VwGH vom 26.02.2004, 2002/16/0071
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Höfinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 2, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/38303/1999/28 (ABK/262/1999), betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2.) und 3.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge wegen Säumnis der belangten Behörde in der Sache selbst entscheiden, wird zurückgewiesen.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung der für einen näher bezeichneten Restaurationsbetrieb für den Zeitraum 1995 bis 1998 entstandenen Getränkesteuerschuld mit Null und die Rückerstattung der für diesen Zeitraum entrichteten Getränkesteuer.
Mit der Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anträge auf Rückerstattung einen Devolutionsantrag, den er mit einer weiteren Eingabe vom zurückzog.
Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg die Getränkesteuer für alkoholische und alkoholfreie Getränke für den Zeitraum bis fest (lit. a des Spruches) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der in diesem Zeitraum entrichteten Getränkesteuer als unbegründet ab (lit. b des Spruches); dies mit der Begründung, die getränkesteuerrechtlichen Bestimmungen des Landes Salzburg seien mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht außer Kraft gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe Getränke veräußert und die der ursprünglichen Selbstbemessung nachfolgende Selbstbemessung ("Null-Erklärung") habe sich als unrichtig erwiesen, sodass die Getränkesteuer mit Bescheid festzusetzen gewesen sei. Die bescheidmäßige Festsetzung stütze sich auf die für die Abgabenbehörde unbedenklichen Grundlagen der ursprünglichen Selbstbemessung, sodass die Getränkesteuer in der bisher einbekannten Höhe festzusetzen gewesen sei. Die Rückzahlung der Getränkesteuer sei mangels eines Guthabens abzuweisen gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Berufung sei sowohl vom Beschwerdeführer als Legatar, dem mit dem Todestag seines Vaters am der in Rede stehende Restaurationsbetrieb übergeben worden sei, als auch von der Verlassenschaft nach dem Erblasser (eingeantwortete Erbin H.W.) für die Zeiträume vor dem Todestag des Erblassers eingebracht worden. Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten des Betriebes seien dem Beschwerdeführer als Legatar übertragen worden. Wirtschaftlich komme ein allfälliger Erfolg der Berufung ausschließlich dem Beschwerdeführer zu. Der bekämpfte Bescheid spreche nicht über sämtliche Punkte des Antrags ab. Es sei nämlich auch beantragt worden, die Getränkesteuerschuld über den hinaus mit Null bzw. überhaupt mit Null festzusetzen und die entrichteten Getränkesteuerbeträge für Zeiträume nach dem an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dieser Mangel könne von der Behörde zweiter Instanz behoben werden. Jedenfalls sei aber dem Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer stattzugeben.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in Erledigung der Säumnisbeschwerde das Verfahren betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht nach Erlassung des Bescheides (Berufungsvorentscheidung) vom mit Beschluss vom , Zl. 2000/16/0339, ein.
Mit Spruchpunkt I. der Berufungsvorentscheidung vom gab der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt, hob den bekämpften Bescheid erster Instanz im Spruchteil lit. a auf und setzte für Dezember 1997 bis Dezember 1998 die Getränkesteuer für alkoholische Getränke mit S 14.469,-- fest. Im Spruchpunkt II. wurde der Berufung ebenfalls teilweise stattgegeben und der Bescheid erster Instanz im Spruchteil lit. b mit der Maßgabe abgeändert, dass der Rückzahlungsantrag für die Getränkesteuer Jänner 1995 bis November 1997 als unzulässig zurückgewiesen und der Rückzahlungsantrag für die Getränkesteuer Dezember 1997 bis Dezember 1998 abgewiesen werde. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei Legatar und ihm sei der Restaurationsbetrieb am angefallen. Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers sei die in die Verlassenschaft mit rechtskräftig eingeantwortete Erbin H.W., weswegen auch die Abgabenschuldigkeiten des Erblassers im Wege der Universalsukzession auf die Erbin und nicht auf den Beschwerdeführer übergegangen seien. Der Beschwerdeführer sei nicht Abgabenschuldner für die Getränkesteuerschuld des Erblassers für die Zeit von Jänner 1995 bis November 1997. Soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung der Getränkesteuerschuld über den Zeitraum Dezember 1998 hinaus begehre, sei darauf hinzuweisen, dass diese Festsetzung durch die Abgabenbehörde erster Instanz und nicht durch die Berufungsbehörde zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe einen Rechtsbehelf im Sinne des , Evangelischer Krankenhausverein Wien & Wein & Co Handels GmbH, eingelegt und könne sich daher auf Spruchpunkt 3. des zitierten Urteils berufen. Danach sei die Getränkesteuer auf alkoholische, nicht jedoch auf alkoholfreie Getränke gemeinschaftsrechtswidrig. Die Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke sei daher festzusetzen gewesen. Da die Getränkesteuer im Letztverbraucherpreis enthalten gewesen und dadurch an die Konsumenten überwälzt worden sei, komme eine Rückzahlung der Getränkesteuer nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt und änderte den bekämpften Bescheid erster Instanz. Nach Punkt 1.) des Spruches dieses Bescheides setzte die belangte Behörde für die im Zeitraum bis im Restaurationsbetrieb erfolgte Veräußerung von alkoholfreien Getränken die Getränkesteuer mit EUR 1.354,-- fest. Im Punkt 2.) des Spruches wies die belangte Behörde den Antrag auf Rückzahlung der für den Abgabenzeitraum bis zur Betriebsübernahme am entrichteten Getränkesteuer als unzulässig zurück und im Punkt 3.) den Antrag auf Rückzahlung der für den Abgabenzeitraum ab Betriebsübernahme am bis entrichteten Getränkesteuer als unbegründet ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Restaurationsbetrieb ab dem Todestag seines Vaters am als Legatar übernommen. Die übrige Verlassenschaft sei in das Alleinerbe der H.W. gefallen. Die Veräußerung der Getränke im Restaurationsbetrieb im Zeitraum vom bis zum sei durch den Erblasser erfolgt und erst ab diesem Zeitpunkt durch den Beschwerdeführer, sodass dieser erst ab Abgabepflichtiger gewesen sei. Für den vorangegangenen Zeitraum sei der Erblasser Abgabepflichtiger gewesen und diese Getränkesteuerpflichten und allfälligen Rückzahlungsansprüche seien mit seinem Tod auf die Verlassenschaft und in weiterer Folge auf die eingeantwortete Alleinerbin übergegangen. Der angefochtene Bescheid sei daher sowohl für die Abgabenfestsetzung und als auch den Rückzahlungsantrag auf den Zeitraum bis einzuschränken gewesen. Das bereits genannte , stehe der Erhebung der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe mit mehreren Anträgen die Rückzahlung der für den Zeitraum bis erklärten und entrichteten Getränkesteuer begehrt, weil diese seiner Ansicht nach zu Unrecht entrichtet worden sei. Im Hinblick auf das inzwischen ergangene sei die Getränkesteuer eingeschränkt auf die Veräußerung alkoholfreier Getränke festzusetzen gewesen. Die rechnerische Richtigkeit der Abgabenvorschreibung werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Abgabenverfahren habe ergeben, dass in den von den Erwerbern geleisteten Entgelten jeweils auch die Getränkesteuer enthalten gewesen sei. Die Getränkesteuer sei wirtschaftlich von den Erwerbern der Getränke und nicht vom Beschwerdeführer getragen worden. Die Rückzahlung der von diesen bezahlten und damit wirtschaftlichen getragenen Getränkesteuer würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beschwerdeführers führen. Die Rückzahlung der Getränkesteuer sei daher bezogen auf den Zeitraum bis abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Weiters stellt der Beschwerdeführer den Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Entscheidungsbefugnis auf den Verwaltungsgerichtshof infolge Säumnis der belangten Behörde übergegangen sei. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Festsetzung und Rückzahlung der Getränkesteuer für den Zeitraum 1995 bis 1998 und ab verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer den Restaurationsbetrieb durch Vermächtnis erworben, das ihm durch den Tod des Erblassers am angefallen ist.
Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was im Verkehr steht und den Inhalt einer selbständigen Schuldforderung bilden kann, also vor allem körperliche Sachen und Rechte (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II, 497).
Auch Inbegriffe von Sachen und Rechten wie ein Unternehmen können Gegenstand eines Vermächtnisses sein (Welser in Rummel3, § 647, Rz 2).
Das Ausmaß und der Umfang der letztwilligen Zuwendung bestimmt sich nach dem aus dem Inhalt des Vermächtnisses ableitbaren Willen des Erblassers. Entscheidend ist im Beschwerdefall daher, ob der Beschwerdeführer durch das Vermächtnis einen lebenden Betrieb als eine Gesamtsache mit allen Aktiven und Passiven erhalten sollte und in alle mit der Betriebsführung verbunden gewesenen Forderungen und Verbindlichkeiten eingetreten ist oder ob das Vermächtnis Einschränkungen vorgesehen hat.
