf, den Anschein verschwiegener betrieblicher Einnahmen bloß durch die der Aktenlage widersprechende Behauptung zu bestreiten, auf die der Abgabenbehörde nicht bekannt gegebenen Konten seien betriebliche Einnahmen nicht geflossen, dann konnte eine solcherart unspezifizierte Behauptung den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Recht gewonnenen Verdacht nicht tauglich entkräften. Das Beschwerdevorbringen über die im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens vom Beschwerdeführer artikulierte Bereitschaft zur Aufklärung aller Verhältnisse ist deswegen nicht geeignet, den von der belangten Behörde angenommenen Verdacht zu entkräften, weil die nachträglich erklärte Bereitschaft zur Offenlegung aller abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände die gegebenenfalls vorgelegene Verletzung dieser Pflicht zum Zeitpunkt der Erstattung der seinerzeitigen Abgabenerklärungen nicht beseitigt.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am