VwGH vom 16.05.2002, 2002/16/0077
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der D Handelsaktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola, Rechtsanwälte in Wien III, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl IIIa-230/315, betreffend Getränkesteuer 1999 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeergänzung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin entrichtete für das Kalenderjahr 1999 an die mitbeteiligte Marktgemeinde Getränkesteuer in Höhe von S 114.899,--. In der mit datierten Getränkesteuererklärung für 1999 wurde die Getränkesteuer in dem auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis entfallenden Ausmaß ausgewiesen und die Rückzahlung des sich aus dieser Erklärung ergebenden Guthabens (das war die auf alkoholische Getränke entfallende Steuer für 1999) beantragt.
Nach Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde erster Instanz wurde nach einem Devolutionsantrag die Getränkesteuer für 1999 von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom einschließlich des auf alkoholische Getränke entfallenden Steuerbetrages (aber ohne Speiseeissteuer) mit S 98.014,-- festgesetzt und der Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1504/01-3, abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor diesem Gerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für 1999 mit S 0 und Rückzahlung der zu viel entrichteten Getränkesteuer verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Spruchteil 2. des Urteils vom hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C - 437/97, Slg. 2000, I-1157, erkannt, dass Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen Getränkesteuer entgegensteht.
Spruchteil 3. dieses Urteils lautet:
3. Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
Nach dem klaren Wortlaut des angeführten Urteils muss somit die darin geforderte Antragstellung vor Null Uhr des erfolgt sein, um in den Anwendungsbereich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffneten Möglichkeit, sich auf das genannte Urteil zu berufen, zu gelangen (vgl zB die hg Erkenntnisse vom , Zl 2001/16/0449, und vom , Zl 2001/16/0600).
Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde schon entschieden: Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift selbst wurde der die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für 1999 betreffende Rückzahlungsantrag erst am erhoben. Auf die in der Beschwerdeergänzung enthaltenen umfangreichen Ausführungen darüber, wann die Getränkesteuer im Hinblick auf den Vorauszahlungscharakter der monatlichen Steuerschuldigkeiten fällig geworden sei, brauchte dabei schon deswegen nicht eingegangen werden, weil die in Rede stehenden Abgabe nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin auch dem Gesetz entsprechend und damit vor dem entrichtet worden ist.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am