Als Vermächtnisnehmer war der Beschwerdeführer zwar nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und den Getränkesteuerbescheiden kommt überdies keine dingliche Wirkung zu. Ob im Rahmen des Vermächtnisses die sich aus dem Restaurationsbetrieb ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Beschwerdeführer übergegangen sind, hängt davon ab, ob der für die Übertragung des Vermächtnisgegenstandes "Unternehmen" hinsichtlich der damit verbundenen Forderungen erforderliche Traditionsakt vorgenommen wurde. Bejahendenfalls war der Beschwerdeführer berechtigt, die in der Vergangenheit zu viel entrichtete Getränkesteuer von der Abgabenbehörde zurückzufordern.
Der Beschwerdeführer kann jedenfalls in seinen Rechten nicht verletzt sein, wenn die belangte Behörde die Getränkesteuer von alkoholfreien Getränken erst ab Erbanfall am bis vorschrieb (Spruchpunkt 1.). Insofern war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage Feststellungen hinsichtlich des Inhalts des Vermächtnisses unterließ und den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der Getränkesteuer für den Zeitraum bis zur Betriebsübernahme am mangels Berechtigung zu seiner Stellung als unzulässig zurückwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt 2.) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg setzte mit Bescheid vom die Getränkesteuer für den Zeitraum bis fest und entschied auch über den diesen Zeitraum betreffenden Rückforderungsantrag. Die belangte Behörde hatte im Instanzenzug über diese Sache - die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat - zu entscheiden und nicht, wie der Beschwerdeführer begehrt, auch über einen darüber hinausgehenden Zeitraum. Die Festsetzung und Rückzahlung der Getränkesteuer für das Jahr 1999 und die Folgejahre hatte mit einem Bescheid erster Instanz zu erfolgen und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Der Beschwerdeführer hat mit der Eingabe vom hinsichtlich der Anträge auf Rückerstattung der Getränkesteuer einen Devolutionsantrag gestellt, den er mit einer weiteren Eingabe vom zurückgezogen hat.
Wird ein Devolutionsantrag vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zurückgezogen, so wird durch die Zurückziehung des Devolutionsantrages die Vorinstanz zur Entscheidung wieder zuständig (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0270, mit Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 204 zu § 73 AVG).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg zur Entscheidung über die Festsetzung und Rückzahlung der Getränkesteuer zuständig. Der Bescheid des Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg vom ist demnach nicht von einer unzuständigen Behörde ergangen.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und behauptete in der Beschwerde, die Entscheidungsbefugnis sei auf den Verwaltungsgerichtshof und danach auf die Behörde zweiter Instanz, keinesfalls auf die Behörde erster Instanz übergegangen. Die ergangene Berufungsvorentscheidung vom sei daher rechtswidrig gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Erledigung der Säumnisbeschwerde das Verfahren betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht nach Erlassung des Bescheides (Berufungsvorentscheidung) vom mit Beschluss vom , Zl. 2000/16/0339, eingestellt. Mit diesem Bescheid vom wurde gemäß § 201 Salzburger LAO über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden.
Nach § 201 Salzburger LAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung durch die Berufungsvorentscheidung erledigen. Ein solcher Bescheid wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, also wie eine Sachentscheidung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 537) ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde in Abgabensachen einzustellen, wenn innerhalb der gesetzten Frist zwar keine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz ergeht (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0199).
Die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg erging innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Nachfrist zur Entscheidung von drei Monaten. Von einer Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung nach Erhebung der Säumnisbeschwerde kann daher keine Rede sein. Ein Zuständigkeitsübergang von der Verwaltungsbehörde an den Verwaltungsgerichtshof infolge Säumnis der belangten Behörde ist nicht gegeben. Der in der Beschwerde gesondert gestellte Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, weil die Entscheidungsbefugnis auf ihn infolge Säumnis der belangten Behörde übergegangen sei, ist daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, in der beantragten Säumnisbeschwerdesache zu entscheiden, in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragte auch die Rückzahlung der Getränkesteuer für den Zeitraum bis .
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0148, dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung verweigert werden könne, ohne dass den Anforderungen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom , Rs C-147/01, insbesondere im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz formuliert habe, widersprochen werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe im genannten Erkenntnis verwiesen.
Auch mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde diesen Anforderungen nicht entsprochen, weshalb er sich in seinem Spruchpunkt 3.) als inhaltlich rechtswidrig erweist.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten 2.) und 3.) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am