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VwGH vom 03.07.1996, 96/13/0025

VwGH vom 03.07.1996, 96/13/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 7-1045/2/95, betreffend Haftung für Umsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt für Körperschaften als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9, 80 BAO zur Haftung für Umsatzsteuerbeträge der B. GmbH im Gesamtbetrag von S 1,309.069,-- herangezogen. Als Begründung war dem Bescheid ein Vordruck angeschlossen, in dem zur Ergänzung lediglich die Firma der GmbH eingefügt war.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich als Geschäftsführer der B. GmbH bemüht, im Rahmen seine Möglichkeiten sämtliche Gläubiger anteilsmäßig zu befriedigen.

Auf einen entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom an, er habe stets versucht, aus den zufließenden Mitteln den steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es stünden ihm keinerlei Kassen- und Bankaufzeichnungen mehr zur Verfügung, sodaß er über die jeweiligen Einnahmen nichts mehr aussagen könne.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Haftung auf den Betrag von S 1,287.538,-- eingeschränkt; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, der Beschwerdeführer habe einen Ausfall von Abgaben schuldhaft verursacht, da er keinen Nachweis über die Höhe der jeweils zur Verfügung gestandenen Mittel und die Höhe der jeweiligen Verbindlichkeiten und Zahlungen erbracht habe.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Begründung eines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/13/0004).

Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vertreters eines Abgabepflichtigen zur Haftung im Sinne des § 9 BAO ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 9, Rz 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang zutreffend gerügt, daß die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der B. GmbH getroffen hat. Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde enthält auch die - vorgedruckte, auf einen konkreten Sachverhalt nicht bezug nehmende - Begründung des erstinstanzlichen Bescheides keine Angaben über die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der G. GmbH. In Verbindung mit dem Umstand, daß die belangte Behörde es trotz der Rüge des Beschwerdeführers unterlassen hat, dem Verwaltungsgerichtshof die die B. GmbH betreffenden Akten vorzulegen, war der Gerichtshof durch diesen Begründungsmangel nicht in der Lage, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Der Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei der Schriftsatzaufwand und der Ersatz der Eingabengebühr im begehrten Ausmaß zuzusprechen waren.