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VwGH vom 14.01.1991, 90/15/0083

VwGH vom 14.01.1991, 90/15/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Dr. N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7-964/3/90, betreffend Zahlungserleichterung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Instanzenzug ergangene angefochtene Bescheid bestätigt einen Bescheid, mit dem das Finanzamt einem Ansuchen des Beschwerdeführers um Stundung von Umsatzsteuer keine Folge gegeben hatte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides geht im wesentlichen dahin, daß eine erhebliche Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO nicht dargetan worden sei.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung einer Zahlungserleichterung für eine ziffernmäßig bekannte Abgabenschuldigkeit verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, daß die belangte Behörde das Vorliegen einer unbilligen Härte bei sofortiger Entrichtung der Abgaben zu Unrecht verneint und für ihre gegenteilige Ansicht kein Ermittlungsergebnis gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes ausdrücklich vorgebracht, daß die Nichtgewährung der Aussetzung der Einhebung für ihn eine unbillige Härte darstelle.

Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung), wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Zu solchen Begünstigungen zählen auch Zahlungserleichterungen. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/14/0100, und die dort angeführte Vorjudikatur). Es oblag daher auch dem Beschwerdeführer, im Verwaltungsverfahren das Vorliegen der für die Gewährung einer Stundung tatbestandsmäßig geforderten Voraussetzung, wonach die sofortige Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden sein muß, zu behaupten UND NÄHER ZU KONKRETISIEREN (siehe insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/14/0182, und vom , Zl. 86/17/0110, sowie die dort erwähnte Vorjudikatur). Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zum Tatbestandsmerkmal des § 212 Abs. 1 BAO, die sofortige Entrichtung wäre mit erheblichen Härten verbunden, erschöpfte sich im Verwaltungsverfahren jedoch in der in der Berufung vorgetragenen Behauptung, "die Nichtgewährung der Aussetzung der Einhebung stellt für mich, Dr. N, eine unbillige Härte dar". Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Behauptung überhaupt auf die Berufung gegen den die Stundung abweisenden Bescheid des Finanzamtes und nicht nur auf den im Berufungsschriftsatz gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung bezogen werden kann. Denn selbst wenn man die Behauptung mit der Berufung gegen den die Stundung abweisenden Bescheid des Finanzamtes in Zusammenhang bringt, ist mit ihr die behauptete erhebliche Härte in keiner Weise näher konkretisiert.

Im Rahmen der Rechtsrüge trägt der Beschwerdeführer ferner vor, daß der angefochtene Bescheid mit keinem Rundsiegel der Verwaltungsbehörde versehen sei und daher der belangten Behörde nicht zugeordnet werden könne. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Verwaltungsgerichtshof damit Bedenken gegen die formale Gestaltung des angefochtenen Bescheides, wie sie sich im wesentlichen auch in jener Beschwerde finden, über die der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/15/0056, absprach. Da der vorliegende angefochtene Bescheid dieselbe formale Gestaltung aufweist wie der zur Zl. 90/15/0056 angefochtene Bescheid, kann der Gerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf seine Erwägungen im Erkenntnis Zl. 90/15/0056 über die Unbedenklichkeit dieser Gestaltung hinweisen.

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde ihre Annahme, im Beschwerdefall liege die vom Gesetz geforderte erhebliche Härte nicht vor, auf kein ausreichendes Ermittlungsverfahren und keine ausreichende Begründung stützen könne. Dazu genügt es, im Sinne der vorstehenden Ausführungen zur Frage der erheblichen Härte darauf hinzuweisen, daß es am Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, die für eine erhebliche Härte sprechenden Sachverhaltsmomente konkret aufzuzeigen. Worin im Beschwerdefall eine der belangten Behörde vorzuwerfende Aktenwidrigkeit bestehen sollte, ist weder der Beschwerde noch den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen.

Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm sei nicht nachweislich der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden, kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ebenfalls auf sein Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/15/0056 hinweisen, demzufolge der Beschwerdeführer lediglich das Recht auf Akteneinsicht hatte.

Aktenwidrig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, den Antrag vom - das Stundungsansuchen von diesem Tag - habe ein dazu nicht berechtigter Steuerberater eingebracht, sodaß das Ansuchen zurückzuweisen gewesen wäre. Nach den Akten des Verwaltungsverfahrens hat vielmehr der Beschwerdeführer selbst das Stundungsansuchen vom gestellt und im Einklang damit in der Berufung ausgeführt, "im Schriftsatz vom beantragte ich, Dr. N, die Gewährung der Stundung ...". Es erübrigt sich also eine Auseinandersetzung mit den Folgerungen, die der Beschwerdeführer aus der behaupteten Einbringung durch den Steuerberater zieht. Bemerkt sei nur, daß der Beschwerdeführer selbst dann in keinem Recht verletzt sein könnte, wenn das Stundungsansuchen bzw. die Berufung gegen dessen Abweisung im Sinne der Beschwerdeausführungen zurückgewiesen (und nicht abgewiesen) hätte werden müssen, weil ihm auch dann die begehrte Stundung nicht zugekommen wäre.

Der Beschwerdeführer vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Seine Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG ein Dreiersenat treffen. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG absehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.